Grundlagen des Rechts und seine Entwicklung

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Die Arbeit der klassischen Juristen

Diese Epoche markiert den Höhepunkt der Rechtskultur, die als klassische Zeit bezeichnet wird. Sie entstand durch die Arbeit der klassischen Juristen, die in einem realen und praktischen Sinne die Konflikte der Bürger zu lösen lernten und die Grundlagen für ein allgemeines, wertschöpfendes Recht legten. Sie brachen mit der Vergangenheit und waren, im reinsten Respekt vor der Tradition, davon überzeugt, dass das Recht, wie Cicero es formulierte, im Laufe der Jahrhunderte gebildet und durch den Gebrauch konsolidiert wird. Sie schlugen vor, dass der Prätor in der Antike persönliche Mittel, neue Klagen und die kontinuierliche Aufrechterhaltung des Rechts und der Ordnung durch dynamische Anpassung an sich verändernde soziale Umstände schuf. Ein neues, agileres und flexibleres Verfahren konzentrierte sich auf die Formel oder das schriftliche Dokument, in dem die Anträge der Parteien an den Prätor gerichtet wurden, der dann das Urteil diktierte. Der Prozess wurde von der Initiative und der schrittweisen Trennung des Willens dominiert. Dies stellte eine große technische Verbesserung dar und prägte das Recht dieser Ära, das von späteren Generationen als klassisch bezeichnet wurde.

Zivilrecht und Entwicklung in Spanien

Es ist das Recht des Bürgers als ein jurisprudenziales Recht. Es erreichte seinen Höhepunkt in der liberalen Gesellschaft der Kodifikationen des 19. Jahrhunderts. Das allgemeine Zivilrecht regelt die rechtlichen Umstände einer Person, von der Geburt bis zum Tod. Der spanische Zivilgesetzbuch von 1889 wurde während der Regentschaft von Maria Christina erlassen. Einige spanische Regionen haben besondere Zivilrechtsordnungen erlassen, die als Foralrecht bezeichnet werden. Diese Foralsammlungen wurden von 1959 bis 1973 verfasst und später reformiert.

Grundsätze der Strafgerichtsbarkeit

Grundsätze:

  • a) Die Unabhängigkeit der Justiz
  • b) Exklusivität
  • c) Jurisdiktionelle Einheit

Klassen der Gerichtsbarkeit:

  1. Militärgerichtsbarkeit: Zuständig im militärischen Bereich.
  2. Arbeitsgerichtsbarkeit: Zuständig für Streitigkeiten im Arbeitsrecht.
  3. Verwaltungsgerichtsbarkeit: Zuständig für Rechtsstreitigkeiten, die die öffentliche Verwaltung betreffen.
  4. Kirchliche Gerichtsbarkeit: Zuständig für Ehesachen (Trennung und Ehen nach katholischem Kirchenrecht).
  5. Verfassungsgerichtsbarkeit: Zuständig für mögliche Verletzungen der Grundrechte und Freiheiten.
  6. Zivilgerichtsbarkeit: Zuständig für Zivilprozesse im Privatrecht.
  7. Strafgerichtsbarkeit: Zuständig für Verbrechen und strafbare Vergehen.

Die Verpflichtung

Im etymologischen Sinne bedeutet Haftung Unterwerfung oder Bindung (vinculum). Im Recht bezieht sich dies auf das Rechtsverhältnis zwischen zwei Personen: Ein Gläubiger hat ein Recht gegenüber einem Schuldner, der durch eine Verpflichtung gebunden ist – eine Forderung oder Debitum. Die gesetzliche Verpflichtung, etwas zu tun oder zu unterlassen, ergibt sich aus den Gesetzen. Artikel 1088 des spanischen Bürgerlichen Gesetzbuches besagt: „Jede Verpflichtung besteht darin, etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen.“ Artikel 1089 besagt: „Die Pflichten ergeben sich aus dem Gesetz, aus Verträgen und Quasi-Verträgen sowie aus unerlaubten Handlungen und Unterlassungen, die jede Art von Verschulden oder Fahrlässigkeit beinhalten.“ Der Zweck der Verpflichtung ist die Erfüllung der Leistung, und sie erlischt durch die Zahlung.

Ehe

Die Ehe wurde traditionell als die Vereinigung von Mann und Frau angesehen. Diese alte Auffassung und allgemeine Tradition wurde jedoch mit dem Gesetz 13/2005 gebrochen, das die Ehe auch für gleichgeschlechtliche Partnerschaften zulässt, wie in Artikel 44 des Zivilgesetzbuches festgelegt. Gemäß Artikel 66 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches sind die Ehegatten, die die Rolle von Mann und Frau übernehmen, gleichberechtigt und haben gleiche Pflichten. Historisch gab es zwei Hauptauffassungen von der Ehe:

Die klassisch-römische Auffassung:

Hier wurde die Ehe oder eheliche Lebensgemeinschaft als eine stabile soziale Verbindung betrachtet, die so lange bestehen sollte, wie die gegenseitige Zuneigung zwischen den Ehegatten andauerte. Sie erlosch, wenn die Liebe zwischen den Ehegatten nicht mehr vorhanden war.

Die postklassisch-römische und kanonische Auffassung:

Unter dem Einfluss christlicher Ideen wurde die Ehe als unauflöslich und von sakramentalem Charakter angesehen. Der ursprünglichen Zustimmung wurde ein endgültiger Wert beigemessen.

Das kanonische Recht ist Bestandteil der kirchlichen Gerichte. Derzeit werden im Wesentlichen zwei Arten von Ehen geschlossen: die Zivilehe vor dem Standesbeamten und die religiöse Ehe nach kirchlichem Ritus. Hinsichtlich des Erlöschens der Ehe unterscheiden wir zwischen der Auflösung, die die Ehe beendet (z.B. durch den Tod eines Ehegatten oder Scheidung), und der Trennung.

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