Grundlagen der Verwaltungstätigkeit und Verwaltungsakte
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1. Formale Verwaltungstätigkeit
Diese Perspektive identifiziert die Verwaltung mit dem formellen rechtlichen System der Verwaltungstätigkeit: Verwaltungsverfahren, Verwaltungsverträge, Enteignung, Verantwortung, Unterlassungen etc. Sie wird durch eine Reihe von Verfahren und Regeln gebildet, die den Betrieb der vollziehenden Gewalt regeln und die Interessen sozialer Gruppen schützen sollen.
2. Materielle Verwaltungstätigkeit
Dies ist eine ergänzende Perspektive, welche die verschiedenen Sektoren analysiert, auf die die öffentliche Verwaltung (AAPP) einwirkt, sowie die Maßnahmen und Techniken, die in diesen Bereichen eingesetzt werden. Es geht also darum, was die Verwaltung tut und welche Funktionen sie ausführt. Diese Perspektive ist mit einem wichtigen Thema verbunden, das weit über das Verwaltungsrecht hinausgeht: die Bestimmung der Staatsziele, seiner Funktionen und der verschiedenen Zwecke, die der Staatsverfassung zugrunde liegen.
3. Konzept des Verwaltungsakts und seine Elemente
Der Verwaltungsakt beschreibt die Art und Weise, wie die Verwaltung eine Entscheidung trifft und diese an den Empfänger richtet. Diese Handlungen werden nicht willkürlich durch eine Behörde diktiert, sondern sind durch Kompetenzen geregelt. Professor Martin Mateo definiert Verwaltungsakte als „einseitige Erklärung, nicht normativer Art, der Verwaltung, die dem Verwaltungsrecht unterliegt.“
Bedeutung der Elemente dieser Definition:
- a) Einseitigkeit: Durch administrative Maßnahmen können dem Einzelnen bestimmte Verhaltensweisen gesetzlich auferlegt werden. Im Gegensatz zum Vertrag, der die Zustimmung von mindestens zwei Parteien erfordert, ist der Verwaltungsakt einseitig.
- b) Nicht-normativer Charakter: Verwaltungsakte sind von Rechtsnormen der Verwaltung (insbesondere Rechtsverordnungen) zu unterscheiden. Rechtsnormen schaffen neues Recht, während Verwaltungsakte lediglich das bestehende Recht auf einen Einzelfall anwenden.
- c) Verwaltungsquelle: Dies bedeutet, dass der Akt von einer Behörde stammen muss. Nicht alle Handlungen von Verwaltungsorganen sind jedoch Verwaltungsakte, die einer gerichtlichen Überprüfung vor dem Verwaltungsgericht unterliegen.
- d) Unterstellung unter das Verwaltungsrecht: Man darf nicht jeden Akt der Verwaltung mit einem „Verwaltungsakt“ im rechtlichen Sinne gleichsetzen. Es gibt Handlungen der Verwaltung, die zwar von Verwaltungsorganen vorgenommen werden, aber dem Privatrecht unterliegen und vor den ordentlichen Gerichten angefochten werden müssen.