Grundrechte: Meinungs- und Informationsfreiheit

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Religions- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 16.1)

Artikel 16.1 garantiert die Religions- und Weltanschauungsfreiheit sowie die Kultusfreiheit für Einzelpersonen und Gemeinschaften. Dies umfasst drei wesentliche Aspekte: die weltanschauliche Neutralität des Staates, das Recht, die eigenen Überzeugungen mündlich oder schriftlich zu äußern, und den Schutz des Einzelnen bei der Ausübung dieser Rechte.

Meinungs- und Informationsfreiheit

Man unterscheidet zwischen der Meinungsfreiheit, die sich auf subjektive Ideen und Meinungen bezieht, und der Informationsfreiheit, die sich auf objektive Daten, Fakten und Vorgänge bezieht. Beide Rechte sind eng mit der Menschenwürde, der Autonomie und der Freiheit des Einzelnen verbunden. Ihre Bedeutung geht über den individuellen Bereich hinaus und ist für eine demokratische Gesellschaft fundamental.

Träger, Ziel und Garantien

Träger dieser Rechte sind natürliche Personen, teilweise auch juristische Personen sowie soziale und politische Gruppen. Ziel ist es, Freiheits- und Autonomierechte gegenüber der öffentlichen Gewalt (dem Staat) zu sichern. Der Staat ist verpflichtet, sich zu enthalten und nicht in die Äußerungen des Einzelnen einzugreifen. Besondere Garantien, die sich vor allem an bestimmte Berufsgruppen richten, sind die Gewissensklausel und das Berufsgeheimnis.

Gewissensklausel

Diese Klausel sichert die Unabhängigkeit von Journalisten bei der Ausübung ihres Berufs. Sie dient als Garantie gegenüber dem Medium, falls dieses seine ideologische Ausrichtung ändert. Sie ermöglicht es dem Journalisten, das Arbeitsverhältnis gegen eine Abfindung zu beenden.

Berufsgeheimnis

Das Berufsgeheimnis (oder auch Quellenschutz) befreit bestimmte Berufsgruppen von der Pflicht, ihre Informationsquellen vor Gericht offenzulegen. Selbst bei schweren Straftaten kann ein Gericht jedoch zur Offenlegung der Quellen zwingen.

Grenzen der Rechte

Diese Rechte finden ihre Grenzen in anderen Grundrechten (z. B. dem Recht auf Ehre), in den Gesetzen, die sie ausgestalten, und im Jugendschutz. Gerichte müssen im Einzelfall abwägen, wobei das Recht auf Informations- und Meinungsfreiheit oft einen hohen Stellenwert gegenüber dem Recht auf Ehre, Privatsphäre und dem eigenen Bild einnimmt.

Weitere verwandte Grundrechte (Auswahl)

  • Wissenschaftsfreiheit (Art. 20.1c CE)
  • Recht auf Ehre, Privatsphäre und das eigene Bild (Art. 18.1 CE)
  • Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 18.2 CE)
  • Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 18.3 CE)
  • Freizügigkeit und freie Wohnsitzwahl (Art. 19 CE)
  • Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit (Art. 21 CE)
  • Vereinigungsfreiheit (Art. 22 CE)
  • Recht auf politische Teilhabe (Art. 23 CE)
  • Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 24.1 und 24.2 CE)
  • Recht auf Bildung und Lehrfreiheit (Art. 27 CE)

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