Haftung und Rechte der Partner in Gesellschaften: SEO-Optimierte Übersicht

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Haftung für Schulden und Partnerrechte

Haftung der Partner

  • Die Haftung ist persönlich und unbeschränkt (Partner haften für alle Waren).
  • Es handelt sich um eine Haftung für fremdes Verschulden oder eine Haftung zweiten Grades. Die Waren der Partner können nur nach der vollständigen Auflösung der Gesellschaft zur Ausführung herangezogen werden.
  • Die Partner haften (alle).

Rechte des Partners

  • Recht auf Teilnahme an der Verteilung der Erträge und des Eigenkapitals durch die Abrechnung.
  • Vorzugsrecht bei der Schaffung neuer Unternehmungen oder neuer Voraktionen.
  • Recht auf Teilnahme und Stimmabgabe bei der Hauptversammlung sowie das Recht, Beschlüsse anzufechten.
  • Recht auf Information.

Organe des Vorstandes (Officers)

Sofern in der Satzung nichts anderes festgelegt ist, müssen der Präsident und der Sekretär der Hauptversammlung der Verwaltung und, hilfsweise, die Teilnahme durch die Aktionäre zu Beginn der Sitzung ernannt werden.

Liste der Teilnehmer

  1. Vor dem Eintritt in die Tagesordnung werden die Teilnehmer anhand einer Liste erfasst, welche die Art oder Vertretung jedes Einzelnen sowie die Anzahl der Aktien (eigene oder andere) angibt, die sie vertreten.
  2. Am Ende der Liste wird die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder und die Menge der von ihnen gehaltenen Anteile angegeben, wobei die entsprechenden stimmberechtigten Partner aufgeführt werden.
  3. In Gesellschaften mit beschränkter Haftung muss die Teilnehmerliste zwingend berichtet werden.

Verfassung des Vorstandes der Gesellschaft (Quorum)

Erstes Quorum

In Unternehmen ist die Hauptversammlung der Aktionäre beim ersten Aufruf rechtsgültig, wenn die anwesenden oder vertretenen Aktionäre mindestens 25 Prozent des Grundkapitals mit Stimmrecht besitzen. Die Satzung kann ein höheres Quorum vorsehen.

Zweites Quorum

Bei der zweiten Abstimmung wird das Gremium unabhängig vom anwesenden Kapital wirksam, es sei denn, die Satzung schreibt ein bestimmtes Quorum vor, das notwendigerweise niedriger ist als das ursprünglich vorgesehene oder gesetzlich vorgeschriebene.

Verstärktes Quorum in besonderen Fällen

Für folgende Maßnahmen wird beim ersten Aufruf ein höheres Quorum benötigt:

  1. In Unternehmen, bei denen die ordentliche oder außerordentliche Generalversammlung wirksam die Erhöhung oder Herabsetzung des Kapitals, sonstige Satzungsänderungen, die Emission von Anleihen, die Abschaffung oder Einschränkung des Vorkaufsrechts auf neue Aktien sowie die Umwandlung, Verschmelzung, Spaltung oder Abtretung von Aktiva und Passiva sowie die Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland beschließen soll, müssen die anwesenden oder vertretenen Aktionäre mindestens fünfzig Prozent des stimmberechtigten Kapitals repräsentieren.
  2. Beim zweiten Aufruf sind 25 Prozent des Kapitals erforderlich.
  3. Die Satzung kann die Beschlussfähigkeit gemäß den vorstehenden Absätzen erhöhen.

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