Grundlagen des Zivilprozessrechts

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Arten von Anträgen

Verfahrensrechtliche Anträge

Ein Antrag, der an den Prozess gerichtet ist, ist Verfahrensrecht, das den Ablauf des Verfahrens regelt. Es ist die Abfolge von Handlungen, die den Weg weisen, z.B.:

  • Nennung des Beklagten
  • Fallweise Sammlung von Beweismitteln
  • Berufung auf eine Fähigkeit
  • Benennung des Publikums
  • Rückgabefrist
  • Aufnahme von Zeugen

Materielle Anträge

Ein Antrag, der auf die Sache gerichtet ist, dient der Bekämpfung. Der Verdienst ist die Bewertung des Antrags. Der Antrag betrifft das Lebensgut, daher die Verdienste. Es ist das materielle Recht, z.B.:

  • Verurteilung des Beklagten
  • Anfechtung einer Transaktion
  • Erklärung der Nichtigkeit

Prozessablauf

Antragstellung

Die Antragstellung erfolgt gemäß Art. 263 ZPO durch die Klage.

Gerichtliche Zuständigkeit

Die Zuständigkeit liegt entweder beim Landesgericht (Varas) oder beim Bundesgericht (Sektion).

Beginn des Verfahrens

Der Beginn der Klage erfolgt nach dem ersten positiven Beschluss des Richters (Zitierung) gemäß Art. 263 ZPO. Die Beklagte ist jedoch erst nach Zustellung gemäß Art. 219 ZPO von den Auswirkungen der Klage betroffen.

Voraussetzungen für die Prozessbildung

  • Klage (Antrag)
  • Vorlegendes Gericht
  • Gültige Zustellung: Die vorherrschende Meinung ist, dass eine gültige Zustellung erforderlich ist. Es ist jedoch eine Ausnahme zu akzeptieren, und der Vorteil kann ohne Berufung der Beklagten gemäß Art. 285 ZPO versucht werden, wie z.B. in Fällen von einstweiligen Verfügungen oder Klagen gegen Krankenversicherungen.

Voraussetzungen für die Fortsetzung des Prozesses (Art. 267 ZPO)

  • Allgemeine Maßnahmen
  • Annahmen der verfahrensrechtlichen Verfassung (gerichtliche Instanz + Klage + Zustellung) und die gültige und regelmäßige Entwicklung des Prozesses
  • Negative Annahmen
  • Verfahrensrechtliche Ordnungsmäßigkeit

Gültige und regelmäßige Prozessentwicklung

Der Wille muss im Verhältnis zur Klage stehen.

Wenn der Kläger die Klage zurückzieht, bevor sich der Beklagte im Prozess manifestiert, endet dieser ohne Auflösung der Sache. Nach dem Auftreten des Beklagten ist dessen Zustimmung zum Erlöschen des Prozesses gemäß Art. 267 § 4 ZPO erforderlich.

Beendigung des Prozesses ohne Sachprüfung

  • Einseitige Beendigung: Wenn der Kläger über 30 Tage lang keine prozessuale Handlung mehr vornimmt.
  • Bilaterale Beendigung: Wenn Kläger und Beklagter den Prozess über 1 Jahr lang ruhen lassen.

In beiden Fällen wird die Klage ohne Sachprüfung abgewiesen.

Gerichtsstand und Zuständigkeit

Gerichtsstand ist das Gericht; es ist eine Abgrenzung der durch das Gesetz verliehenen richterlichen Befugnisse, die traditionell als Maß für die gerichtliche Zuständigkeit oder auch als Umfang der Zuständigkeit konzipiert ist:

Absolute Unzuständigkeit

Betrifft die Person oder Funktion des Gerichts und muss vom Richter von Amts wegen erklärt werden. Sie kann jederzeit und auf allen Ebenen der Gerichtsbarkeit geltend gemacht werden. Die Entscheidung kann, auch wenn sie endgültig ist, innerhalb von 2 Jahren durch Klagerücktritt angefochten werden. Sie verhindert die Entwicklung eines gültigen und regelmäßigen Prozesses. Wenn der Richter die absolute Unzuständigkeit nicht erklärt und der Beklagte dies nicht beim ersten Mal rügt, sind die Anwalts- und Gerichtskosten zu tragen.

Relative Unzuständigkeit

Ergibt sich aus dem Streitwert oder dem territorialen Kriterium. Sie ermöglicht die Erweiterung der Zuständigkeit, wenn der Beklagte die Unzuständigkeit nicht innerhalb von 15 Tagen gemäß Art. 305 ZPO rügt, was sonst zur Erweiterung der Zuständigkeit führen würde. Sie verhindert die Entwicklung eines gültigen und regelmäßigen Prozesses nur, wenn sie gerügt wird. Man kann auch die Unparteilichkeit des Gerichts durch Befangenheit oder Besorgnis der Befangenheit gemäß Art. 134 und 135 ZPO rügen.

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