Grundlagen des Völkerrechts: Verträge und Rechtssysteme
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Verfahren zur Beendigung, Aussetzung oder Aufhebung von Verträgen
Das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (WVK) regelt in den Artikeln 65 und 66 Verfahren bezüglich der Ungültigkeit, Beendigung und Suspendierung von Verträgen. Dieses Verfahren ist im Wesentlichen wie folgt:
- Die Partei, die die Ungültigkeit, Beendigung oder Suspendierung eines Vertrages geltend macht, muss dies den anderen Vertragsparteien mitteilen. Dabei sind die geltend gemachte Forderung und die Gründe, auf denen sie beruht, anzugeben.
- Erheben die anderen Parteien innerhalb von drei Monaten nach dieser Mitteilung keine Einwände, kann die Partei ihren Vorschlag umsetzen.
- Erhebt jedoch eine der anderen Parteien innerhalb der genannten Dreimonatsfrist Einspruch, müssen die Parteien eine friedliche Lösung suchen.
- Finden die Parteien innerhalb von zwölf Monaten nach dem Einspruch keine Lösung, unterliegt der Streit einem Vermittlungsverfahren, das auch in einem Anhang zum Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge geregelt ist.
- Ausnahmsweise, wenn der Streit die Ungültigkeit oder die Bestimmungen des Ius Cogens betrifft, kann jede Partei den Internationalen Gerichtshof anrufen.
Theorie des Dualismus
Diese Theorie besagt, dass Völkerrecht und innerstaatliches Recht zwei unterschiedliche und eigenständige Rechtsordnungen sind:
- Das Völkerrecht entsteht aus Vereinbarungen zwischen Staaten. Es basiert auf allgemeinen Rechtsgrundsätzen, wie dem Grundsatz pacta sunt servanda (Verträge sind einzuhalten), der als eine Quelle des Völkerrechts gilt.
- Das innerstaatliche Recht hingegen entspringt dem Willen eines Staates. Die dualistische Auffassung trennt strikt zwischen internationalem und innerstaatlichem Recht. Sie besagt, dass jedes dieser Systeme nur innerhalb seiner eigenen Sphäre gültig ist und dass keine Regel des einen Systems ohne Transformation im anderen System als gültig angesehen werden kann. (Dies spiegelt sich beispielsweise in Verfassungsänderungen wider, die zur Anpassung an internationales Recht notwendig sein können).
Theorie des Monismus
Der bekannteste Vertreter des Monismus ist Hans Kelsen. Nach dieser positivistischen Auffassung bildet das gesamte Recht eine einzige rechtliche Einheit, ein System, in dem die Vorschriften hierarchisch einander untergeordnet sind. Innerhalb dieser Hierarchie ist das innerstaatliche Recht dem internationalen Recht untergeordnet, welches lediglich eine Emanation oder Verweisung des übergeordneten Rechts darstellt.