Handlungstheorie im Strafrecht: Verhalten und Zurechnung

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Grundlagen der strafrechtlichen Handlungstheorie

Die Handlungstheorie (Objektiver Typus I)

1. Strafrechtliche Relevanz des Verhaltens und "No Action"-Fälle

Das einschlägige kriminelle Verhalten (Tun oder Unterlassen) kann nur vorsätzlich oder grob fahrlässig (Art. 5 und 10 StGB) und daher **freiwillig** (Grundsatz der Schuld) sein. Das Strafrecht kann seine motivierende Rolle nur gegenüber freiwilligen Verhaltensweisen entfalten. Daher ist strafrechtlich relevantes Verhalten (aktiv oder fahrlässig) abzulehnen, wenn kein Element der Freiwilligkeit vorhanden ist.

Die klassischen Annahmen der "No Action" oder des nicht relevanten kriminellen Verhaltens sind:

  1. Unwiderstehliche Kraft (vis absoluta): Von unbesiegbarem Charakter (mit Ausnahme der vis compulsiva oder Drohung mit einer Klage). Dies ist ein externer Faktor.
  2. Reflexbewegungen: (Zu unterscheiden von impulsiven Handlungen). Reaktion auf äußere Reize, ohne Steuerung durch den bewussten Willen.
  3. Zustände der Bewusstlosigkeit: (Schläfrigkeit, Schwindel, Narkose, lethargische Entrückung).

Wer einen anderen in eine dieser Situationen bringt, kann strafrechtlich für das Verbrechen verantwortlich sein. Wenn sich jemand selbst in diese Situation bringt, kann er strafrechtlich unter der Lehre der actio libera in causa zur Verantwortung gezogen werden.

2. Gegenstand des typischen Verhaltens: Handeln für Dritte und juristische Personen

A) Aktives Subjekt: Das aktive Subjekt begeht das typische Verhalten oder trägt zu dessen Ausführung bei.

***Die Regel des "Handelns im Namen eines anderen" (Art. 31 StGB):*** Die Regel ist nicht geeignet, die strafrechtliche Verantwortung von einer Person auf eine andere zu übertragen, da das **Prinzip der Persönlichkeit** der strafrechtlichen Haftung dies verhindert. Die Funktion dieser Regel ist es im Gegenteil, diejenigen, die das typische Verhalten begehen, strafrechtlich für die spezielle Straftat verantwortlich zu machen, auch wenn sie selbst nicht die subjektiven Qualitäten erfüllen, sofern sie im Auftrag derjenigen handeln, die diese Qualitäten besitzen. *Beispiel:* Der Corporate-Manager, der die Körperschaftsteuer hinterzieht, haftet für die Straftat (eine Anforderung, die Art. 305 StGB hinzufügt), obwohl er durch Art. 31 StGB die spezielle Kriminalität begeht.

***Der "Akt der juristischen Personen" (Art. 31a StGB):*** Das Strafgesetzbuch bezeichnet damit nicht die Leistung der juristischen Personen selbst, sondern die Möglichkeit, dass diese von einer begangenen Straftat profitieren, sofern die Bedingungen des Art. 31a StGB erfüllt sind:

  • Der Täter ist Vertreter der juristischen Person und handelt in deren Namen oder für diese ("übertragene Verantwortung").
  • Der Täter steht unter der Autorität der juristischen Person und begeht die Tat im Namen der juristischen Person, weil keine ordnungsgemäße Kontrolle über ihn ausgeübt wurde ("organisatorisches Verschulden").

Das Gesetz sieht eine begrenzte Liste von Verbrechen vor, für die juristische Personen **haften** können.

B) Passives Subjekt: Der rechtmäßige Eigentümer des durch die Straftat betroffenen Gutes oder der durch die Tat "Beleidigte".

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