Grundlagen der Verwaltungsakte: Merkmale und Elemente

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Marco Aurelio de Barcelos Silva – Weitere Artikel

Grundlegendes zu Verwaltungsakten

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Verwaltungsakte können als jene Handlungen verstanden werden, durch welche die öffentliche Verwaltung ihre Tätigkeit ausübt. Sicherlich haben einige Autoren zwischen Verwaltungsakten im weitesten Sinne und Verwaltungsakten im engeren Sinne unterscheiden wollen. Für unsere Studie berücksichtigen wir diese letzte Kategorie, in deren Rahmen die Handlungen mit Einseitigkeit ausgestattet sind (das heißt, die Verwaltung agiert mit den für das öffentliche Recht typischen gesetzlichen Befugnissen).

Beispiele für Verwaltungsakte, die uns betreffen, sind daher: die Verhängung einer Geldbuße, die Entlassung eines Staatsdieners, die Lizenzierung eines Bauwerkes oder einer beweglichen Sache etc.

Es ist wichtig, das Studium auf vier Säulen von Verwaltungsakten zu stützen, insbesondere wenn wir uns auf eine öffentliche Ausschreibung vorbereiten, in der dieses Thema in der Regel behandelt wird. Es sind dies:

  • Die Attribute (Merkmale)
  • Die Elemente und Anforderungen
  • Der Widerruf
  • Die Annullierung von Verwaltungsakten

Die Attribute des Verwaltungsaktes

Die Attribute sind die spezifischen Merkmale des Gesetzes und werden im Wesentlichen unterteilt in:

  • Typizität
  • Imperativität (zwingende Notwendigkeit oder Koerzitivkraft)
  • Vermutung der Rechtmäßigkeit
  • Selbstvollstreckbarkeit (Self-Durchsetzbarkeit)

Es ist notwendig, gleichzeitig zu wissen, was jedes dieser Attribute bedeutet und was sich dahinter verbirgt.

Imperativität und Einseitigkeit

Die zwingende Notwendigkeit (Imperativität) ist eng mit der Idee der Einseitigkeit des Verwaltungsaktes verknüpft. Sie drückt aus, dass die Verwaltung die Einhaltung eines bestimmten Aktes unabhängig vom Willen des Betroffenen fordern kann. Nicht alle Handlungen besitzen jedoch diese Eigenschaft. Dies ist etwa der Fall bei Akten, die dem Einzelnen Rechte einräumen (zum Beispiel die Gewährung eines Antrags).

Typizität und Rechtmäßigkeit

Das Merkmal der Typizität, das jedoch nicht von allen Autoren anerkannt wird, bezieht sich auf die Idee, dass die Handlung eine gesetzlich vorgesehene Form ist, um bestimmte Rechte und Wirkungen zu entfalten.

Die Vermutung der Rechtmäßigkeit wiederum besagt, dass Verwaltungsakte so lange als gültig angesehen werden, bis das Gegenteil bewiesen ist. Es handelt sich um eine relative Vermutung, die Beweise für das Gegenteil zulässt. Durch dieses Attribut wird festgelegt, dass die Verwaltung ihre Handlungen praktiziert, auch wenn Beteiligte behaupten, diese seien fehlerhaft oder rechtswidrig (bloßes Behaupten genügt nicht, es muss bewiesen werden).

Selbstvollstreckbarkeit

Schließlich die Selbstvollstreckbarkeit: Wie der Imperativ ist sie nicht in allen Verwaltungsakten vorhanden. Sie übersetzt sich in die Möglichkeit der Verwaltung, die Auswirkungen des Gesetzes unabhängig von einer vorherigen Intervention der Justiz zu produzieren. Das passiert zum Beispiel, wenn ein falsch geparktes Fahrzeug abgeschleppt wird; die Behörde muss hierfür keinen Rechtsstreit einleiten oder einen Richter bitten, um die Handlung durchzuführen.

Elemente und Anforderungen des Verwaltungsaktes

Die Elemente oder Anforderungen sind die „Bausteine“ eines jeden Verwaltungsaktes. Die fünf wesentlichen Elemente sind:

  1. Kompetenz (Zuständigkeit)
  2. Objekt (Gegenstand)
  3. Form
  4. Grund (Motiv)
  5. Zweck

Kompetenz, Objekt und Form

Kompetenz definiert, wer einen bestimmten Verwaltungsakt durchführen darf. Jede Handlung muss durch einen bestimmten Amtsträger erfolgen, dessen Zuständigkeit durch das Gesetz festgelegt ist. Die Kompetenz ist ein gebundenes Element, da der Beamte keine Wahl hat: Das Gesetz legt im Voraus fest, wer berechtigt ist.

Das Objekt ist das, was durch den Akt erzeugt wird (das Was). Es ist die Veränderung der Sach- und Rechtslage. Wenn die Regierung einen Vertrag über den Kauf von Patronen abschließt, ist das Objekt der „Erwerb von beweglichen Sachen“. Bei der Entlassung eines Beamten ist das Objekt die „Sanktion“. Das Objekt wird in der Lehre oft als Ermessenselement angesehen, da Beamte je nach Fall zwischen verschiedenen Alternativen wählen können.

Die Form stellt den Rahmen dar, das Modell, in dem der Akt realisiert wird (das Wie). Typische Formen sind Dekrete, Erlasse oder Resolutionen. Die Form ist ein gebundenes Element, da das Gesetz die einzuhaltende Art und Weise definiert.

Grund und Zweck

Der Grund ist die Ursache der Handlung (das Warum). Er unterteilt sich in den rechtlichen Grund (die gesetzliche Stütze) und den tatsächlichen Grund (die Realität, die zur Handlung führte). Der Grund kann im Ermessen liegen und bildet zusammen mit dem Objekt den sogenannten „Verdienst“ (Opportunität) des Verwaltungsaktes.

Schließlich ist der Zweck das Ziel, das mit der Aktion erreicht werden soll (das Wofür). Das ultimative Ziel ist immer das öffentliche Interesse. Daher ist der Zweck ein gebundenes Element; es gibt keinen Spielraum für die persönliche Wahl des Beamten.

Zusammenfassung der Merkmale

Zusammenfassend halten wir fest:

  • Attribute: Typizität, Imperativität, Vermutung der Rechtmäßigkeit und Selbstvollstreckbarkeit.
  • Elemente/Anforderungen: Kompetenz, Objekt, Form, Motiv und Zweck.

Kompetenz, Form und Zweck sind gebundene Elemente des Verwaltungsaktes. Objekt und Motiv (Grund) wiederum sind diskretionäre Elemente und bilden den „Kern“ oder „Verdienst“ der Handlung.

Im nächsten Artikel werden wir uns der Analyse von Widerruf und Aufhebung von Verwaltungsakten widmen. Verpassen Sie es nicht!

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