Haftung und Verantwortlichkeiten in einer Kommanditgesellschaft: Eine Analyse

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Annahme 2: Fallanalyse einer Kommanditgesellschaft

Miguel Angel, Jose Ramon gründen im Jahr 1995 eine Kommanditgesellschaft für den Motorradhandel. Im Jahr 1997 heiratet Miguel Angel Isabel Ramon in Gütergemeinschaft. Im Jahr 2001 überträgt Miguel Angel seine Anteile an Friedrich. Diese Übertragung wird der Gesellschaft erst im Jahr 2003 mitgeteilt.

Im Jahr 2006 gerät die Gesellschaft in Schulden in Höhe von 10.000 €, während das Vermögen der Gesellschaft nur noch 1.000 € beträgt und das Kapital aufgebraucht ist.

Die Geschäftsführung der Gesellschaft obliegt Joseph. Die Gesellschaft firmiert unter dem Namen Ramon SC. Die Gesellschaft ist rechtsgültig durch öffentliche Urkunde gegründet und im Handelsregister eingetragen.

Fragen zur Haftung und Verantwortlichkeit

1. Ist die Übertragung der Aktien von Miguel Angel an Friedrich rechtsgültig?

Die Übertragung ist nicht rechtsgültig. Die Übertragung erfordert die Einstimmigkeit der Gesellschafter. Die Mitteilung an die Gesellschaft ist erforderlich. In einer solchen Gesellschaft obliegt die Geschäftsführung den Gesellschaftern, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Friedrich kann von Miguel Angel Schadensersatz verlangen, da dieser Anteile an einer Gesellschaft verkauft hat, in die er ohne Erlaubnis nicht eintreten kann. Grundsätzlich können Anteile nicht an Dritte übertragen werden, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

Bezüglich der Übertragung der Mitgliedschaft heißt es in Artikel 143 des C.dc.C: "Kein Gesellschafter darf jemandem, der ein Interesse an dem Unternehmen hat, dieses geben oder ihn anstelle der Ausübung der Geschäfte setzen, die er in der sozialen Verwaltung ausüben soll, ohne vorherige Zustimmung der Partner."

2. Welche Verantwortung trägt der Ehepartner des Gesellschafters?

Das private Vermögen des Ehepartners wird nicht berührt. Der Ehepartner haftet nicht mit seinem persönlichen Vermögen (das vor der Ehe geerbt oder erworben wurde).

Was die Gütergemeinschaft betrifft:

  • Vermögen aus der gewerblichen Tätigkeit des Unternehmers unterliegt der Haftung, es sei denn, es wird ausdrücklich ausgeschlossen! Der Ehepartner kann Waren aus gewerblicher Tätigkeit im eigenen Namen einbringen.
  • Handlungen, die in betrügerischer Absicht gegenüber Gläubigern vorgenommen werden, sind nichtig, d.h. es lohnt sich nicht, Eigentum auf den Namen des Ehepartners zu übertragen, um die Gläubiger zu betrügen. Es muss entschieden werden, ob das Eigentum aus gewerblicher Tätigkeit stammt oder nicht. Wenn es nicht aus gewerblicher Tätigkeit stammt, unterliegt es nicht der Haftung, es sei denn, der Ehepartner verzichtet ausdrücklich öffentlich im Handelsregister darauf.

3. Ist die Haftung des Vermögens direkt oder nachrangig? Und die der Gesellschafter direkt oder gesamtschuldnerisch?

  • Die Haftung des Gesellschaftsvermögens ist direkt.
  • Die Haftung des Vermögens der Gesellschafter ist nachrangig und reagiert nach dem Kapital.
  • Die Haftung der persönlich haftenden Gesellschafter ist nachrangig (im Verhältnis zur Gesellschaft), zwischengeschaltet und gesamtschuldnerisch. Gemäß Artikel 127 des HGB haften alle Gesellschafter (Geschäftsführer oder nicht) gesamtschuldnerisch mit ihrem gesamten Vermögen für Handlungen der Gesellschaft.

Daher kann der Gläubiger die gesamte Forderung gegenüber jedem Gesellschafter geltend machen, direkt gegen alle Gesellschafter oder gegen einen von ihnen (Art. 1137 CC).

4. Welche Aufgaben hat Friedrich?

Unter der Annahme, dass die Übertragung seit 2003 gültig ist, haftet Friedrich.

Andernfalls würde er nicht haften, da Friedrich nichts damit zu tun hätte.

Bis zum Jahr 2003 ist die Übertragung nichtig.

Die neu gewählten Mitglieder haben keine Rechenschaftspflicht.

Der ausscheidende Gesellschafter haftet für die Schulden der Gesellschaft gegenüber Dritten in gutem Glauben, die in der Zeit von seiner Übertragung bis zur Veröffentlichung der Löschung im Amtsblatt für das Handelsregister entstanden sind.

5. Hat die Nicht-Registrierung der Übertragung im Handelsregister rechtliche Folgen?

Keine Wirkung. Wenn die Übertragung nicht im Register eingetragen ist, ist sie gegenüber Dritten unwirksam. Das Problem betrifft die Gesellschafter, die übertragen oder empfangen haben.

6. Wenn Michelangelo der Geschäftsführer war, übernimmt Federico automatisch die Geschäftsführung oder bedarf es der Zustimmung der anderen Gesellschafter?

Standardmäßig sind alle Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft Geschäftsführer, sofern nichts anderes bestimmt ist.

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