Grundlagen des Sachenrechts: Vermögen, Besitz und Eigentum

Eingeordnet in Rechtswissenschaft

Geschrieben am in Deutsch mit einer Größe von 4,55 KB

Wirtschaftsgüter und Vermögensarten

Definition von Vermögen und Schulden

Das Vermögen einer Person umfasst die Gesamtheit ihrer Vermögenswerte und Schulden. Die Haftung für Schulden betrifft alle Vermögenswerte, die sich im Besitz einer Person befinden, wenn die freiwillige Erfüllung (der Schuld) ausbleibt.

Klassifizierung von Wirtschaftsgütern

Wirtschaftsgüter können in zwei Hauptklassen unterteilt werden:

  • Unbewegliche Güter

    Dazu gehören Grundstücke, Minen, Farmen und andere Objekte, die fest mit dem Boden verbunden sind oder als unbeweglich gelten.

  • Bewegliche Güter

    Hierzu zählen Möbel, Schmuck und andere Gegenstände, die von einem Ort zum anderen transportiert werden können und als Zahlungsmittel dienen können.

Dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen

Grundlagen dinglicher Rechte

Dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen (insgesamt sechs Hauptkategorien werden hier behandelt) beziehen sich direkt auf die Sache selbst. Die Beziehung zwischen dem Recht und der Sache ist unmittelbar und direkt; zum Beispiel kann der Eigentümer eines Grundstücks das Betreten durch Dritte verhindern. Das dingliche Recht haftet an der Sache und bleibt beim Inhaber.

Arten dinglicher Rechte

Man unterscheidet verschiedene Arten dinglicher Rechte, darunter:

  • Nutzungsrechte (Rechte des Genusses)
  • Sicherungsrechte (z.B. Hypothek)
  • Erwerbsrechte (ermöglichen Forderungen zur persönlichen Bereicherung und die Übertragung von Rechten an Dritte)

Erwerb dinglicher Rechte (5 Wege)

Es gibt verschiedene Wege, Eigentum und andere dingliche Rechte zu erwerben:

  1. Okkupation (Besitzergreifung)

    Das Ergreifen herrenloser Sachen.

  2. Erwerb durch Gesetz

    Tritt ein, ohne dass eine ausdrückliche Erklärung der beteiligten Personen erforderlich ist (z.B. Nießbrauch für verwitwete Ehegatten).

  3. Erbrecht

    Die Übertragung von Rechten im Todesfall.

  4. Ersitzung (Preskription)

    Ein Recht wird durch langjährigen, ununterbrochenen Besitz effektiv erworben.

  5. Tradition (Übergabe)

    Die Übergabe der Sache, die auf einem gültigen Rechtsgrund (Titel, z.B. einem Vertrag) basiert und zu einer Änderung der Eigentumsrechte führt.

    Formen der Tradition

    Die Übergabe kann materiell (echte und wirksame Zustellung) oder symbolisch (durch äußere Symbole) erfolgen.

Publizität dinglicher Rechte

Die Eintragung des Eigentums ist für ein dingliches Recht nicht zwingend erforderlich, außer bei einer Hypothek. Die Publizität dient der Rechtssicherheit und Transparenz.

Besitz und seine Schutzfunktion

Der Besitz einer Sache bedeutet, sie tatsächlich innezuhaben und physischen Kontakt zu ihr zu haben. Der Besitzer ist in seiner Ausübung durch Gesetze geschützt, sodass niemand ihm die Sache gegen seinen Willen entziehen kann.

Eigentum: Das umfassendste Recht

Das Eigentum umfasst die größte Anzahl von Befugnissen. Es ist das Recht, eine Sache zu genießen und zu besitzen.

  • Befugnisse des Eigentümers

    Genießen: Die Sache nutzen und daraus Nutzen ziehen.

    Verfügen: Rechtsakte bezüglich der Sache vornehmen (z.B. verkaufen, vererben).

  • Schutz des Eigentums

    Ein wichtiger Grundsatz lautet: „Niemand darf seiner Rechte und seines Eigentums beraubt werden, es sei denn aus Gründen des öffentlichen Nutzens oder Interesses und gegen Entschädigung.“

Weitere dingliche Rechte

Neben dem Eigentum gibt es weitere wichtige dingliche Rechte:

  1. Nießbrauch

    Gewährt das Recht, eine fremde Sache zu nutzen und ihre Früchte zu ziehen, mit der Verpflichtung, ihre Substanz und Form zu erhalten.

  2. Dienstbarkeit (Servitut)

    Ein dingliches Recht an einem Grundstück zugunsten eines anderen Grundstücks oder einer Person (z.B. ein Wegerecht). Man unterscheidet hierbei ein herrschendes Grundstück (dominante Liegenschaft) und ein dienendes Grundstück (serviente Liegenschaft).

  3. Ersitzung (Vertiefung)

    Eine Institution, die im Laufe der Zeit Rechtswirkungen entfaltet. Durch Ersitzung kann Eigentum an einer Immobilie erworben werden, wenn diese über einen gesetzlich festgelegten Zeitraum öffentlich und ununterbrochen im Besitz war. Ein langjähriger Besitz als Eigentümer kann dann rechtlich nicht mehr angefochten werden.

Verwandte Einträge: