Gründung und Umwandlung von Unternehmen
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Annahme 4: Gründung und Umwandlung einer Gesellschaft
Sachverhalt
Miguel Angel und Juan Carlos haben beschlossen, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit einem Stammkapital von 58.000 € zu gründen, das zu gleichen Teilen (50 %) auf die beiden Gesellschafter verteilt ist. Das Unternehmen betreibt eine Druckerei. Nach drei Jahren erfolgreicher Geschäftstätigkeit beschließen sie, das Stammkapital auf 80.000 € zu erhöhen, wiederum zu gleichen Teilen (50 %) auf beide Gesellschafter verteilt.
Nach der ersten Kapitalerhöhung nehmen die beiden Gesellschafter einen dritten Partner auf, der eine Sacheinlage im Wert von 10.000 € leistet. Einige Monate später wendet sich dieser dritte Gesellschafter an das Handelsgericht, um den Gesellschaftsvertrag anzufechten. Er argumentiert, dass die erste Kapitalerhöhung in Aktien hätte aufgeteilt werden müssen, da dies der Struktur einer Aktiengesellschaft (AG) entspreche, nicht aber der einer GmbH.
Fragen und Antworten
1. Gab es Mängel bei der Gründung der GmbH?
Ja, es gab Mängel bei der Gründung der GmbH. Es ist falsch, das Kapital einer GmbH in "Aktien" zu bezeichnen. Artikel 5.2 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (LSRL) verbietet dies ausdrücklich.
In einer GmbH muss das Kapital in Gesellschaftsanteile (Artikel 1, Gesetz 2/1995 vom 23. März) aufgeteilt werden.
Gesetz 2/1995 vom 23. März, Artikel 1 (Konzept):
In der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist das Kapital, das in Gesellschaftsanteile aufgeteilt wird, durch die Beiträge aller Gesellschafter gebildet, die nicht persönlich für die Gesellschaftsschulden haften.
Artikel 5 (Gesellschaftsanteile):
- Das Kapital wird in teilbare und unteilbare Gesellschaftsanteile aufgeteilt. Die Gesellschaftsanteile gewähren den Gesellschaftern die gleichen Rechte, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
- Diese Gesellschaftsanteile haben keinen Wertpapiercharakter, können nicht durch Urkunden oder Buchungen verbrieft werden und dürfen nicht als Aktien bezeichnet werden.
2. Ist ein direkter Wechsel von einer GmbH zu einer AG möglich?
Ja, die direkte Umwandlung einer GmbH in eine andere Gesellschaftsform ist möglich. Dies erfordert jedoch die Erfüllung bestimmter Formalitäten:
- Beschluss der Gesellschafterversammlung
- Öffentliche Urkunde
- Eintragung der Umwandlung im Handelsregister
3. Welche Angaben muss die Gründungsurkunde einer AG enthalten?
Die Gründungsurkunde einer AG (Artikel 8 des LSA) muss Folgendes enthalten:
- Identität der Gesellschafter (natürliche oder juristische Personen)
- Wille zur Gründung einer AG
- Beiträge jedes Gesellschafters und Anzahl der zugeteilten Aktien
- Gesamthöhe der Gründungskosten
- Satzung der Gesellschaft
- Namen und Daten der Personen, die mit der Verwaltung und Vertretung betraut sind, sowie des Abschlussprüfers
4. Ist der dritte Gesellschafter berechtigt, den Vertrag über die Kapitalerhöhung anzufechten?
Die ursprüngliche Vereinbarung ist nichtig, da das Kapital in Gesellschaftsanteile und nicht in Aktien hätte aufgeteilt werden müssen. Bis zur Behebung dieses Mangels fungiert die Gesellschaft als unregelmäßige Gesellschaft. Auch nach der Kapitalerhöhung bliebe die Gesellschaft unregelmäßig, wenn der Mangel nicht behoben würde.
Der dritte Gesellschafter könnte die Vereinbarung anfechten, da sie gegen das Gesetz verstößt. Die Bezeichnung von Gesellschaftsanteilen einer GmbH als Aktien ist ausdrücklich verboten und stellt eine anfechtbare Handlung dar.
Hätte man den Fehler behoben und die Kapitalerhöhung gesetzeskonform durchgeführt, einschließlich der Umwandlung in eine AG, wäre der dritte "Gesellschafter" (ein Sacheinleger) kein Gesellschafter mehr, da es in Aktiengesellschaften keine Sacheinleger gibt.
Artikel 70 des LSRL unterscheidet zwischen nichtigen (gesetzeswidrigen) und anfechtbaren Vereinbarungen (die zwar nicht ausdrücklich gegen das Gesetz verstoßen, aber die Interessen der Gesellschaft, Dritter oder eines Gesellschafters schädigen können).
Geschäftsführer können nichtige und anfechtbare Vereinbarungen innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Verabschiedung anfechten. Gesellschafter, die mindestens 5 % des Kapitals halten, können solche Vereinbarungen innerhalb von 30 Tagen nach Kenntnisnahme anfechten, sofern nicht mehr als ein Jahr seit ihrer Verabschiedung vergangen ist.
Zur Anfechtung nichtiger Vereinbarungen sind alle Gesellschafter, Geschäftsführer und Dritte berechtigt, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können. Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr.
Zur Anfechtung anfechtbarer Vereinbarungen sind Gesellschafter berechtigt, die der Vereinbarung widersprochen haben, abwesende Gesellschafter, Gesellschafter, denen das Stimmrecht entzogen wurde, und Geschäftsführer. Die Anfechtungsfrist beträgt 40 Tage.
Schritte für eine Kapitalerhöhung:
- Beschluss der Gesellschafterversammlung. Übersteigt das Kapital 120.202 €, ist die Umwandlung der Gesellschaft erforderlich.
- Änderung der Satzung (da das Kapital in der Satzung enthalten sein muss)
- Eintragung im Handelsregister
5. Was geschieht bei Kapitalerhöhungen oder -herabsetzungen, die einen Gesellschaftswechsel zur Folge haben?
Bei einer Kapitalerhöhung oder -herabsetzung muss die Satzung geändert werden, da der Betrag des Stammkapitals darin enthalten sein muss. Jede Änderung des Kapitals erfordert daher eine Satzungsänderung gemäß Artikel 71 des LSRL.
Bei dieser Kapitaländerung, die einen Gesellschaftswechsel erfordert, müssen die Anforderungen der Gesellschaftsform erfüllt werden, die verlassen werden soll.
6. Welche Voraussetzungen wären für diese Umwandlung erforderlich?
Voraussetzungen für die Umwandlung einer GmbH in eine AG (Artikel 58 des LSRL):
- Umwandlungsbeschluss:
- Die Umwandlung muss von der Gesellschafterversammlung genehmigt werden.
- Die Gesellschafterversammlung muss die Bilanz der Gesellschaft genehmigen, die am Tag vor dem Beschluss erstellt wurde.
- Die Vereinbarung darf die Beteiligung der Gesellschafter am Kapital nicht ändern.
- Öffentliche Urkunde der Umwandlung (Artikel 89):
- Die Umwandlungsurkunde muss die Angaben enthalten, die für die Gründung der Gesellschaft erforderlich sind, deren Form angenommen wird.
- Sie muss eine Liste der Gesellschafter enthalten, die von ihrem Trennungsrecht Gebrauch gemacht haben.
- Bei Umwandlung in eine AG oder Kommanditgesellschaft auf Aktien ist ein Bericht unabhängiger Sachverständiger über die Sacheinlagen erforderlich.
- Eintragung der Umwandlung:
- Die öffentliche Urkunde der Umwandlung ist zusammen mit der Bilanz der Gesellschaft beim Handelsregister einzureichen.
- Die Wirksamkeit der Umwandlung ist von der Eintragung der Urkunde im Handelsregister abhängig.