Hemmnisse der Ehe: Ius connubii und allgemeine Hindernisse

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TOP 7: Hemmnisse im Allgemeinen

1. Ius connubii

Das Recht auf Ehe: Rechte und Befähigungen; primär das ius connubii (connubii) im Zusammenhang mit dem matrimonio. Es existieren drei grundlegende Regeln, die lauten:

  • Jeder hat die Fähigkeit und das Recht zu heiraten, außer denen, denen dieses Recht nicht gewährt wird.
  • Jede Einschränkung dieser Sphäre der Autonomie ist als Ausnahme zu behandeln und muss ausdrücklich durch Gesetz festgelegt werden.
  • Fehlt eine gesetzlich festgelegte Ausnahme, darf die Ehe nicht ohne Weiteres verhindert werden.

Das Connubii trägt die typischen Noten: Universalität, Unveräußerlichkeit und Ewigkeit. Hinsichtlich des Zölibats gilt: Die freiwillige Übernahme eines mit dem Recht zu heiraten unvereinbaren Zustands ist nicht als Verzicht auf das ius zu werten (ius renuncia). Das Connubii ist keine Pflicht, sondern ein Recht. Selbst wenn jemand darauf verzichtet, unterliegt die Regelung weiterhin dem positiven Recht, das die Konfiguration des Connubii regeln kann.

Einschränkungen individueller Voraussetzungen für die eheliche Vereinigung sind nur dann gerechtfertigt, wenn durch den Ausschluss der Ehe ernsthafte persönliche oder soziale Interessen von gleichrangigem Wert betroffen sind; die Ehe sollte nicht ohne gewichtigen Grund verhindert werden.

2. Die Behinderungen im Allgemeinen

Historisch wurde der Begriff „Behinderung" in der kanonischen Lehre für alle Umstände verwendet, die der Gültigkeit oder Rechtsmäßigkeit des ehelichen Paktes entgegenstehen. Sie stammen grundsätzlich aus drei Quellen:

  • Aus der Person selbst (z. B. Alter)
  • Aus der Einwilligung (z. B. durch Gewalt beeinträchtigte Zustimmung)
  • Aus dem Fehlen formaler Voraussetzungen (z. B. fehlende Anwesenheit des Priesters)

Der Codex von 1917 beschränkte die Definition auf jene Hindernisse, die in der Person des Ehegatten liegen und die religiöse Ehe behindern. Probleme der Einwilligung werden als Mängel des Konsenses bezeichnet; das Fehlen formaler Anforderungen als Formmangel. Die neueren gesetzlichen Regelungen schließen nicht notwendigerweise weitere Normen aus, die eine Ehe als beeinträchtigt qualifizieren könnten. Behinderungen lassen sich unterteilen in: physische, juridische, deliktische und solche aufgrund von Blutsverwandtschaft.

3. Behinderungen physischer Art

Diese beziehen sich darauf, dass die Person zum Zeitpunkt der Eheschließung handlungsfähig sein muss.

Alter

Die kanonische Regelung seit 1083 sah vor, dass ein Mann vor dem 16. Lebensjahr und eine Frau vor dem 14. Lebensjahr nicht heiraten kann. Darüber hinaus können Bischofskonferenzen das Mindestalter für die Rechtmäßigkeit der Ehe erhöhen.

In Spanien wurde das Ehealter auf 18 Jahre angehoben, bevor eine Ehe als gültig gilt; zuvor regelten hierzu das Zivilrecht und einzelne kirchliche Dekrete die jeweiligen Altersgrenzen. Historisch hatten die Römer unterschiedliche Altersgrenzen; Justinian bestimmte beispielsweise etwa 14 Jahre für Männer und 12 für Frauen. Der kanonische Codex übernahm weltliche Regelungen teilweise, erlaubte aber in besonderen Fällen Ermächtigungen zur Eheschließung, wenn die geistige oder natürliche Entwicklung dies zuließ.

Das kanonische Recht von 1917 hob das Mindestalter auf 16 Jahre für Männer und 14 Jahre für Frauen an und sah die Möglichkeit eines Verzichts in konkreten Fällen vor. Jedes Land setzte das Ehealter nach eigener Einschätzung fest (z. B. Schweden und Spanien oft 18 Jahre; in einigen Rechtsordnungen 16 für Frauen und 18 für Männer).

Der zivilrechtliche Verzicht wurde in der Regel von den ordentlichen Gerichten der ersten Instanz gewährt. Eine einstige vorübergehende Unfähigkeit endet mit Erreichen des vorgeschriebenen Alters; in einigen Rechtsordnungen ist zur Anerkennung von Ehen, die von Minderjährigen geschlossen wurden, zusätzliches Zusammenleben nach Erreichen der Volljährigkeit oder eine gerichtliche Bestätigung erforderlich.

Unfähigkeit / Impotenz

Damit Mann und Frau heiraten können, müssen sie körperlich in der Lage sein, den ehelichen Verkehr zu vollziehen. Das kanonische Recht unterscheidet die Unfähigkeit zur Kopulation (Impotenz) beziehungsweise Zeugungsunfähigkeit. Nur die ewige bzw. dauerhafte Impotenz, welche den Geschlechtsverkehr verhindert, führt zur Nichtigkeit der Ehe.

Kanon 1084 stellt klar, dass bestehende und ewige Impotenz, die den Geschlechtsverkehr unmöglich macht, die Ehe aufgrund ihrer Natur aufhebt, sowohl beim Mann als auch bei der Frau, sei sie absolut oder relativ. Bei zweifelhaftem Vorliegen der Behinderung — faktisch oder rechtlich — darf dies die Eheschließung nicht verhindern; die Ehe darf nicht allein deswegen für nichtig erklärt werden.

Anforderungen an die Zeitlichkeit

Die Impotenz muss vor der Eheschließung bestehen, um Nichtigkeit zur Folge zu haben. Entsteht die Impotenz erst nach der Eheschließung, hat dies in der Regel Auswirkungen auf Auflösung oder Scheidung, führt aber nicht zur Nichtigkeit, wenn der eheliche Vollzug bereits stattgefunden hat.

Dauerhaftigkeit

Impotenz gilt nur dann als dauerhaft, wenn sie nicht durch übliche und rechtmäßige Mittel heilbar ist, ohne Lebensgefahr oder schwere gesundheitliche Schäden für den Betroffenen zu verursachen.

Gewissheit

Bestehen Zweifel an der Impotenz — sei es tatsächlicher oder rechtlicher Natur — darf die Eheschließung nicht verhindert werden, solange diese Zweifel bestehen. Eine Erklärung der Nichtigkeit ist nur bei Gewissheit der Behinderung möglich.

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