Grundlagen des chilenischen Strafrechts
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Quellen des Strafrechts
Grundsatz der Gesetzmäßigkeit
Dieses Prinzip, auch bekannt als Reserveprinzip, ist in unserem Land in der Verfassung verankert (Art. 19 Nr. 3 CPR, Abs. 7 und 8). Es besagt, dass sowohl Verbrechen als auch Strafen eindeutig im Gesetz festgelegt sein müssen. Eine Strafe darf nur verhängt werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, es sei denn, ein Gesetz ist für den Angeklagten oder Verurteilten günstiger.
Das Reserveprinzip hat seine Grundlage auch in internationalen Verträgen, die von Chile unterzeichnet wurden und derzeit in Kraft sind:
- die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
- die Amerikanische Menschenrechtskonvention (Pakt von San José)
- der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte.
Das Reserveprinzip ist eine Garantie für die Bürger, da es Rechtssicherheit darüber gibt, welche Handlungen Verbrechen darstellen.
Strafgesetze in Blankettform (Blankettstrafgesetze): Hier ist eine dreifache Unterscheidung notwendig:
Echte Blankettstrafgesetze
Jene, die die Bestimmung des Verbots an einen untergeordneten Standard verweisen, in der Regel eine Verordnung oder eine administrative Entscheidung. Diese Situation tritt zum Beispiel im Betäubungsmittelgesetz (Gesetz 20.000) auf, das eine Reihe von Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Drogen bestraft.
Unechte Blankettstrafgesetze
In diesem Fall sind es solche, bei denen die Ergänzung im selben Gesetz oder Gesetzbuch wie die Blankettnorm oder in einem anderen Gesetz erfolgt. Diese Situation tritt in Chile bei der betrügerischen Scheckausstellung auf, einem Verbrechen, das im DFL 707 beschrieben ist.
Rückwärts gerichtete Blankettstrafgesetze
Hier wird die Bestimmung der Strafe an einen untergeordneten Standard verwiesen, während das Verhalten im Gesetz enthalten ist. Diese Situation tritt in unserem Strafgesetzbuch (CP) in Art. 21, Schlussbestimmungen, auf.
Analogie im Strafrecht als Quelle
Diese Rechtsquelle ist im Strafrecht verboten. Es ist nicht zulässig, ein Verhalten aufgrund seiner Ähnlichkeit mit einem anderen, gesetzlich verbotenen Verhalten zu bestrafen oder die Anwendung einer Norm auf ähnliche Fälle auszudehnen.
Weitere Quellen des Strafrechts
Als weitere Quellen des Strafrechts gelten internationale Verträge, Rechtsprechung, Gewohnheitsrecht und der allgemeine Geist der Gesetze.
Unter 'tatsächlich' oder 'rechtlich' verstehen wir jene Fälle, in denen das Gesetz selbst einen Begriff definiert, wie zum Beispiel in Art. 12 CP, der strafschärfende Umstände festlegt, die die strafrechtliche Verantwortlichkeit beeinflussen.
Die Auslegung des Strafrechts
Die Auslegung des Strafrechts ist notwendig, wenn der Sinn eines Gesetzes unklar ist. In diesem Fall muss der Anwender den Inhalt dieser Rechtsfigur durch Interpretation erschließen.
Rechtsprechung
Richter dürfen keine Verbrechen oder Strafen schaffen, sondern nur das Gesetz anwenden. Dennoch wird in vielen Fällen durch Auslegung die Bedeutung und Tragweite bestimmter Ausdrücke festgelegt. Zum Beispiel legt das Gesetz 20.000 in Art. 4 Strafen für Drogenhandel fest, während Abs. 2 eine geringere Strafe für bestimmte Fälle vorsieht.
Die rechtlichen Kriterien für die Auslegung oder Hermeneutik können in zwei Kategorien eingeteilt werden: besondere Auslegungsvorschriften und allgemeine Auslegungsregeln.
Besondere Kriterien der Auslegung (Judizielle Auslegung)
Die judizielle Auslegung ist die verbindliche Auslegung, die einzige mit rechtlicher Wirkung, und bestimmt das auf den vorliegenden Fall anzuwendende Recht, da in unserem Land die Urteile relative Wirkung haben.
Doktrinäre Auslegung
Ihr Wert ist im Verhältnis zu den beiden vorhergehenden sehr gering und hängt vom Ansehen des Autors ab.
Allgemeine Auslegungsregeln
Bezieht sich auf die wörtliche oder grammatikalische Auslegung. Hier haben wir immer eine restriktive Auslegung in Bezug auf die Artikel 19 und 20 des Zivilgesetzbuchs (CC).
Teleologische Auslegung
In diesem Fall geht es um die Absicht oder den Geist des Gesetzes, der sich in ihm selbst oder in seiner Entstehungsgeschichte manifestiert. Hier muss man auf die Entstehung des Gesetzes zurückgreifen, um seine Bedeutung zu verstehen.
Verhältnismäßigkeit
In diesem Zusammenhang ist das Verhältnis zwischen der Notwendigkeit der verhängten Sanktion und den Rechtfertigungsgründen zu betrachten. Es sollte stets die am wenigsten belastende Maßnahme gewählt werden.
Grundsatz 'In dubio pro reo'
Dieser Grundsatz, auch in Art. 23 CC enthalten, besagt, dass eine Bestimmung in Strafsachen, die günstig oder ungünstig sein kann, im wohlwollenden Sinne für den Angeklagten ausgelegt werden muss. Dies spiegelt sich im neuen Strafprozesssystem (Art. 340 CPP) wider.
Natürliche Billigkeit
In diesem Fall ist sie nicht stark im Zivilrecht verankert, sondern folgt eher Kriterien der materiellen Gerechtigkeit, die vom Einzelfall abhängen und als Legitimationskriterien dienen.
Aphorismen
Auch Aphorismen können als Quelle der Auslegung dienen.
Non bis in idem
Niemand kann zweimal wegen derselben Tat bestraft werden.
Auswirkungen des chilenischen Strafrechts in der Zeit
Das Prinzip hierbei ist das Verbot der Rückwirkung des Strafrechts. Das bedeutet, dass Strafgesetze oder -regeln nur für die Zukunft gelten. Ihre Auswirkungen können nicht auf Situationen ausgeweitet werden, die vor ihrem Inkrafttreten eingetreten sind. Dieses Prinzip ist sowohl in der Verfassung der Republik (Art. 19 Nr. 3) als auch im Strafgesetzbuch (Art. 18) verankert.
Ein Problem im Zusammenhang mit der Rückwirkung des Strafrechts ist das sogenannte Prinzip der Ultra-Aktivität. In diesem Fall bleibt eine Norm auch nach ihrer formalen Aufhebung für zukünftige Sachverhalte in Kraft, wenn sie günstiger ist. Was hier eigentlich geschieht, ist, dass Elemente in einem neuen Gesetz anders verstanden werden, was durch eine mangelhafte Gesetzgebungstechnik verursacht wird.
Auswirkungen des Strafrechts im Raum (Territorialität)
Art. 5 CP: Das chilenische Strafrecht gilt für alle Personen...
Territorium
Umfasst Luft-, See- und Landgebiet gemäß den Regeln des Völkerrechts. Gemäß Art. 5 unterliegen auch Verbrechen, die im Küstenmeer und angrenzenden Gebieten begangen werden, diesen Vorschriften.
Bestimmung des Tatorts
Das Problem ist, dass das CP nicht eindeutig festlegt, wann eine Straftat innerhalb unserer Grenzen als begangen gilt.
Entfernte Verbrechen
Jene, bei denen der Ort der Handlung und der Ort des Erfolgs auseinanderfallen.
Gilt das Gesetz am Handlungsort oder am Erfolgsort?
Drei Theorien zur Bestimmung des Tatorts
Es gibt drei Theorien, die von der Doktrin formuliert wurden:
- Aktivitätstheorie: Das Strafrecht des Staates gilt, in dem das Verhalten begann.
- Ergebnistheorie: Das Gesetz gilt in dem Staat, in dem der Erfolg eintritt.
- Ubiquitätstheorie: Das chilenische Strafrecht gilt unabhängig davon, wo das kriminelle Verhalten initiiert wurde oder wo der Erfolg eintritt.
Bustamante-Kodex
Er regelt die Möglichkeit, dass zwei Staaten ihre Gesetze anwenden können, um eine doppelte Bestrafung (ne bis in idem) zu vermeiden.
Drei Prinzipien der Extraterritorialität
Drei Prinzipien regeln die Extraterritorialität:
Personalitätsprinzip
Bestimmt die Staatsangehörigkeit der Person. Unabhängig vom Tatort bestimmt die Staatsangehörigkeit des Einzelnen das anwendbare Recht (Art. 6 Nr. 6 COT?).
Beispiele für Personalitätsprinzip
Abschnitt 1 Gesetz 5542 (Chilenische Militärs dienen feindlicher Macht). Art. 6 Nr. 3 COT (Verbrechen gegen die Sicherheit des Landes).
Schutzprinzip (Realprinzip)
Schützt gesetzlich geschützte Rechtsgüter des Staates, die als wesentlich oder existenziell angesehen werden. Art. 6 Nr. 1 COT (Verbrechen oder Vergehen eines Diplomaten). Art. 6 Nr. 2 COT (Veruntreuung öffentlicher Gelder).
Universalitätsprinzip
Gilt für Verbrechen, die die internationale Gemeinschaft als wesentlich schützenswert erachtet und zu deren Verfolgung sich Staaten völkerrechtlich verpflichtet haben. Art. 6 Nr. x COT (Piraterie) und Art. 6 Nr. 8 (Verbrechen gemäß internationalen Verträgen).
Auswirkungen des Strafrechts in Bezug auf Personen
Die Verfassung (Art. 19 Nr. 2) sieht die Gleichheit vor dem Gesetz vor. Chile ist ein Einheitsstaat.
Trotzdem existieren Privilegien für bestimmte Personengruppen.
Privilegierte Personen
Ausländische Diplomaten, Parlamentarier.
Unverletzlichkeit bestimmter Personen
Für interne Regelungen: Art. 58 CPR (Unverletzlichkeit der Abgeordneten). Dies wird so interpretiert, dass die Freiheit der Wahl geschützt wird. Gilt für die Person, die dieses Privileg besitzt.
Für ausländische Normen:
Immunität von Staatsoberhäuptern
Es gibt Immunität für Staatsoberhäupter ausländischer Staaten. Sie gilt nicht für Staats- und Regierungschefs bei offiziellen oder privaten Besuchen.
Ausländische Diplomaten
Ausländische Diplomaten.
Mitarbeiter internationaler Organisationen
Mitarbeiter internationaler Organisationen.
Konsularbeamte
Nur bei Ausübung ihrer konsularischen Funktion.
Das Verhalten (Handlung)
Das Verhalten wird als jedes willensgesteuerte Verhalten definiert.
Ausgeschlossen sind rein impulsive Handlungen, die das Ergebnis unwiderstehlicher physischer Gewalt, von Anfällen oder unbewussten Zuständen sind.
Nach dem Strafgesetzbuch kann das Verhalten aktiv oder passiv sein, daher die Unterscheidung zwischen Begehungsdelikten (Aktion) und Unterlassungsdelikten.
Begehungsdelikte
Bei Begehungsdelikten führt das Verhalten des Täters, ein Tun, zu einem schädlichen Ergebnis.
Formelle und materielle Delikte
Man unterscheidet formelle und materielle Delikte. Beide erfordern ein Verhalten, aber nicht beide erfordern ein vom Verhalten getrenntes Ergebnis. Ein materielles Delikt ist zum Beispiel Mord, da der Täter in irgendeiner Form angreift und als Folge dieses Verhaltens der Tod eintritt.
Wir haben hier ein positives Verhalten und ein Ergebnis, nämlich den Tod des Opfers.
Formelle Delikte hingegen erfordern nur das zur Verwirklichung des Verbrechens notwendige Verhalten. Ein Beispiel ist das Verbrechen der Verleumdung, bei dem der Täter eine verbale Äußerung tätigt, die den Ruf einer anderen Person schädigt, diskreditiert oder beschämt.
Unterlassungsdelikte
Unterlassungsdelikte sind jene, die durch ein Nicht-Handeln begangen werden. Die obige Formel reicht nicht aus, um sie zu erklären. Es handelt sich eigentlich um ein Nicht-Vornahme des erwarteten Verhaltens. Man unterscheidet zwischen echten und unechten Unterlassungsdelikten.
Echte Unterlassungsdelikte
Das Subjekt tut nicht, was von ihm erwartet wurde (z. B. Art. 494 Nr. 14 CP über die unterlassene Hilfeleistung).
Unechte Unterlassungsdelikte
Solche, bei denen nicht nur ein Nicht-Handeln erwartet wird, sondern auch eine Garantenstellung und ein Ergebnis vorliegen müssen.
Der Tatbestand
Der Tatbestand ist das zweite Element der Verbrechenslehre und darf nicht mit dem Begriff 'kriminell' verwechselt werden.
Der Tatbestand ist die gesetzliche Beschreibung eines Verhaltens, das objektiv betrachtet eine Straftat darstellt.
Der Tatbestand beschreibt die Merkmale, die das Verhalten des Täters aufweisen muss, um einer bestimmten gesetzlichen Beschreibung zu entsprechen.
Es gibt viele Klassifikationen der Elemente des Tatbestands. Die folgenden sind zu nennen:
- Die strukturellen Elemente des Tatbestands
- Die normativen Elemente des Tatbestands
- Die subjektiven Elemente des Tatbestands
- Die negativen Elemente des Tatbestands
- Die objektiven Bedingungen der Strafbarkeit
Die Rechtswidrigkeit
Hier werden die Rechtfertigungsgründe untersucht. Man geht davon aus, dass ein tatbestandsmäßiges Verhalten in der Regel rechtswidrig ist. Liegt jedoch ein Rechtfertigungsgrund vor, entfällt die Rechtswidrigkeit.
Die Rechtfertigungsgründe sind unter dem Begriff des überwiegenden Interesses zusammengefasst. Sie setzen voraus, dass bei einer Kollision zwischen zwei Rechtsgütern das höherwertige Recht Vorrang hat und das Verhalten rechtmäßig ist. Alle Rechtfertigungsgründe setzen die Rechtmäßigkeit des Verhaltens voraus. Die Rechtfertigungsgründe sind in Artikel 10 CP aufgeführt:
- Notwehr (legítima defensa)
- Notstand (estado de necesidad)
- Pflichterfüllung und rechtmäßige Ausübung eines Rechts, einer Behörde, eines Amtes oder Berufs
- Einwilligung des Verletzten (consentimiento legítimo)
Notwehr (Legítima Defensa)
Die erste Voraussetzung, die rechtswidrige Aggression, wirft eine Reihe von Problemen auf. Das erste betrifft sogenannte 'Verteidigungsmechanismen' wie Elektrozäune, Sensoren usw., die zum Schutz von Häusern oder Geschäftsräumen eingesetzt werden.
Das zweite Problem bei der rechtswidrigen Aggression ist die Zeitlichkeit. Wenn jemand rechtswidrig angegriffen wird, sich aber nicht sofort verteidigt und erst nach einiger Zeit reagiert und den ursprünglichen Angreifer angreift, liegt im Prinzip keine Notwehr vor. Die einzige Möglichkeit ist dann, einen Entschuldigungsgrund (wie z. B. Notstand) geltend zu machen.
Ein dritter Aspekt des Problems betrifft die Realität der rechtswidrigen Aggression. Es kann vorkommen, dass eine Person irrtümlich glaubt, angegriffen zu werden. In diesem Fall liegt keine objektive Notwehr vor, da die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Ein viertes Problem ist der Inhalt oder Gegenstand der Notwehr. Es geht um die Frage, welche Rechte verteidigt werden können. Der Gesetzgeber zeigt in Artikel 10 Nr. 4, dass die Notwehr der Verteidigung der eigenen Person oder der eigenen Rechte dient.
Notwehr zugunsten von Verwandten
Bei dieser Form der Notwehr sind die beiden oben genannten Voraussetzungen zu erfüllen: 1) rechtswidrige Aggression und 2) rationale Notwendigkeit des eingesetzten Mittels zur Verhinderung oder Abwehr. Die dritte Voraussetzung ist, dass der Angriff nicht vom Verteidiger provoziert wurde. Hier können drei Personen beteiligt sein: das Opfer, der Angreifer und der verteidigende Verwandte. Artikel 10 Nr. 4 CP spricht jedoch nur von zwei Beteiligten: dem Angreifer und dem Verteidiger.
Notwehr zugunsten Dritter
Die Voraussetzungen sind: rechtswidrige Aggression und rationale Notwendigkeit des eingesetzten Mittels zur Verhinderung oder Abwehr.
Es wird vorausgesetzt, dass der Verteidigte die Aggression nicht provoziert hat und der Verteidiger nicht untätig bleibt.
Die Motivation des Verteidigers darf nicht Rache, Missgunst oder anderweitig illegitim sein. Der Gesetzgeber betont die Rechtmäßigkeit der Rechtfertigungsgründe. Die Motivation sollte sein, anderen zu helfen, und nicht, die Umstände zu nutzen, um Wut gegenüber einem Dritten abzuladen.
Privilegierte Notwehr
Sie ist in Artikel 10 Nr. 6, zweiter Absatz, CP beschrieben.
In diesem Fall erlaubt der Gesetzgeber, dem Angreifer Schaden zuzufügen, und es wird vermutet, dass die Voraussetzungen erfüllt sind (eine gesetzliche Vermutung). Unsere Doktrin hat jedoch entschieden, dass diese Vermutung nicht die Voraussetzung der rechtswidrigen Aggression umfasst. Diese muss weiterhin bewiesen werden. Die textliche Grundlage dafür ist Art. 10 Nr. 6, zweiter Teil, der besagt: "Wer das Eindringen abwehrt oder die Begehung bestimmter Verbrechen verhindert, handelt als aktiver Verteidiger."
Die in Art. 10 Nr. 6 CP erfassten Modalitäten sind:
- 1) Abwehr des Eindringens bei Tag oder Nacht in ein bewohntes oder unbewohntes Wohnhaus oder Büro.
- 2) Abwehr des Eindringens in gewerbliche oder industrielle Räumlichkeiten, unabhängig davon, ob sie bewohnt sind oder nicht.
- 3) Verhinderung der Vollendung bestimmter Verbrechen wie Entführung, Vergewaltigung, Vatermord, Mord, Totschlag, Raub, Raub mit Einschüchterung, Diebstahl mit Überraschungseffekt, Raub mit Todesfolge, Raub mit Vergewaltigung, Raub mit Verletzungen usw. In all diesen Fällen liegt privilegierte Notwehr vor.
Entschuldigungsgründe
Art. 73 CP begründet eine Strafmilderung. Die Anwendung ist optional und hängt von der Erfüllung einer Reihe von Voraussetzungen ab, wobei die wesentlichen Voraussetzungen für einen Rechtfertigungsgrund fehlen können. Die Folge ist eine Strafe, die jedoch deutlich geringer ist als die für das Verbrechen vorgesehene.
Art. 11 Nr. 1 CP bezieht sich auf einen mildernden Umstand, der allein keine Strafminderung bewirkt. In Verbindung mit anderen mildernden Umständen kann er jedoch die Entscheidung des Richters beeinflussen. Art. 11 Nr. 1 CP ermöglicht eine Verteidigung bei unvollständiger Erfüllung der Voraussetzungen für einen Rechtfertigungsgrund. Dies liegt vor, wenn mehr als eine Voraussetzung fehlt oder, anders ausgedrückt, nur eine einzige, nicht wesentliche Voraussetzung erfüllt ist.
Unüberwindbarer Zwang oder unüberwindbare Angst
Art. 10 Nr. 9 CP entspricht einem Freispruch, der im vierten Element der Verbrechenslehre, der 'Schuld', untersucht wird und die Subjektivität derjenigen betrifft, die durch unüberwindbare Angst oder höhere Gewalt gehandelt haben.
Notstand (Estado de Necesidad)
Art. 10 Nr. 7 CP behandelt den Notstand, ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des überwiegenden Interesses. Seine Voraussetzungen ergeben sich in der Regel aus der Norm selbst.
Wie bei der Notwehr sind kumulativ drei Voraussetzungen erforderlich:
- Die wesentliche Voraussetzung ist die Erforderlichkeit der Handlung zur Abwendung einer Gefahr. Es geht darum, ein Übel zu vermeiden. Dieses Übel muss tatsächlich oder unmittelbar bevorstehend sein. 'Tatsächlich' bedeutet, dass es durch die Sinne wahrnehmbar ist, 'unmittelbar bevorstehend' bedeutet, dass es mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird. Die Gefahr muss nicht von einer Person verursacht werden; auch Unfälle und Naturereignisse können eine Gefahr darstellen.
Die Schuld
Die Schuld ist das vierte Element der Verbrechenslehre. Aus didaktischen Gründen haben wir hier die Untersuchung der Subjektivität reduziert. Das zugrunde liegende Element der Schuld ist der Vorwurf an den Täter, dass er sich anders hätte entscheiden und das verbotene Verhalten vermeiden können. Dies setzt den freien Willen des handelnden Subjekts voraus.
Positive und negative Elemente der Schuld
Die positiven Elemente sind Vorsatz (Absicht) und Fahrlässigkeit (Schuld im engeren Sinne), die die psychologische Beziehung des Täters zu seiner Tat beschreiben. Die negativen Elemente liegen vor, wenn das Subjekt nicht schuldfähig ist (z. B. Minderjährige, Geisteskranke).
Ein weiteres negatives Element ist ein Irrtum, der den Täter daran hindert, die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu erkennen (Verbotsirrtum). Ein drittes negatives Element liegt vor, wenn unüberwindbarer Zwang oder unüberwindbare Angst vorliegt (bekannt als Entschuldigungsgrund).
Vorsatz (Dolus)
Das erste positive Element ist der Vorsatz. Im Prinzip wird bei allen Delikten im Strafgesetzbuch Vorsatz vorausgesetzt; fahrlässige Delikte sind die Ausnahme und müssen ausdrücklich im Gesetz stehen. Die Definition des Vorsatzes im Strafrecht unterscheidet sich grundlegend vom zivilrechtlichen Betrug. Die Lehre definiert den Vorsatz als zwei Elemente: das intellektuelle (Wissen) und das voluntative (Wollen). Der Vorsatz bedeutet also, die Verwirklichung des Tatbestands zu kennen und zu wollen.
Iter Criminis (Der Weg zum Verbrechen)
Der Weg zum Verbrechen.
Er lässt sich in drei Phasen unterteilen:
Interne Phase:
- Ideation (Gedankenbildung): Nicht strafbar.
- Deliberation (Abwägung): Man stellt sich das illegale Ergebnis vor, wägt Für und Wider ab.
- Entschluss: Die Entscheidung, das Verbrechen zu begehen.
Vorbereitungsphase (Mittelstufe):
In der Regel straflos, es sei denn, das Gesetz sieht es ausdrücklich vor (Prinzip der Ausführung).
- Proposition (Antrag): Eine Person bietet einer anderen die Begehung einer unerlaubten Handlung an.
- Conspiracy (Verschwörung): Eine kriminelle Organisation von mehreren Personen, z. B. eine Verabredung zu einem Verbrechen.
Ausführungsphase (Externe Phase):
Art. 7 CP.
- Versuch (Vorläufig): Strafe um 2 Grade niedriger.
- Beendigung (Frustration): Strafe um 1 Grad niedriger.
- Vollendung: Strafe gemäß dem vollendeten Verbrechen.
All dies hilft uns, die Strafzumessung zu verstehen, da die Vollendung den Zeitpunkt der perfekten Strafbarkeit markiert. Das heißt, die Strafnorm wird nach der Vollendung des Ereignisses angewendet.
Beispiel Strafzumessung
Beispiel: Einfacher Mord (Art. 391 Nr. 2 CP) führt zu 'presidio mayor' in seinem Minimum bis Medium, d. h. 5 Jahre und 1 Tag bis zu 15 Jahren.
Artikel 361 CP (Verletzung) führt zu 'presidio mayor' in seinem Minimum, d. h. 5 Jahre und 1 Tag bis zu 10 Jahren.
Die Teilnahme (Täterschaft und Teilnahme) beeinflusst ebenfalls die Strafzumessung.
Täterschaft und Teilnahme
Wichtige Artikel
Wichtige Artikel: 10 Nr. 7, 7, 8, 15, 16 und 17 CP.
Man spricht von Mittätern (Art. 15 Nr. 1), Anstiftern (Art. 15 Nr. 2), Gehilfen (Art. 15 Nr. 3) und Hehlern (Art. 16). Art. 17 nennt weitere Formen der Teilnahme. Die Unterscheidung zwischen Täterschaft und Teilnahme ist wichtig.
Mittelbarer Täter
Definiert als jemand, der die Tat durch einen anderen ausführen lässt, dessen Wille rechtlich nicht frei ist, der die objektive Bedeutung seines Verhaltens nicht kennt, der in geringerem Maße handelt oder der als Werkzeug eines anderen Willens agiert.
Mittäter (Art. 15 Nr. 1)
Die Strafe ist die vom Gesetz für die vollendete Straftat vorgesehene.
Davon abzugrenzen sind Fälle, in denen scheinbar Mittäterschaft vorliegt, obwohl dies in Wirklichkeit nicht der Fall ist. Zum Beispiel, wenn zwei Personen unabhängig voneinander beschließen, eine dritte Person anzugreifen, und nach dem ersten Angriff die zweite Person ebenfalls angreift. Obwohl beide ein Verhalten zeigen, das zu Verletzungen führt, handelt jeder für sich. Es liegt keine gemeinsame Tatbestandsverwirklichung vor, sondern zwei separate Taten, sodass jeder als alleiniger Täter seiner jeweiligen Verletzungshandlung betrachtet wird.