Immaterielle Vermögenswerte: Bilanzierung & Bewertung

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Einführung in immaterielle Vermögenswerte

Die Bilanzierung immaterieller Vermögenswerte stellt traditionell ein komplexes Thema dar. Dies liegt an der Schwierigkeit ihrer Identifikation, was Herausforderungen bei ihrer Anerkennung und Messung mit sich bringt.

Definition und Merkmale

Immaterielle Vermögensgegenstände sind nicht-physische, nicht-monetäre Vermögenswerte, die einer wirtschaftlichen Bewertung zugänglich sind. Hierzu zählen auch Anzahlungen an Lieferanten für immaterielle Vermögenswerte.

Merkmale immaterieller Vermögenswerte

  • Immaterielle Natur, auch wenn sie manchmal durch Titel repräsentiert werden.
  • Die Anerkennung erfordert einen Nachweis der Herkunft und des wirtschaftlichen Mittelabflusses.
  • Ihre Bilanzierung basiert auf der Fähigkeit des Vermögenswerts, zukünftige Erträge zu generieren.
  • Sie werden über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben, die den Zeitraum umfasst, in dem sie Erträge generieren.

Aufgrund der Subjektivität müssen klare Abgrenzungen festgelegt werden.

Bestandteile und Beispiele

  • (200) Forschung
  • (201) Entwicklung
  • (202) Administrative Konzessionen
  • (203) Gewerbliche Schutzrechte (Intellectual Property)
  • (204) Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill)
  • (205) Übertragene Nutzungsrechte
  • (206) Softwareanwendungen
  • (209) Anzahlungen für immaterielle Vermögenswerte

Kriterien für Ansatz und Bewertung

Die nationalen Rechnungslegungsvorschriften (NRV) legen die Kriterien für den Ansatz und die Bewertung immaterieller Vermögenswerte fest.

  • NRV 5: Behandelt die Bilanzierung immaterieller Vermögenswerte.
  • NRV 6: Spezifiziert die Angaben zu immateriellen Vermögenswerten im Anhang.

Anerkennung immaterieller Vermögenswerte

Für die erstmalige Anerkennung eines immateriellen Vermögenswerts muss dieser die Definition eines Vermögenswerts erfüllen und das Kriterium der Identifizierbarkeit aufweisen:

  • Er muss separierbar sein, d.h., er kann verkauft oder übertragen werden.
  • Er muss aus rechtlichen oder vertraglichen Rechten entstehen.

Abschreibungen und Wertminderungen

Gemäß NRV 5 darf der ursprüngliche Wert immaterieller Vermögenswerte nicht nach oben korrigiert werden. Eine Wertkorrektur ist jedoch aus zwei Gründen erforderlich: durch planmäßige Abschreibungen und durch Wertminderungen.

Die NRV 5 schreibt vor, dass Unternehmen prüfen müssen, ob ein immaterieller Vermögenswert eine unbestimmte oder eine definierte Nutzungsdauer hat. Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer werden nicht planmäßig abgeschrieben, müssen aber mindestens einmal jährlich auf Anzeichen einer Wertminderung hin überprüft werden. Vermögenswerte mit begrenzter Nutzungsdauer werden planmäßig abgeschrieben: (680) Abschreibungen an (280) Wertberichtigungen.

Wertminderungsverluste ergeben sich aus dem Vergleich des Buchwerts (abzüglich kumulierter Abschreibungen) mit dem erzielbaren Betrag.

  • Korrektur: Buchwert - Erstattungsfähiger Betrag.
  • Erstattungsfähiger Betrag: Der höhere Wert aus Nettoveräußerungspreis und Nutzungswert.

Buchung bei Wertminderung:

(690) Wertminderungen auf immaterielle Vermögenswerte an (290) Wertberichtigungen auf immaterielle Vermögenswerte

Buchung bei Wertaufholung:

(290) Wertberichtigungen auf immaterielle Vermögenswerte an (790) Erträge aus Wertaufholungen

Spezifische Arten immaterieller Vermögenswerte

Administrative Konzessionen

Administrative Konzessionen entstehen durch Kosten, die für den Erwerb von Nutzungsrechten oder Betriebsgenehmigungen von staatlichen oder anderen öffentlichen Verwaltungen anfallen.

Buchung bei Konzessionserteilung:

(202) Administrative Konzessionen an (572) Bank

Buchung der planmäßigen Abschreibung:

(680) Abschreibungen auf immaterielle Vermögenswerte an (280) Wertberichtigungen auf immaterielle Vermögenswerte

Gewerbliche Schutzrechte

Gewerbliche Schutzrechte umfassen verschiedene Manifestationen des gewerblichen Eigentums, die durch Nutzungsrechte oder Konzessionen geschützt sind. Sie können von Dritten erworben oder intern entwickelt werden.

a) Erworbene Schutzrechte

Wenn gewerbliche Schutzrechte von Dritten erworben werden, gelten ähnliche Buchungsregeln wie für administrative Konzessionen:

Buchung bei Erwerb:

(203) Gewerbliche Schutzrechte an (572) Bank

Buchung der planmäßigen Abschreibung:

(680) Abschreibungen auf immaterielle Vermögenswerte an (280) Wertberichtigungen auf immaterielle Vermögenswerte

b) Intern entwickelte Schutzrechte (Forschung & Entwicklung)

Intern entwickelte Schutzrechte resultieren aus Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten.

Forschung (Konto 200):

Die Forschung umfasst die ursprüngliche und geplante Suche nach neuen Erkenntnissen oder die Verbesserung des Verständnisses bestehender Kenntnisse.

Entwicklung (Konto 201):

Die Entwicklung ist die konkrete Anwendung der aus der Forschung gewonnenen Erkenntnisse, um einen spezifischen Plan oder Entwurf zu realisieren.

Die bilanzielle Behandlung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten wird, insbesondere gemäß NRV 6, geregelt. Forschungskosten sind grundsätzlich als Aufwand des Geschäftsjahres zu erfassen. Eine Aktivierung als immaterieller Vermögenswert ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich:

  • Das Projekt muss klar individualisierbar sein und die Kosten müssen eindeutig zugeordnet werden können, um sie über die Zeit zu verteilen.
  • Es müssen hinreichende Gründe für den kommerziellen Erfolg und die wirtschaftliche Rentabilität des Projekts vorliegen.

Aktivierte Entwicklungskosten werden planmäßig über ihre Nutzungsdauer, in der Regel über einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren, abgeschrieben.

Buchungssätze für intern entwickelte Schutzrechte

Hier werden die kapitalisierten Entwicklungskosten erfasst, sobald ein Patent erteilt wird. Dies beinhaltet auch die Kosten für die Registrierung und Eintragung der gewerblichen Schutzrechte. Diese Vermögenswerte unterliegen der planmäßigen Abschreibung und Wertminderung.

1. Erfassung der Ausgaben während der Entwicklung:

(640) Sonstige betriebliche Aufwendungen, (620) Dienstleistungen, (600) Materialaufwand an (572) Bank

2. Erfassung von Subventionen oder Zuschüssen:

(572) Bank an (740) Sonstige betriebliche Erträge

3. Aktivierung der Entwicklungskosten bei Projektabschluss:

(201) Entwicklungskosten an (730) Aktivierte Eigenleistungen

4. Übertragung ins Register für gewerbliche Schutzrechte (Patentierung):

(203) Gewerbliche Schutzrechte an (201) Entwicklungskosten

5. Bei Zweifeln am Erfolg des Projekts (Wertminderung):

(670) Außerplanmäßige Abschreibungen auf immaterielle Vermögenswerte an (201) Entwicklungskosten

6. Planmäßige Abschreibung:

(680) Abschreibungen auf immaterielle Vermögenswerte an (280) Wertberichtigungen auf immaterielle Vermögenswerte (max. 5 Jahre)

Softwareanwendungen

Softwareanwendungen umfassen sowohl von Dritten erworbene als auch intern entwickelte Software sowie Webseiten. Sie werden als immaterielle Vermögenswerte bilanziert.

Kosten für die Wartung von Software dürfen in keinem Fall aktiviert werden. Die Bilanzierung erfolgt analog zu Forschungs- und Entwicklungskosten, wobei das Konto (206) Softwareanwendungen verwendet wird.

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