Handelsrechtliche Vertretung: Mitarbeiter und ihre Rolle im Unternehmen
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Vertretung ist eine Schlüsselkomponente des modernen Handels, und ohne sie gäbe es den modernen Handel nicht. Arbeitgeber könnten ihre Tätigkeit kaum ausüben, wenn sie nicht durch Vertreter und Mitarbeiter unterstützt würden, die Aufgaben übernehmen, die der Unternehmer persönlich nicht erledigen kann.
Grundlagen der Vertretung im Handel
Vertretung ist ein Rechtsinstitut, bei dem eine Person (der Vertreter) im Namen einer anderen Person (des Vertretenen) handelt und dabei rechtliche Wirkungen für die Person oder das Vermögen des Vertretenen erzeugt.
Arten der Vertretung
Vertretung kann sowohl auf dem Willen der Parteien beruhen (gewillkürte Vertretung) als auch durch Gesetz entstehen (gesetzliche Vertretung).
Es gibt sogar eine dritte Kategorie der Vertretung, die als organische Vertretung bezeichnet wird und für Gesellschaften notwendig ist. Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder eine Aktiengesellschaft (AG) muss zwingend gesetzliche Vertreter haben, die als Geschäftsführer oder Vorstände fungieren.
Abhängige und unabhängige Mitarbeiter
Die Mitarbeiter eines Arbeitgebers lassen sich in zwei Kategorien einteilen: abhängige und unabhängige. Abhängige Mitarbeiter sind diejenigen, die dauerhaft und innerhalb des Unternehmens, unter Abhängigkeit und Weisungsbefugnis, die wirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmens ausführen oder unterstützen.
Diese Mitarbeiter können je nach Umfang und Bedeutung ihrer Funktionen verschiedener Art sein.
Der Generalbevollmächtigte (Prokurist/Handlungsbevollmächtigter)
Er wird auch als kommerzieller Faktor oder Manager bezeichnet. Der Faktor ist der Verantwortliche, der ein Unternehmen, ein Geschäft oder eine Fabrik leitet. Der Faktor, Manager oder Beauftragte, wie wir ihn nennen möchten, ist der wichtigste Handelspartner des Arbeitgebers. Seine Regelung findet sich in den Artikeln 281, 282 und 292 des Handelsgesetzbuchs (HGB). In der Praxis ist er jedoch eher unter den Bezeichnungen Geschäftsführer oder Generaldirektor bekannt.
Rechtsnatur des Generalbevollmächtigten
Hinsichtlich der Rechtsnatur des Managers besteht ein Dienstverhältnis zum Arbeitgeber auf der Grundlage eines entgeltlichen Vertrages. Heute wird dies auch als besonderes Arbeitsverhältnis betrachtet, da Führungskräfte (leitendes Personal) oft besonderen Regelungen unterliegen, die von denen einfacher Arbeitnehmer abweichen. Handelt der Generalbevollmächtigte (Manager) im Namen des Arbeitgebers, so fallen die positiven oder negativen Ergebnisse seiner Geschäftsführung dem Arbeitgeber zu. Handelt der Manager hingegen in eigenem Namen, auch wenn er im Interesse des Geschäftsmannes handelt, so ist er selbst Dritten gegenüber verpflichtet. Eine Ausnahme bildet der offenkundige Faktor (Art. 286 und 287 HGB): Wenn der Faktor im Namen eines anderen handelt, dies aber nicht ausdrücklich erwähnt, es aber offenkundig ist, dass er für einen anderen tätig ist, so ist der Vertretene gebunden. Verbirgt der Faktor jedoch den Namen der Person, für die er handelt, so wäre er selbst gebunden.
Anforderungen und Pflichten des Generalbevollmächtigten
Die Anforderungen und Pflichten des Generalbevollmächtigten lassen sich in drei Punkte zusammenfassen:
- Der Geschäftsführer oder Faktor muss die Fähigkeit besitzen, als Kaufmann zu handeln (Artikel 282 HGB).
- Der Geschäftsführer oder Faktor unterliegt einem besonderen Wettbewerbsverbot. Sollte der Faktor trotz des Wettbewerbsverbots daran teilnehmen und das Verbot brechen, so fallen die daraus erzielten Gewinne dem Arbeitgeber zu, während Verluste von ihm selbst zu tragen sind. Dies wird durch Artikel 288 HGB gewährleistet.
- Seine Befugnisse erlöschen nicht durch den Tod des Arbeitgebers, sondern bleiben bestehen, bis sie ausdrücklich widerrufen werden (Artikel 290 HGB). Dies ist ein wichtiger Unterschied zwischen einer zivilrechtlichen und einer handelsrechtlichen Vollmacht.
Der Einzelbevollmächtigte
Einzelbevollmächtigte sind befugt, nur einzelne oder mehrere bestimmte Handlungen vorzunehmen, nicht aber für den gesamten Geschäftsverkehr. Das Handelsgesetzbuch (HGB) bezeichnet diese Einzelbevollmächtigten als 'abhängig'. Dies ist jedoch eine ungenaue Bezeichnung, da im Grunde alle Mitarbeiter, auch die Manager, in gewisser Weise abhängig sind.
Unabhängige Handelsvertreter und Partner
Dies sind Personen, die ohne feste Zugehörigkeit zu einem Wirtschaftsunternehmen und ohne hierarchische Unterordnung oder Abhängigkeit vom Arbeitgeber mit ihm zusammenarbeiten, um Geschäfte zu fördern und Kunden zu gewinnen. Sie sind echte Unternehmer. Zwischen diesen Helfern und dem Arbeitgeber besteht kein Arbeitsvertrag, sondern ein Handelsvertrag. Es handelt sich um zwei Gewerbebetriebe, die durch einen Handelsvertrag, aber keinen Arbeitsvertrag, miteinander verbunden sind. Welche Art von Handelsvertrag sie verbindet, hängt vom Einzelfall ab: Manchmal handelt es sich um einen Agenturvertrag (Handelsvertretervertrag), einen Kommissionsvertrag oder einen Maklervertrag.
Der Handelsvertretervertrag
Das wichtigste Vertragsverhältnis ist das des Handelsvertreters, dessen Aufgabe es ist, Kunden zu akquirieren oder zu werben. Seine Tätigkeit wird vergütet, und diese Vergütung kann in Form von Provisionen (prozentual) oder festen Beträgen (jährlich, quartalsweise etc.) erfolgen.
Der Kommissionsvertrag
Der Kommissionsvertrag kommt zum Tragen, wenn der Arbeitgeber nicht eine Person dauerhaft mit der Akquise und Werbung beauftragen möchte, sondern eine einzelne Transaktion zu einem bestimmten Zeitpunkt abwickeln muss. Der Kommissionsvertrag ist im HGB in den Artikeln 244 bis 280 geregelt. Im Rahmen eines Kommissionsvertrags handelt der Kommissionär im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Auftraggebers.
Der Maklervertrag
Der Maklervertrag ist dem Kommissionsvertrag ähnlich, der Unterschied besteht jedoch darin, dass der Makler, der ebenfalls für einen bestimmten Vorgang verantwortlich ist, nicht selbst Vertragspartei wird, sondern lediglich die Parteien zusammenführt. Der Makler schließt, anders als der Kommissionär, keine Verträge ab, sondern bringt die Parteien zusammen, die dann selbst Verträge schließen. Im Gegenzug für diesen Dienst erhält der Makler eine Maklerprovision (die oft als Prozentsatz des Geschäftswertes berechnet wird).