Grundlagen und Prinzipien des Arbeitsrechts

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Konzepte des Arbeitsrechts

Das Arbeitsrecht umfasst die theoretischen Grundlagen und Regeln für die Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie deren Folgen. Es behandelt zudem die Entstehung von Gewerkschaften und die Verknüpfung dieser Akteure (Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Gewerkschaften) mit dem Staat.

Verwendete Bezeichnungen

Es werden üblicherweise vier Namen verwendet:

  • Arbeitsrecht
  • Industrial & Arbeitsrecht
  • Labor Law
  • Arbeitsrecht oder Labor

Grundsätze des Arbeitsrechts

1. Das Schutzprinzip (Principio Protector)

Bezieht sich auf Arbeitsnormen zum Schutz der Arbeitnehmer, um die wirtschaftliche Ungleichheit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber auszugleichen.

  • In dubio pro operario: Eine Auslegungsregel, nach der im Zweifelsfall zugunsten des Arbeitnehmers entschieden wird.
  • Günstigkeitsprinzip: Wenn zwei oder mehr Normen koexistieren, wird diejenige angewandt, die für den Arbeitnehmer vorteilhafter ist.
  • Wahrung erworbener Rechte: Bezieht sich auf den Schutz der bereits durch den Arbeitnehmer erworbenen Rechte.

2. Grundsatz der Unveräußerlichkeit

Dies ist der Ausschluss von Geschäftsregeln, die den Arbeitnehmer benachteiligen oder auf die er nicht verzichten kann.

3. Prinzip der Kontinuität

Der individuelle Arbeitsvertrag sichert die Beständigkeit des Arbeitsverhältnisses und die Sicherheit am Arbeitsplatz über die Zeit hinweg.

4. Grundsatz von Treu und Glauben

Es handelt sich um eine Verpflichtung und ein gemeinsames Engagement beider Parteien in Bezug auf den Gegenstand des Arbeitsvertrags.

Beziehungen zu anderen Rechtsgebieten

1. Verfassungsrecht

Das Arbeitsrecht muss den in der Verfassung verankerten Grundsätzen und Garantien entsprechen.

2. Verwaltungsrecht

Der Staat regelt Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Funktionieren öffentlicher Dienste sowie die Regierungsbeziehungen.

3. Strafrecht

Dieses greift ein, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit Vergehen begeht.

4. Zivilrecht

Es dient als Ergänzung zum Arbeitsrecht und wird angewandt, wenn spezifische gesetzliche oder vertragliche Regelungen fehlen.

Begriff des Arbeitnehmers

21. Arbeitnehmer ist, wer im Rahmen eines Arbeitsvertrags materielle, intellektuelle oder gemischte Dienste für einen anderen leistet.

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