Grundlagen des Rechts: Umfang, Objekte und Theorien

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Umfang und Geltungsbereich des Rechts

Der Geltungsbereich des Rechts ist ein grundlegender Bezugspunkt in rechtlichen Beziehungen und definiert deren rechtliche Verpflichtungen.

Inhalt und Zweck subjektiver Rechte

Subjektive Rechte umfassen eine Vielzahl von Befugnissen und Pflichten. Diese Befugnisse und Pflichten variieren je nach Art des Rechts, beispielsweise bei Eigentums- oder Kreditrechten. Innerhalb dieser Kategorien unterscheiden sich die Befugnisse und Pflichten auch zwischen den einzelnen Klassen subjektiver Rechte.

Die Funktion des Rechts besteht darin, die Ausübung der Macht durch das Rechtssubjekt zu regeln. Zum Beispiel können Eigentumsrechte und Hypothekenrechte, obwohl beide auf Eigentum basieren, unterschiedliche Befugnisse und Pflichten mit sich bringen.

Theoretische Positionen zu Eigentumsrechten

Es gibt verschiedene theoretische Positionen zu Eigentumsrechten, darunter zwei Hauptansichten:

  1. Die erste Ansicht besagt, dass jedes Objekt, das dem Rechtssubjekt gegenübersteht, als solches betrachtet wird – sei es materielle Dinge, menschliche Handlungen oder immaterielle Phänomene.
  2. Die klassische, aus dem römischen Recht abgeleitete Ansicht identifiziert das Rechtsobjekt mit materiellen Dingen und argumentiert, dass der einzige Zweck des Rechts das menschliche Verhalten ist.

Objekte des Rechts

Viele Autoren sind der Ansicht, dass die Objekte des Rechts vielfältig sein können, darunter:

  • Menschliche Handlungen oder Erscheinungsformen, die weiter unterschieden werden können:
    • Bestimmte Erscheinungsformen des Menschen selbst, die den Persönlichkeitsrechten unterliegen.
    • Isolierte Handlungen anderer als unmittelbarer Gegenstand von Forderungen.
    • Bestimmte Aspekte des Lebens einer anderen Person, die spezifischen Rechten unterliegen.
  • Materielle Dinge, die unmittelbar Gegenstand dinglicher Rechte und vieler Kreditrechte sind.

Werden im Rahmen des Begriffs „Dinge“ auch Schöpfungen des Geistes eingeschlossen, erübrigt sich eine separate Ergänzung der Liste um diese Kreationen.

Im Zusammenhang mit Dingen, die Gegenstand dinglicher Rechte sind, ist es sinnvoll, den Begriff der Sache sowie den eng damit verbundenen Begriff des Eigentums näher zu betrachten.

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