Grundrechte in Spanien: Ausländer, Demonstration und Rechtsschutz
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Rechte von Ausländern nach Titel I der Verfassung (EG)
Ausländer genießen die Rechte gemäß Titel I der Verfassung (EG). Diese Rechte können jedoch durch Gesetze oder von Spanien unterzeichnete Verträge eingeschränkt werden.
Artikel 13.1 EG besagt: „Ausländer in Spanien genießen die in diesem Titel garantierten öffentlichen Freiheiten unter den Bedingungen, die in Verträgen und Gesetzen festgelegt sind.“
Das Verfassungsgericht (TC) hat hinsichtlich der Rechte von Ausländern drei Kategorien unterschieden:
- Rechte, die Spaniern zustehen, Ausländern jedoch nicht (z. B. politische Partizipation und Zugang zu öffentlichen Ämtern).
- Rechte, die aufgrund ihrer Verbindung mit dem Wesen der Person sowohl Inländern als auch Ausländern zustehen (z. B. das Recht auf Leben, körperliche und seelische Unversehrtheit, Schutz der Privatsphäre).
- Rechte, deren Ausübung an bestimmte Voraussetzungen oder Bedingungen geknüpft ist und bei denen die Nationalität von entscheidender Bedeutung ist (z. B. Rechte im Bereich der Rechtssicherheit).
Das Recht auf Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit
Dieses Recht ist in Art. 21 der Verfassung (EG) anerkannt.
Eine Versammlung oder Demonstration umfasst vier grundlegende Merkmale:
- Beratungscharakter: Das Ergebnis ist eine formelle Einigung, keine spontane Entscheidung.
- Bestimmter Zweck: Die Versammlung muss für einen bestimmten Zweck einberufen werden.
- Zeitlichkeit: Sie darf nicht dauerhaft zusammenkommen.
- Öffentlicher Charakter.
Anforderungen für Demonstrationen
- Die Demonstration muss friedlich und unbewaffnet sein.
- Vorherige Anmeldung bei der zuständigen Behörde (10 Tage im Voraus). Bei Dringlichkeit kann die Anmeldung bis zu 24 Stunden vorher erfolgen.
- Die Ordnungsbehörden können dieses Recht verbieten, wenn ausreichende Beweise für eine Störung der öffentlichen Ordnung oder eine Gefährdung von Personen oder Sachen vorliegen.
- Die Mitteilung über das Verbot muss maximal 72 Stunden nach der Anmeldung erfolgen.
Anforderungen für Rechtsbehelfe gegen Justizakte (OLCC)
Nach Art. 44 OLCC können Handlungen oder Unterlassungen einer gerichtlichen Instanz, die eine Verletzung eines Grundrechts darstellen, angefochten werden. Es gelten folgende Voraussetzungen:
- Alle Rechtsmittel vor den ordentlichen Gerichten müssen ausgeschöpft sein.
- Das Verfassungsgericht (TC) prüft keine vorherige Einlegung der Beschwerde.
- Die Verletzung des Grundrechts muss unmittelbar auf eine Handlung oder Unterlassung des Gerichts zurückzuführen sein, unabhängig von den zugrunde liegenden Fakten des Prozesses, die dem TC nicht zur Kenntnis gebracht werden müssen.
- Das verletzte Recht muss formal im regulären Gerichtsverfahren geltend gemacht worden sein.
- Die Frist für die Einreichung beträgt 20 Tage ab Zustellung der Entscheidung.
Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit
(Die Frage, was gegen den Grundsatz der Gleichheit verstößt, wird hier nur gestellt.)
Inhalt des Rechts auf effektiven Rechtsschutz (TC)
Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofs umfasst das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz folgende Aspekte:
- Recht auf Zugang zur Justiz.
- Recht auf eine Entscheidung in der Sache.
- Recht auf Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen.
- Recht auf Nutzung der gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel.