Die Haftung des Arbeitgebers und die Vermögenshaftung verheirateter Unternehmer
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Die Verantwortung des Arbeitgebers: Quellen und Prinzipien
Die Haftung des Arbeitgebers, wie die jedes Rechtssubjekts, kann zwei Quellen haben: Vertrag oder unerlaubte Handlung (Delikt).
Vertragliche Haftung: Verletzung von Pflichten
Die vertragliche Haftung bedeutet, dass der Arbeitgeber für die Verletzung vertraglicher Verpflichtungen haftet, wenn diese durch Betrug (Vorsatz) oder Fahrlässigkeit verursacht wurden und der Gegenpartei ein Schaden entstanden ist. Der Arbeitgeber kann nur dann von der Haftung befreit werden, wenn er nachweist, dass ein Fall von höherer Gewalt (ein unvorhersehbares Ereignis) oder ein unvorhergesehenes Ereignis (vorhersehbar, aber unvermeidbar) eingetreten ist.
„Sie unterliegen der Entschädigung für Schäden, die bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch Betrug, Fahrlässigkeit oder Unterlassung entstehen, und die in keiner Weise im Widerspruch zu den Bedingungen dieses Vertrages stehen.“ (Art. 1101 CC)
Deliktische Haftung (Unerlaubte Handlung)
Die Handlung oder Unterlassung, die einem anderen Schaden zufügt und bei der Verschulden oder Fahrlässigkeit vorliegt, verpflichtet zur Reparatur des verursachten Schadens (Art. 1902 CC).
Haftung für Mitarbeiter und die Objektivierung der Schuld
Der Arbeitgeber ist auch verantwortlich für die Handlungen seiner Mitarbeiter, sofern diese im Rahmen ihrer Tätigkeit und mit Vertretungsbefugnis gehandelt haben.
Grundsätzlich basiert unser Rechtssystem die Haftung auf dem Prinzip des Verschuldens. Das heißt, es wird gehaftet, wenn ein Schaden durch fahrlässige oder vorsätzliche Handlungen entstanden ist. Allerdings hat sich im Bereich der Arbeitgeberhaftung in den letzten Jahren eine Tendenz zur Objektivierung entwickelt. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber für Schäden haftet, auch wenn er nicht fahrlässig gehandelt hat. Es wird davon ausgegangen, dass seine Tätigkeit eine Gefahr erzeugt, für die er einzustehen hat.
Universelle Vermögenshaftung (Art. 1911 CC)
Der Arbeitgeber haftet mit seinem gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Vermögen. Dies bedeutet, dass die Haftung des einzelnen Unternehmers nicht nur die seinem Geschäft zugeordneten Vermögenswerte umfasst, sondern auch diejenigen, die nicht direkt damit verbunden sind (Art. 1911 CC).
Die Verantwortung erstreckt sich sowohl auf zivile als auch auf kommerzielle Vermögenswerte. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, haftet diese ebenfalls unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen. In einigen Fällen haften die Gesellschafter jedoch auch mit ihrem persönlichen Vermögen für die Schulden, während in anderen Fällen die Partner nicht für die Erfüllung der Gesellschaftsschulden haften (z. B. bei SA / SL).
Verheiratete Einzelunternehmer: Haftung des Vermögens
Historischer Kontext und Gleichstellung
Vor dem Gesetz vom 2. Mai 1975 zur Reform des Handelsrechts (CC und BCC) war die Stellung der Ehegatten bezüglich der Ausübung des Handels uneinheitlich. Verheiratete Frauen benötigten beispielsweise die Erlaubnis ihres Ehemanns, um eine Handelstätigkeit aufzunehmen oder fortzusetzen.
Nach diesem Gesetz sind beide Ehegatten frei und gleichberechtigt in Bezug auf die Aufnahme oder Fortsetzung der gewerblichen Tätigkeit, d. h. beim Erwerb oder der Aufrechterhaltung des Kaufmannsstatus.
Haftung des Einzelunternehmers und Gemeinschaftseigentum
Bezüglich der wirtschaftlichen Auswirkungen der Handelstätigkeit nur eines Ehepartners muss daran erinnert werden, dass der Einzelunternehmer, ob verheiratet oder ledig, kein separates Geschäftsvermögen besitzt, das nur für die Schulden aus seiner Tätigkeit haftet. Der Unternehmer haftet für die Schulden mit allen gegenwärtigen und zukünftigen Vermögen, selbst wenn diese Schäden in keinem Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit stehen (Prinzip der universellen Haftung: Art. 1911 CC).
Die zentrale Frage beim verheirateten Einzelunternehmer ist die Ausweitung der Haftung auf das gemeinsame eheliche Vermögen und das Eigenvermögen des anderen Ehegatten.
Regelung der Haftung und die Rolle der Zustimmung
Die gesetzliche Regelung für die Handelstätigkeit einer verheirateten Person ist in Art. 11.06 BCC (Handelsgesetzbuch) enthalten. Es gelten folgende allgemeine Regeln:
- In jedem Fall haften die Waren des Kaufmanns und das gemeinsame Eigentum, das infolge der Handelstätigkeit erworben wurde, für die Ergebnisse der Ausübung des Handels. Diese Vermögenswerte können verpfändet oder veräußert werden.
- Das übrige gemeinsame Eigentum und das Eigenvermögen des anderen Ehegatten können nur durch die Zustimmung beider Ehegatten in die Haftung einbezogen werden. Diese Vereinbarung muss im Handelsregister eingetragen werden (vorausgesetzt, der Arbeitgeber ist dort registriert).
Wenn keine Eintragung im Handelsregister erfolgt, gilt das System des BCC, wonach die Gütergemeinschaft, die durch den Handel betroffen ist, der Zustimmung beider Ehegatten bedarf. Diese Einwilligung kann ausdrücklich oder mutmaßlich sein.
Das BCC geht von einer mutmaßlichen Zustimmung aus, wenn gemeinsame Güter benötigt werden und:
- Der Handel mit voller Kenntnis ausgeübt wird, ohne dass der Ehepartner Widerspruch einlegt oder die Verfügung über die Güter verweigert.
- Der Ehepartner bereits vor der Eheschließung im Handel tätig war und diese Tätigkeit ohne Widerspruch des anderen Ehegatten fortsetzt.
Der handelnde Ehegatte kann diese Vermutungen jedoch durch ausdrücklichen Widerspruch widerlegen. Dieser Widerspruch muss explizit und formell in einer öffentlichen Urkunde festgehalten und im Handelsregister eingetragen werden, um gegenüber Dritten wirksam zu sein.
Schließlich ist zu beachten, dass für die Veräußerung des Eigenvermögens des nicht-handelnden Ehegatten in jedem Fall eine ausdrückliche Zustimmung in einer öffentlichen Urkunde und die Eintragung im Handelsregister erforderlich ist, um gegenüber Dritten wirksam zu sein. Diese Haftungsregeln können durch die in den Eheverträgen enthaltenen und im Handelsregister registrierten Vereinbarungen geändert werden.