Der HR des Unternehmens

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ANHANG

-Der Anhang ist nach § 264.1.II HGB Bestandteil des Jahresabschlusses einer Kapitalgesellschaft (Ausnahme ggfs. Kleinstkapitalgesellschaften $264.I.V und $267a HGB), einer Haftungsbeschränkten Personengesellschaft (§ 264a HGB) sowie einer Genossenschaft (§ 336.I.1 HGB) — d.H., Einzelkaufleute und Personengesellschaften wie die OHG oder KG müssen keinen Anhang aufstellen (§ 242.III HGB).

-Der Anhangstext ergänzt die reinen Zahlenwerke Bilanz Und GuV. Der Anhang erläutert insbesondere die auf die Posten der Bilanz und Der Gewinn- und Verlustrechnung angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (z.B. Abschreibungsmethoden, Ermittlung der Herstellungskosten etc., vgl. § 284.II.1 HGB) sowie ggf. Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden ggü. Dem Vorjahr (§ 284.II.2 HGB).

-Die wesentlichen Pflichtangaben sind in den §§ 284, 285 HGB aufgeführt. Für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften gelten Größenabhängige Erleichterungen. (§ 288 HGB). Außerdem sieht § 286 HGB in Ausnahmefällen Schutzklauseln vor, die unter bestimmten Voraussetzungen das Unterlassen von Angaben erlauben.

-Als Lagebericht bezeichnet man eine Darstellung des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnis und der Lage eines Unternehmens. Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften haben einen solchen Bericht jeweils Zusammen mit ihrem Jahresabschluss mit Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang zu erstellen.

Der Bericht soll die derzeitige und zukünftige Situation Des Unternehmens zu den Chancen und Risiken darstellen. Er muss ein den Tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln (§ 289 HGB).


KONZERNABSCHLUSS

-Während der Jahresabschluss das einzelne Unternehmen abbildet, fasst der Konzernabschluss Die Geschäftstätigkeit sämtlicher einzubeziehender Konzernunternehmen zusammen.

Der Konzernabschluss ist ein Jahresabschluss, der einem Handelsbilaziellen Jahresabschluss ähnlich ist. Er fasst die Jahresabschlüsse Verschiedener Tochterunternehmen zu einen Jahresabschluss des Mutterunternehmens Zusammen.

-Die Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses ergibt sich für Kapitalgesellschaften aus § 290 HGB und für große Personenhandelsgesellschaften Oder Einzelkaufleute aus § 11 PublG.

Dafür müssen innere Verflechtungen herausgerechnet Werden, dies erfolgt durch folgende Konsolidierungen:

1)Kapitalkonsolidierung(Verrechnung der Beteiligungen des Mutterunternehmens mit dem Eigenkapital der Tochterunternehmen).2)Zwischenerfolgseliminierung(Herausrechnung Von konzerninternen Lieferungen und Leistungen). 3)Schuldenkonsolidierung(Konzerninterne Verbindlichkeiten und Forderungen werden herausgerechnet) 4)Aufwands- und Ertragskonsolidierung:(Erträge und Aufwände von Tochtergesellschaften werden im Konzern gegeneinander verrechnet, um somit Fehlauskünfte zu vermeiden)

Da die Einzelabschlüsse der Tochterunternehmen Durch die Verflechtungen innerhalb des Konzerns eine eingeschränkte Aussagekraft haben, soll der Konzernabschluss eine objektivere Darstellung der Konzernlage geben. Dem Adressaten soll er Eine objektive, ganzheitliche Analyse der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ermöglichen. Durch die vorgenommenen Konsolidierungen hat der Konzernabschluss nur einen informativen Charakter.

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