Grundrechte: Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 20 CE)
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Nummer 39
MEINUNGSFREIHEIT
Die Meinungsfreiheit kann im weitesten Sinne verstanden werden. Sie umfasst alle Aspekte des Artikels 20 der Spanischen Verfassung (CE) und ist in Artikel 20.1 streng geregelt.
Weites Verständnis der Meinungsfreiheit
Die Meinungsfreiheit ist nicht nur ein subjektives Grundrecht, sondern besitzt auch eine objektive Dimension. Sie garantiert nicht nur den freien Ausdruck von Ideen, sondern sichert auch die Existenz einer freien öffentlichen Meinung, ohne die ein demokratischer Staat nicht existieren kann (STC 12/1981).
Die Freiheit der Meinungsäußerung ist ein grundlegendes Freiheitsrecht. Sie bedeutet, dass weder der Staat noch Dritte den freien Ausdruck von Ideen, Meinungen oder Informationen stören dürfen. Die primäre Pflicht des Staates besteht darin, nicht einzugreifen. Darüber hinaus beinhaltet dieses Recht die Pflicht des Staates, die Medienvielfalt zu sichern. Es ist auch ein wichtiges relationales Recht, da ohne es andere Rechte (z. B. Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit) nicht ausgeübt werden könnten.
Enges Verständnis der Meinungsfreiheit (Art. 20.1)
Im engeren Sinne, anerkannt in Artikel 20.1, ist dies das Recht, Ideen oder Meinungen zu äußern und zu verbreiten. Die Verbreitung muss frei erfolgen. Einschränkungen oder Begrenzungen sind nur zulässig, wenn sie nicht der vorherigen Zensur unterliegen, welche durch die Verfassung verboten ist.
Dieses Recht schützt die Äußerung von Ideen, Meinungen, Gedanken und subjektiven emotionalen Auffassungen. Es schützt in der Regel nur Meinungen, nicht Tatsachen.
Formen der Äußerung
Die Äußerung kann erfolgen durch:
- Sprache
- Gestik
- Oder durch jegliche andere Mittel.
INFORMATIONSFREIHEIT
Artikel 20.1 erkennt das Recht an, Informationen frei zu veröffentlichen und zu erhalten.
Subjekt des Rechts auf Information
Das Recht steht grundsätzlich allen Bürgern zu. Spezielle Schutzmechanismen gelten jedoch aus Gründen der professionellen Ausübung für Journalisten.
Inhalt und Grenzen der Informationsfreiheit
Das Recht umfasst die freie Verbreitung von Informationen ohne Einschränkungen. Grenzen werden nur durch die Sicherheit des Staates gesetzt.
Gegenstand des Verbreitungsrechts
Gegenstand des Rechts auf Verbreitung sind Tatsachen. Die Informationen müssen wahr sein (was bedeutet, dass sie vom Journalisten ausreichend recherchiert und geprüft wurden).
Wahrheitspflicht und Abwägung mit anderen Rechten
Wenn die Information wahr ist und von öffentlichem Interesse, hat sie in der Regel Vorrang vor anderen Rechten (wie Ehre, Bild oder Privatsphäre). Fehlt die Wahrheit, verliert das Recht auf Information diesen Vorrang.
RECHT AUF ERHALT ZUTREFFENDER INFORMATIONEN
Dieses Recht stellt die passive Seite der Informationsfreiheit dar: das Recht, Informationen frei und ohne Einschränkungen zu erhalten. Es ist wichtig zu beachten, dass dies kein Recht auf freien Zugang zu öffentlichen Dokumenten beinhaltet (laut Verfassungsgericht [TC]).
GEWISSENSKLAUSEL FÜR JOURNALISTEN
Dieses Recht ist im Organgesetz (LO) 2/1997 geregelt. Es dient dazu, die Gewissensfreiheit eines Journalisten zu schützen, insbesondere bei einer ideologischen Trendwende im Medium, für das er arbeitet. Es beinhaltet das Recht des Journalisten, den Arbeitsvertrag zu kündigen und eine Abfindung zu erhalten, die mindestens derjenigen bei einer ungerechtfertigten Entlassung entspricht.
Anwendungsfälle der Gewissensklausel
- Änderung der ideologischen Linie oder der Tendenz des Mediums, in dem der Journalist arbeitet.
- Versetzung zu einem anderen Unternehmen derselben Unternehmensgruppe, wenn diese Versetzung aufgrund der ideologischen Linie einen starken Bruch mit der professionellen Ausrichtung des Journalisten darstellt.
Der Journalist hat außerdem das Recht, ohne Repressalien die Teilnahme an der Entwicklung von Informationsinhalten zu verweigern, wenn diese gegen die Ethik der Kommunikation verstoßen.