Grundsätze des Übergangsrechts: Anwendung neuer Gesetze
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Art. 1: Anwendung von Rechtsvorschriften über verschiedene Zeiträume
Konflikte, die sich aus der Anwendung von Rechtsvorschriften ergeben, die in verschiedenen Zeiträumen erlassen wurden, werden gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes entschieden.
Art. 2: Vorrang älterer Gesetze unter bestimmten Bedingungen
Gesetze, die für einen bürgerlichen Staat unter verschiedenen Bedingungen gelten, regeln, dass ein früheres Recht Vorrang vor einem neuen Recht beanspruchen kann, das ab dessen Inkrafttreten gelten sollte.
Art. 3: Status von Rechtsinhabern und Gesetzesänderungen
Der Status von Rechtsinhabern, der nach geltendem Recht zum Zeitpunkt dieser Verfassung erworben wurde, bleibt bestehen, auch wenn er später seine Gültigkeit verlieren sollte. Die damit verbundenen Rechte und Pflichten unterliegen dem neuen Gesetz, sofern dieses neue Rechte und Pflichten einführt, alte ändert oder aufhebt.
Art. 4: Nießbrauchrechte und Vermögensverwaltung von Kindern
Die rechtlichen Nießbrauchrechte und Verwaltungsbefugnisse, die Eltern am Vermögen ihrer Kinder haben und die im Rahmen eines früheren Gesetzes erworben wurden, unterliegen hinsichtlich ihrer Ausübung und Dauer den Bestimmungen eines später erlassenen Gesetzes.
Art. 5: Status und Rechte des natürlichen Kindes
Personen, die unter der Herrschaft eines früheren Gesetzes den Status eines natürlichen Kindes erworben hatten, genießen alle Vorteile und unterliegen allen Verpflichtungen, die ihnen durch ein späteres Gesetz auferlegt werden.
Art. 6: Unterhaltsanspruch unehelicher Kinder
Ein uneheliches Kind, das unter der Herrschaft des alten Gesetzes ein Recht auf Unterhalt erworben hatte, wird dieses weiterhin haben. Die Umsetzung, Lieferung und das Erlöschen dieses Rechts richten sich jedoch nach den Regeln des späteren Gesetzes.
Art. 7: Erwartungen und Legitimation unehelicher Kinder
Bloße Erwartungen stellen keine rechtliche Fähigkeit dar. Ein Gesetz, das die Übertragung von Rechten auf uneheliche Kinder betrifft, kann nicht dazu führen, dass diese durch die Wiederheirat der Eltern legitimiert werden, wenn das Recht auf Legitimität nicht explizit gewährt wird.
Art. 8: Eigentumsrechte und neue Erwerbsbedingungen
Ein unter der Herrschaft eines früheren Gesetzes erworbenes Eigentumsrecht, das nicht im Rahmen eines anderen Gesetzes verloren gegangen ist, bleibt bestehen, auch wenn das spätere Gesetz neue Bedingungen für den Erwerb solcher Rechte vorschreibt.
Art. 9: Fortführung von Aufgaben nach neuer Rechtslage
Inhaber von Rechten oder Pflichten, die nach den bisherigen Rechtsvorschriften wirksam begründet wurden, werden ihre Aufgaben weiterhin gemäß den nachfolgenden Rechtsvorschriften erfüllen.
Art. 10: Juristische Personen und Personenstandsrecht
Die Existenz und die Rechte juristischer Personen unterliegen denselben Regeln bezüglich ihres Status wie der Familienstand natürlicher Personen, wie in Artikel 3 vorgesehen.
Art. 11: Namensgebungsprivilegien und Gesetzesaufhebung
Natürliche oder juristische Personen, die im Rahmen einer vorangegangenen Regelung das Privileg der Namensgebung hatten, können dieses unter der Herrschaft von Gesetzen, die später aufgehoben wurden, nicht zurückfordern.
Art. 12: Bestand und Regelung von dinglichen Rechten
Jedes dingliche Recht, das aufgrund eines Gesetzes erworben wurde, bleibt auch unter der Herrschaft eines anderen Gesetzes bestehen. Jedoch richten sich dessen Nutzung, Lasten und das Erlöschen nach den Bestimmungen des neuen Gesetzes.
Art. 13: Besitzrecht und neue Rechtsvorschriften
Besitz, der im Rahmen eines früheren Rechts erworben wurde, wird nicht automatisch unter der Herrschaft eines neuen Rechts beibehalten oder verloren, sondern kann nur durch die im neuen Gesetz vorgesehenen Mittel oder die Erfüllung der dort genannten Anforderungen zurückerlangt werden.
Art. 14: Nachweis latenter Rechte und Fristen
Rechte, die unter einem latenten Zustand existierten und sich nach den Bestimmungen der Gesetze richten, sollten innerhalb einer bestimmten Frist nachgewiesen werden. Andernfalls gelten sie als verfallen.
Art. 15: Verbot aufeinanderfolgender Nießbrauchrechte
Ein neues Gesetz kann die Bildung von mehreren aufeinanderfolgenden Nießbrauchrechten verbieten.
Art. 16: Dienstbarkeiten: Ausübung und Erhaltung
Natürliche und freiwillige Dienstbarkeiten, die rechtswirksam unter der Herrschaft des alten Gesetzes gebildet wurden, unterliegen hinsichtlich ihrer Ausübung und Erhaltung den Regeln, die ein neues Gesetz vorsieht.
Art. 17: Natürliche Dienstbarkeiten und Entschädigung
Jeder hat das Recht, den Vorteil einer natürlichen Dienstbarkeit zu nutzen. Wird jedoch ein neues Gesetz eingeführt, das diese Dienstbarkeit abschafft, so müssen die Eigentümer des belasteten Grundstücks für die entstandenen Schäden der abgeschafften Dienstbarkeit aufkommen.
Art. 18: Testamentarische Förmlichkeiten und geltendes Recht
Die äußeren Förmlichkeiten eines Testaments werden durch das Gesetz geregelt, das zum Zeitpunkt seiner Errichtung galt. Die darin enthaltenen Bestimmungen unterliegen jedoch dem zum Zeitpunkt des Todes des Testators geltenden Gesetz.
Art. 19: Gültigkeit testamentarischer Bestimmungen
Enthält ein Testament Bestimmungen, die nach dem Gesetz, unter dem es errichtet wurde, nicht angewendet werden sollten, so haben diese dennoch Wirkung, solange sie nicht im Widerspruch zum zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestehenden Recht stehen.
Art. 20: Gesetzliche Erbfolge und Vertretungsrecht
Die gesetzliche Erbfolge oder das Recht auf Vertretung derer, die berufen werden, wird durch das Gesetz geregelt, unter dem die Eröffnung des Erbfalls erfolgte.
Art. 21: Teilung von Erbschaften und Vermächtnissen
Bei der Teilung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses sind die Regeln zu beachten, die zum Zeitpunkt des Erbfalls galten.
Art. 22: Prozessrecht und Sanktionen
- Die Gesetze regeln, wie Rechte und daraus resultierende Ansprüche vor Gericht geltend gemacht werden.
- Sanktionen für Verstöße gegen Vorschriften werden gemäß dem Gesetz verhängt, unter dem der Verstoß begangen wurde.
Art. 23: Nachweis von Rechtsgeschäften
Handlungen oder Verträge, die rechtsgültig unter der Herrschaft eines Gesetzes eingegangen wurden, können auch auf andere Weise bewiesen werden, als die zu ihrer Rechtfertigung ursprünglich vorgesehenen.
Art. 24: Geltung von Gesetzen und Formvorschriften
Gesetze und Formvorschriften zur Begründung von Rechten oder Pflichten gelten ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens und haben Vorrang vor früheren Entscheidungen.
Art. 25: Verjährung und Übergangsrecht
Die Verjährung wird nach der Rechtslage geregelt, die zum Zeitpunkt ihrer Vollendung gilt. Dies kann entweder die ursprüngliche oder eine geänderte Rechtslage sein, die den Verjährungsberechtigten betrifft.
Art. 26: Dauer der Verjährungsfristen
Eine spätere Verjährung wird nicht verlängert, auch wenn sie unter der Herrschaft eines früheren Gesetzes begonnen hatte, das die Verjährung des Besitzes erlaubte.