Inkompatibilitäten der Abgeordneten – Artikel 60 & TC

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Artikel 60 – Inkompatibilitäten und Sanktionen

Artikel 60, Abs. 4: Abgeordneten oder Senatoren ist es untersagt, im Amt Einfluss auf Verwaltungs- und Justizbehörden zu nehmen, um Arbeitgeber oder Arbeitnehmer in Verhandlungen oder Streitigkeiten zu vertreten — sei es im öffentlichen oder im privaten Sektor — oder ihre Amtsausübung parteiisch zu gestalten. Dieselbe Sanktion gilt für das Eingreifen von Abgeordneten in studentische Aktivitäten an Bildungseinrichtungen, die deren normale Entwicklung untergraben.

Artikel 60, Abs. 5

Artikel 60, Abs. 5: Unbeschadet des siebten Absatzes von Artikel 15 und Artikel 19 erlischt ebenfalls das Amt eines Abgeordneten oder Senators bei schriftlicher Anstiftung zur Störung der öffentlichen Ordnung oder zur Herbeiführung einer Veränderung der institutionellen Rechtsordnung durch andere Mittel als die in dieser Verfassung vorgesehenen, oder wenn die Handlung die nationale Sicherheit oder die nationale Ehre ernsthaft gefährdet.

Artikel 90 – Aufgaben des TC

Artikel 90, Nr. 14: Die Aufgaben des TC umfassen unter anderem die Entscheidung über Behinderungen, Unvereinbarkeiten und die Gründe für die Beendigung des Mandats der Mitglieder des Parlaments.

Verfahrensbestimmungen

Inc. 1º: Im Fall von Nr. 1 übermittelt die zuständige Kammer dem TC das jeweilige Projekt innerhalb von 5 Tagen, nachdem es im Plenum des Kongresses behandelt wurde.

Inc. 18º: Im Fall von Nr. 16 kann das Gericht die Angelegenheit nur auf Antrag einer der beiden Kammern innerhalb von 30 Tagen nach der Veröffentlichung oder Bekanntmachung des angefochtenen Textes anhören. Im Falle von Mängeln bei Dekreten in Bezug auf weitergehende autonome Regelungsbefugnisse kann ein Viertel der amtierenden Mitglieder das Gebot aufheben.

Behinderungen für Abgeordnete und Senatoren

Behinderungen für Abgeordnete und Senatoren:

  • Minister
  • Gouverneure, Bürgermeister und stellvertretende Sekretäre
  • Mitglieder des Verwaltungsrates der Zentralbank
  • Richter der obersten Gerichte sowie Richter anderer ordentlicher Gerichte
  • Richter des TC, Richter der Wahlqualifikationsgerichte und der regionalen Wahlgerichte
  • Der Kontrolleur (Generalinspektor / Rechnungsprüfer)
  • Personen, die als Direktoren von Nachbarschafts- oder Gewerkschaftsorganisationen tätig sind
  • Leitende Personen oder Verwaltungsmitglieder juristischer Personen, die Verträge oder Konzessionsverträge mit dem Staat schließen
  • Der Generalstaatsanwalt, die regionalen Staatsanwälte und die stellvertretenden Staatsanwälte der Staatsanwaltschaft
  • Der Oberbefehlshaber der Armee, Marine und Luftwaffe, der Polizeichef und der Leiter der Flüchtlingsverwaltung sowie deren jeweilige Direktoren

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