IAS 1, IAS 8 und IAS 10: Wichtige IFRS-Standards erklärt
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IAS 1: Darstellung des Abschlusses
Ziel: Festlegung des allgemeinen Rahmens für die Darstellung von Abschlüssen für allgemeine Zwecke, einschließlich Leitlinien für Struktur und Inhalt.
Zusammenfassung: Grundsätze für die Erstellung des Jahresabschlusses, einschließlich der Annahme der Unternehmensfortführung, der Einheitlichkeit der Darstellung, des Ausweises, des Periodenabgrenzungsprinzips und der Wesentlichkeit.
- Vermögenswerte und Schulden sowie Erträge und Aufwendungen werden nicht saldiert, es sei denn, dies ist nach IFRS zulässig oder vorgeschrieben.
- Es müssen vergleichende Informationen für die Vorperiode für alle Beträge im Abschluss vorgelegt werden.
- Der Jahresabschluss ist generell auf jährlicher Basis zu erstellen. Ändert sich der Berichtszeitraum, muss dies offengelegt werden.
Bestandteile eines vollständigen Abschlusses:
- Bilanz
- Gesamtergebnisrechnung
- Eigenkapitalveränderungsrechnung
- Kapitalflussrechnung
- Anhang (Erläuterungen)
IAS 8: Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
Ziel: Festlegung von Auswahlkriterien und Änderungen der Bilanzierungsmethoden sowie die Behandlung von Schätzungsänderungen und Fehlern.
Hierarchie zur Auswahl von Methoden:
- IASB-Standards und Interpretationen unter Berücksichtigung der Umsetzungshinweise.
- In Ermangelung eines direkt anwendbaren IFRS sind Anforderungen für ähnliche Sachverhalte sowie das Rahmenkonzept für die Rechnungslegung heranzuziehen.
- Einbeziehung von Verlautbarungen anderer Standardsetter, sofern diese mit dem Rahmenkonzept übereinstimmen.
Wichtige Grundsätze:
- Bilanzierungsmethoden sind stetig anzuwenden (Homogenität).
- Änderungen sind nur zulässig, wenn sie durch einen IFRS gefordert werden oder zu einer relevanteren und verlässlicheren Darstellung führen.
- Änderungen sind grundsätzlich rückwirkend durch Anpassung der Vorjahreszahlen zu erfassen. Ist dies undurchführbar, erfolgt eine prospektive Anwendung.
- Wesentliche Fehler sind durch Anpassung der Vergleichszahlen zu korrigieren.
IAS 10: Ereignisse nach dem Bilanzstichtag
Ziel: Festlegung, wann ein Unternehmen seinen Abschluss an Ereignisse nach dem Bilanzstichtag anpassen muss und welche Angaben zu machen sind.
Zusammenfassung: Ereignisse nach dem Bilanzstichtag sind günstige oder ungünstige Ereignisse, die zwischen dem Bilanzstichtag und dem Datum der Freigabe zur Veröffentlichung eintreten.
- Anpassungspflichtige Ereignisse: Der Abschluss ist anzupassen, wenn die Ereignisse Bedingungen bestätigen, die am Bilanzstichtag bereits bestanden (z. B. Insolvenz eines Schuldners).
- Nicht anpassungspflichtige Ereignisse: Ereignisse, die erst nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind (z. B. Kursverluste), führen nicht zu einer Anpassung, erfordern aber ggf. Angaben im Anhang.
- Dividenden: Nach dem Bilanzstichtag beschlossene Dividenden sind keine Verbindlichkeit am Bilanzstichtag, müssen aber im Anhang angegeben werden.
- Unternehmensfortführung: Wenn Ereignisse nach dem Bilanzstichtag zeigen, dass die Annahme der Unternehmensfortführung nicht mehr angemessen ist, darf der Abschluss nicht auf dieser Basis erstellt werden.