Grundlagen des menschlichen Verhaltens im Strafrecht

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Menschliches Verhalten im Strafrecht

Das menschliche Verhalten muss äußerlich und konkret sein. Das Strafrecht (DP) interessiert sich nicht für Gedankenverbrechen oder bloße Möglichkeiten, sondern nur für Tatsachen, die Gegenstand einer Handlung sind. Die Freiwilligkeit und Finalität bedeuten, dass das handelnde Subjekt die Aktion ausführt, sich aber auch dafür entscheiden kann, sie nicht zu tun. Dabei verfolgt es ein Ziel und möchte dessen Verwirklichung erreichen.

Im Rahmen der Prüfung menschlichen Verhaltens sind folgende Punkte zu beachten:

  • Prüfen Sie, ob das menschliche Verhalten mit typischen Verhaltensweisen und der Kriminalisierung im Einklang steht.
  • Prüfen Sie, ob es einen Anlass zur Begründung gibt, warum das menschliche Verhalten strafbar ist.

Aktives Subjekt und Täter

Ein aktives Subjekt ist, wer das strafbare Verhalten ausführt oder unterlässt. Mit anderen Worten, es ist die Manifestation des Willens des Täters. Man kann nicht Täter sein, ohne einen Willen zu manifestieren.

Ein Täter ist eine Person oder eine Gruppe von Personen, die strafrechtlich verantwortlich sind. Die Täterschaft setzt voraus, dass ein Verbrechen vollständig verwirklicht wurde und dass die Person als aktives Subjekt identifiziert wird. Jede Person, die Täter ist, war zuvor ein aktives Subjekt, aber nicht jedes aktive Subjekt ist ein Täter.

Strafrechtliche Verantwortlichkeit von Personen

Individuelle Haftung

Die strafrechtliche Haftung kann nur individuell sein, da sie auf traditioneller moralischer Verantwortung beruht. Im Falle von juristischen Personen liegt die individuelle Verantwortung bei jedem ihrer Mitglieder.

Handeln im Namen eines Anderen

Das Handeln im Namen eines Anderen ist in § 31 StGB geregelt.

Rechtsgutsträger und Geschädigter

Der Rechtsgutsträger ist der Inhaber eines Rechtsgutes, das angegriffen wurde. Der Begriff Geschädigter muss jedoch nicht immer mit dem Rechtsgutsträger übereinstimmen.

Beispiel: Wenn ein Mensch stirbt, sind die Angehörigen die Geschädigten, während der Verstorbene der Rechtsgutsträger war. In diesem Fall stimmen die Begriffe nicht überein.

Abwesenheit menschlichen Verhaltens

Das gemeinsame Merkmal der Fälle, in denen menschliches Verhalten fehlt, ist das Fehlen einer echten Willensäußerung.

Actio Libera in Causa (ALIC)

Die Actio Libera in Causa (ALIC) kommt zur Anwendung, wenn das Fehlen einer echten Willensäußerung – als wesentliches Element menschlichen Verhaltens – nicht auf den Willen des Handelnden zurückzuführen ist, der die Handlung körperlich ausführt.

Obwohl das Subjekt zum Zeitpunkt der Tat nicht handlungsfähig war, aber diese Handlungsunfähigkeit selbst herbeigeführt hat, wird die strafrechtliche Verantwortlichkeit auf den Zeitpunkt der Herbeiführung der Handlungsunfähigkeit zurückverlagert.

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