Grundlagen der polizeilichen Gewaltanwendung und Ethik
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Grundlagen der polizeilichen Gewaltanwendung
Die Polizei ist das Instrument, mit dem die öffentliche Verwaltung gesetzlichen Zwang ausübt. Dies bedeutet jedoch nicht zwangsläufig die Anwendung von Gewalt. Die Kenntnis über die Komplexität und die Grenzen dieser Befugnisse ist für die rechtmäßige Anwendung unerlässlich.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Gemäß dem Verhaltenskodex für Beamte der Strafverfolgung (UN-Generalversammlung, Resolution 34/169) darf Gewalt nur angewendet werden, wenn dies unbedingt notwendig ist, zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist und im Verhältnis zum angestrebten Ziel steht.
Die PACE-Erklärung über die Polizei betont, dass Beamte bei der Ausübung ihres Amtes mit der nötigen Entschlossenheit handeln müssen, ohne jedoch Gewalt anzuwenden, wenn dies nicht zur Erfüllung der gesetzlichen Mission erforderlich ist.
Prinzipien der Verhältnismäßigkeit
- Kongruenz: Von allen verfügbaren Mitteln ist dasjenige zu wählen, das für die Situation am besten geeignet ist (z. B. verbale Warnungen). Der Einsatz muss rational begründet sein.
- Gelegenheit: Die Maßnahme muss zum richtigen Zeitpunkt erfolgen, wenn keine Alternative zur Gewaltanwendung besteht.
- Verhältnismäßigkeit: Die Reaktion muss in einem angemessenen Verhältnis zum Angriff oder Widerstand stehen. Es gilt das Prinzip der geringstmöglichen Schädlichkeit.
Gebrauch von Schusswaffen
Der Einsatz von Schusswaffen stellt eine extreme und außergewöhnliche Maßnahme dar. Er ist nur zulässig, wenn eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit (Notwehr) oder eine schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht.
Die Gefahr muss ernst, unmittelbar, gegenwärtig, real und objektiv sein. Da das Leben ein höchstes Gut ist, ist die Schusswaffe das letzte Mittel (Ultima Ratio). Es ist vorzuziehen, einen Täter entkommen zu lassen, als unschuldige Dritte zu gefährden.
Notwehr und Pflicht
Die Notwehr befreit von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, sofern der Angriff rechtswidrig ist, keine Provokation vorlag und die Mittel angemessen waren. Bei der Erfüllung der Dienstpflicht muss der Beamte als solcher erkennbar sein und die gesetzlichen Vorgaben strikt einhalten.
Berufsgeheimnis
Beamte sind verpflichtet, Informationen, die sie in Ausübung ihrer Funktion erhalten, streng vertraulich zu behandeln. Sie sind nicht dazu verpflichtet, Quellen preiszugeben, es sei denn, gesetzliche Bestimmungen verlangen dies zwingend.
Dies ist besonders wichtig, da polizeiliche Ermittlungen sensible Daten enthalten können, die die Ehre, die Privatsphäre oder die Freiheit von Personen betreffen könnten (gemäß LOPRODAT-CP 417).