Grundlagen der Gerichtsbarkeit und Zuständigkeit im Recht

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Grundlagen der Gerichtsbarkeit

Alle Richter sind zuständig, ohne sich gegenseitig zu konkurrieren, und diese Zuständigkeit basiert auf dem Prinzip der Gerechtigkeit.

Kompetenz und Zuständigkeitsgrenzen

Die Kompetenz definiert die obere Grenze der Zuständigkeit.

Der Oberste Gerichtshof und die Justizfunktion

Die Justizfunktion wird mit absoluter Exklusivität vom Obersten Gerichtshof und anderen durch Gesetz geschaffenen Gerichten ausgeübt.

Echandías Ansicht zur Zuständigkeit

Echandía zeigt auf, dass bei der Zuständigkeit zwei Aspekte berücksichtigt werden können:

  • Als öffentliches Recht der Regierung: Dies beinhaltet die korrelative Verpflichtung des Einzelnen.
  • Als rechtliche Verpflichtung des Staates: Im Rahmen des öffentlichen Rechts erbringt der Staat Dienstleistungen für bestimmte Zwecke, woraus sich das subjektive öffentliche Recht einer Person zur Ausübung ergibt.

Artikel 57 des Løj zur Gerichtsbarkeit

Artikel 57 des Løj besagt, dass die Funktion der Gerichtsbarkeit ausschließlich vom Obersten Gerichtshof und anderen festgestellten Gerichten ausgeübt wird.

Definition der Gerichtsbarkeit

Das Konzept der Gerichtsbarkeit kann keine absolute Definition erhalten, die für alle Zeiten und Umstände gültig ist. Die Gerichtsbarkeit wird definiert als: Eine öffentliche Funktion, die von den zuständigen staatlichen Stellen in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise ausgeübt wird, um die Rechte der Parteien zu bestimmen und ihre Konflikte und Streitigkeiten gemäß dem anwendbaren Gesetz zu lösen.

Ziel und Theorien der Gerichtsbarkeit

Im Rahmen dieses Ziels gibt es verschiedene Theorien, die den Zweck der Gerichtsbarkeit erklären:

Subjektive Theorie

Der Zweck der Gerichtsbarkeit ist der Schutz individueller Rechte als subjektive Interessen, die vom Staat geschützt werden müssen.

Objektive Theorie

Der Zweck der Gerichtsbarkeit ist die allgemeine und abstrakte Anwendung des Rechts auf den konkreten Fall im Prozess.

Gemischte Theorien

Diese Theorien basieren auf der Erkenntnis, dass nur ein Aspekt (subjektiv oder objektiv) nicht ausreicht, um die Art der Gerichtsbarkeit zu erklären oder zu rechtfertigen. Sie besagen, dass das charakteristische Merkmal die Erfüllung aller Aufgaben und Befugnisse ist.

Wesentliche Aspekte der Gerichtsbarkeit

  • Notio: Das Recht, eine bestimmte Rechtsfrage zu kennen.
  • Vocatio: Die Befugnis, die Parteien zu zwingen, innerhalb der Frist der Vorladung vor Gericht zu erscheinen.
  • Coertio: Die Anwendung von Zwang zur Durchsetzung der im Prozess angeordneten Maßnahmen.
  • Iudicium: Die Befugnis, ein Urteil zu fällen, das den Rechtsstreit endgültig beendet, d.h. mit der Wirkung der Rechtskraft.
  • Executio: Die Regel zur Umsetzung der Beschlüsse.

Echandías Klassifizierung gerichtlicher Befugnisse

Echandía zeigt, dass die Erfüllung der Aufgaben der Gerichtsbarkeit aus vier Gruppen besteht:

  1. Entscheidungsgewalt: Die Befugnis, bindende Streitigkeiten zu schlichten.
  2. Zwangsgewalt: Mit dieser Befugnis werden die notwendigen Informationen für die Entscheidungsfindung beschafft.
  3. Dokumentations- und Untersuchungsgewalt: Die Befugnis, Beweise anzuordnen und zu prüfen.
  4. Vollstreckungsgewalt: Die Durchsetzung eines klaren und ausdrücklichen Mandats, wie es aus einem Urteil hervorgeht.

Unterschied zwischen Recht und Verwaltung

Der Unterschied zwischen Recht und Verwaltung kann anhand folgender Kriterien betrachtet werden:

  • Die beteiligten Subjekte
  • Die verfolgten Interessen
  • Die Initiative
  • Die Auswirkungen
  • Die Entfernung

Gerichtliche Zuständigkeit (Kompetenzabgrenzung)

Die gerichtliche Zuständigkeit (im Sinne von Kompetenzabgrenzung) ist der Regelsatz, der die Zuweisung eines bestimmten Falles an ein spezifisches Gericht oder den Bereich bestimmt, in dem eine zuständige Justizbehörde ihre Befugnisse ausübt. Dies gilt auch, wenn grundsätzlich alle Richter und Staatsanwälte zuständig wären.

Kriterien der Zuständigkeitsabgrenzung

Drei Kriterien zur Definition der gerichtlichen Zuständigkeit (Kompetenzabgrenzung) sind:

  1. Sachlich
  2. Territorial
  3. Funktional

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