Grundlagen des Wertpapierrechts

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Der Wechsel (Point of Change)

Ein begebbares Instrument stellt eine unbedingte Anweisung dar, die einer Person gegeben wird, um eine bestimmte Summe an einen Dritten zu zahlen. Es umfasst drei Beteiligte: den Aussteller (Emittent und Person, die die Zahlung garantiert), den Bezogenen (Person, an die der Zahlungsauftrag gerichtet ist und die ihn nach Erhalt und Annahme akzeptiert) und den Nehmer (oder Inhaber, die Person, die das Dokument besitzt und Anspruch auf den angegebenen Betrag hat). Es ist nicht ungewöhnlich, dass Aussteller und Bezogener oder Aussteller und Inhaber identisch sind.

Der Schuldschein (Promissory Note)

Es handelt sich um eine Sicherheit, bei der eine Person (genannt der Unterzeichner) zustimmt, einer anderen Person (oder an deren Order*) eine bestimmte Menge Geld zu einem in der Note erklärten Zeitpunkt und Ort zu zahlen.

* Um den Empfänger zu bezahlen oder – wenn dieser ihn in den Verkehr bringt – an wen er entscheidet (Indossament).

Das Indossament enthält eine schlichte Zahlungsanweisung, und die Zahlung ist die direkt vom Autor übernommene Verpflichtung. So werden beim Indossament die Beteiligten auf zwei reduziert: den Autor und den Empfänger. Der Schuldschein muss nicht nachträglich angenommen werden, sondern verpflichtet den Unterzeichner bereits ab der Begebung. Der Unterzeichner des Schuldscheins haftet nach Artikel 97 in der gleichen Weise wie ein Akzeptant bei einem Wechsel.

Der Schuldschein unterscheidet sich grundlegend vom Scheck dadurch, dass er kein Mandat an die Bank darstellt, sondern eine direkte Verpflichtung des Autors ist. Zudem kann bei der Zahlung die Fälligkeit verzögert werden, während ein Scheck immer bei Vorlage fällig ist, unabhängig vom angegebenen Datum. Man sagt daher: Der Scheck ist stets fällig.

Die Anpassung der Vergütung ist in den Art. 94 und 97 des Wechsel- und Scheckgesetzes (Exchange Act) geregelt, wo eine umfassende Überarbeitung des Entwurfs erfolgte.

Fälligkeit des Schuldscheins

Die Termine für die Fälligkeit sind dieselben wie beim Wechsel.

Der Scheck

Der Scheck ist ein Instrument, dessen wesentlicher Zweck als Zahlungsmittel konfiguriert ist. Anders als der Wechsel oder der Schuldschein dient er nicht primär als Kreditinstrument zur Erleichterung des Geldflusses. Wir können den Scheck als ein Dokument definieren, das eine unbedingte Anweisung des Ausstellers an eine bestimmte Bank enthält, eine Summe an den berechtigten Inhaber zu zahlen. Dieses Dokument, traditionell auch 'Abschnitt' genannt, ähnelt dem Wechsel. Allerdings muss es unbedingt bei Sicht eingelöst werden, und der Bezogene sollte immer ein Banker sein, wobei die Zahlungsanweisung bis zur Fälligkeit unwiderruflich ist. Wirtschaftlich gesehen ist die Funktion des Schecks der Austausch gegen ein Zahlungsmittel und kein Kredit wie bei Rechnungen. So wird die Begleichung von Schulden in lokaler Währung ermöglicht.

Übertragung von Schecks

Die Form der Übertragung hängt von der Art der Ausstellung des Schecks ab:

  • A) Inhaberscheck: Der Träger (oder bei leer gelassener Angabe des Inhabers).
  • B) Orderscheck: Ausgestellt auf eine bestimmte Person oder mit dem Zusatz 'an Order'.
  • C) Rektascheck: Direkt nominativ auf eine Person ausgestellt mit dem Zusatz 'nicht an Order'.

Sicherung und Verlust

Wenn ein Bankscheck gestohlen wird, kann der Aussteller der Bank gegenüber der Zahlungsverpflichtung widersprechen. Wenn der Scheck auf den Namen einer bestimmten Person lautet (mit oder ohne 'an Order'), wird er durch ein Indossament übermittelt. Wenn der Scheck die Klausel 'nicht an Order' enthält, ist er nicht übertragbar, außer durch eine gewöhnliche Abtretung.

Gekreuzte Schecks und Verrechnungsschecks

Allgemeine Gegenprobe: Zwei parallele Streifen auf der Vorderseite bedeuten, dass der Bezogene den Scheck nur an eine Bank oder einen Kunden der Bank selbst zahlen darf. Spezieller Kreuzcheck: Zwei parallele Balken auf der Front enthalten den Namen einer bestimmten Bank; nur diese darf die Zahlung leisten. Verrechnungsscheck: Mit dem Text 'nur zur Verrechnung' auf der Vorderseite. Es erfolgt keine Barauszahlung; der Betrag kann nur dem Konto gutgeschrieben werden.

Wirtschaftliche Bedeutung von Wertpapieren

Wertpapier: Im Wesentlichen ein übertragbares Dokument, das zur Ausübung des darin wörtlich und autonom angegebenen Rechts notwendig ist. Es stellt eine Verbindung zwischen der körperlichen Sache (dem Titel) und dem immateriellen Recht sowie der Möglichkeit der Übertragung dar.

Die Hauptfunktion der Wertpapiere ist es, die Übertragung von Kreditrechten zu erleichtern. Durch die Verknüpfung des Dokuments mit dem Recht wird es wie eine bewegliche Sache behandelt, die besonders für den Umlauf geeignet ist. Es gelten einfache Regeln des Sachenrechts für die Übertragung von Eigentum. Für Wertpapiere im Allgemeinen fehlen oft allgemeine Regeln, es gibt meist nur Regeln für bestimmte Wertpapierarten im Besonderen.

Klassen von Wertpapieren

Konstitutive und deklaratorische Titel

  • Konstitutiv: Solche, die ein Recht erst entstehen lassen (z. B. die Emission).
  • Deklaratorisch: Diese verbriefen ein Recht, das bereits vor Erteilung des Titels entstanden ist (z. B. Rechte eines Partners in einer AG nach deren Gründung).

Einzel- und Serienwertpapiere

  • Individuell: Schuldscheine, Schecks usw.
  • In Serie: Aktien (Einbeziehung wirtschaftlicher und unternehmerischer Rechte) oder Massenpapiere (z. B. U-Bahn-Tickets für eine Gruppe).

Zahlungs-, Beteiligungs- und Traditionspapiere

  • Zahlungspapiere: Währungs-Kreditforderungen (Wechsel, Schuldscheine und Schecks).
  • Beteiligungspapiere: Geben dem Inhaber Rechte und Befugnisse (z. B. Aktien).
  • Traditionspapiere: Verleihen dem Inhaber das Recht auf Lieferung einer bestimmten Ware und den Besitz daran.

Namens-, Order- und Inhaberpapiere

  • Namenspapiere: Bezeichnen eine bestimmte Person als Inhaber; die Übertragung muss dem Schuldner mitgeteilt werden.
  • Orderpapiere: Benennen eine Person oder deren Order-Empfänger; sie sind leichter zu übertragen als Namenspapiere.
  • Inhaberpapiere: Legitimieren den jeweiligen Inhaber als Inhaber der im Dokument verbrieften Rechte.

Wesentliche Bestandteile des Wechsels

  1. Die Bezeichnung als Wechsel in der verwendeten Sprache.
  2. Das reine und einfache Mandat, einen bestimmten Betrag in einer offiziell zugelassenen Währung zu zahlen.
  3. Der Name des Bezogenen (derjenige, der zahlen muss).
  4. Die Angabe der Fälligkeit (ohne Angabe gilt er als Sichtwechsel).
  5. Der Zahlungsort (andernfalls gilt der Ort beim Namen des Bezogenen).
  6. Der Name des Empfängers (Nehmer).
  7. Datum und Ort der Ausstellung (ein fehlendes Datum kann nicht korrigiert werden).
  8. Die Unterschrift des Ausstellers.

Bestandteile des Schuldscheins

Die Anforderungen entsprechen weitgehend denen des Wechsels (Punkte 1, 2, 4). Der Zahlungsort ist, falls nicht markiert, der Ort der Ausstellung oder der Ort, der neben dem Namen des Unterzeichners erscheint. Zudem sind das Datum und der Ort der Unterzeichnung zwingend erforderlich.

Bestandteile des Schecks

  1. Bezeichnung als Scheck.
  2. Unbedingte Zahlungsanweisung.
  3. Name des Bezogenen (zwingend eine Bank).
  4. Zahlungsort.
  5. Datum und Ort der Ausstellung.
  6. Unterschrift des Ausstellers.

Ansprüche des Inhabers bei unbezahlten Schecks

Rückgriffsklage: Der Scheckinhaber hat ein Rückgriffsrecht gegen die Indossanten, den Aussteller und deren Bürgen. Diese haften gesamtschuldnerisch. Diese Maßnahme kann ausgeübt werden, wenn der Scheck rechtzeitig zur Zahlung vorgelegt und die Nichtzahlung durch einen Protest festgestellt wurde.

Kausale Klage: Die Nichtzahlung des Schecks ermöglicht die Ausübung der kausalen Klage gegen den Aussteller oder die Indossanten, basierend auf dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft.

Bereicherungsklage: Das Gesetz (LCCH) erkennt dem Inhaber eine Klage wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu, falls die wechselrechtlichen Ansprüche verloren gegangen sind, sofern die Voraussetzungen des Artikels 65 erfüllt sind.

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