Grundlagen des Obligationenrechts im Römischen Recht

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Pflichten und Rechtsbegriffe

  • Allgemeine Pflichten
  • Dingliches Recht (Jus in rem): Es ist ein Recht, das direkt und unmittelbar auf eine bestimmte Sache wirkt und das erfordert, dass jeder dieses respektiert, jedoch rein passiv.
  • Forderungsrecht oder Persönliches Recht (Jus in personam): Es ist eine besondere Beziehung zwischen zwei bestimmten Personen, wobei eine Person von der anderen eine bestimmte Leistung verlangen kann, die nach allgemeinem Recht geschuldet wird.

Beispiele für Rechte

Beispiele: Das Recht auf Eigentum (Dingliches Recht) oder das Recht auf Rückzahlung eines Darlehens (Forderungsrecht).

Elemente der Obligation (Schuldverhältnis)

  • Die Obligation (Verbindlichkeit): Eine rechtliche Bindung, die uns zwingt, etwas zu leisten. Der Gläubiger ist das aktive Subjekt des Verhältnisses, der Schuldner das passive Subjekt (Verbindlichkeit). Der Gläubiger erwartet oder hofft, dass der Schuldner die eingegangene Verpflichtung erfüllt.
  • Subjekte der Verpflichtung: Die Obligation hat zwei Subjekte: ein aktives (Gläubiger) und ein passives (Schuldner). Dies bedeutet, dass die Verpflichtung die Wirkung hat, dass der eine Teil seine natürliche Freiheit in gewissem Maße einschränkt und der andere Teil dadurch einen gewissen Vorteil erwirbt. Die gebundene Person ist der Schuldner (*Reus*). Der Inhaber der Forderung ist der Gläubiger.
  • Direktes Objekt (Die Leistung)

    Es ist die geschuldete Leistung: ein Geben, Tun oder Unterlassen.

  • Indirektes Objekt (Der Gegenstand)

    Der Gegenstand sollte immer geldwert sein, damit der Gläubiger, falls der Schuldner sein Versprechen nicht erfüllt, entschädigt werden kann.

Quellen der Verpflichtungen

  • Einteilung der Quellen: Die Quellen der Obligationen werden traditionell in vier Kategorien eingeteilt:
    1. Vertrag (*Contractus*): Stellt eine Übereinkunft oder ein Zusammentreffen der Willenserklärungen dar.
    2. Quasi-Vertrag (*Quasi ex Contractu*): Entsteht durch eine rechtmäßige Handlung, die nicht auf einer Konvention beruht.
    3. Delikt (*Maleficium*): Beschreibt eine ungerechtfertigte Schädigung.
    4. Quasi-Delikt (*Quasi ex Maleficio*): Entsteht durch eine unerlaubte Handlung, die nicht als Delikt qualifiziert wurde.

Einteilung der Obligationen

a) Nach der Natur ihrer Beziehung

  1. Zivil-, Prätorische und Natürliche Obligationen: Wir unterscheiden zwischen bürgerlichen (Zivil-) Pflichten, prätorischen Pflichten und natürlichen Pflichten. Bei der Zivilobligation hat der Gläubiger stets eine Klage (*actio*), um den Schuldner zur Erfüllung des Versprochenen zu zwingen.
    • Unvollkommen synallagmatische Pflichten: Entstehen, wenn der Vertrag primär nur den Schuldner verpflichtet, aber im Verlauf des Vertrages auch Forderungen gegen den Gläubiger entstehen können.
    • Vollkommen synallagmatische Pflichten: Entstehen, wenn vertragliche Verpflichtungen für beide Parteien gleichermaßen hervorgehen.
  2. Streng rechtliche Verpflichtungen (*Obligationes stricti iuris*): Sind diejenigen, die dem alten quiritischen Recht entstammen, bei denen der Schuldner streng an den Vertrag gebunden war, ohne dass Gründe der Gerechtigkeit oder Billigkeit den Inhalt seiner Pflicht erhöhen oder mindern konnten.
  3. Verpflichtungen von Treu und Glauben (*Obligationes bonae fidei*): Entstehen entweder neu und perfektioniert durch Übergabe des Objekts oder durch die bloße Zustimmung der Parteien. Der Umfang der Verpflichtung konnte aufgrund von Gerechtigkeit, Billigkeit oder der Auslegung des Richters vermindert oder erhöht werden, um die Zuständigkeiten zwischen den Parteien festzulegen.
  4. Perfekte Obligationen: Sind solche, die eine Klage (*actio*) vorsehen, welche es dem Gläubiger erlaubt, die Einhaltung der Schuldnerpflichten gerichtlich durchzusetzen.

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