Die Institutionen und Rechtsquellen der Europäischen Union

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Die Institutionen der Europäischen Union

Das Europäische Parlament

Das Europäische Parlament besteht aus Abgeordneten der Mitgliedstaaten (z. B. 49 aus Spanien). Die Abgeordneten sind nicht nach Nationalität, sondern nach politischer Ideologie in Fraktionen gruppiert. Ähnlich wie nationale Parlamente hat es gesetzgebende, haushaltsrechtliche und beratende Befugnisse. Zudem übt es die politische Kontrolle über die Europäische Kommission aus.

Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH)

Der Gerichtshof besteht aus Richtern und Generalanwälten, die von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen aus den Reihen renommierter Juristen ernannt werden. Seine Aufgabe ist es, die Einhaltung des EU-Rechts sicherzustellen, über Verstöße gegen Gemeinschaftsrecht zu urteilen, die Haftung der EU zu klären und Streitigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten beizulegen.

Der Europäische Rat

Der Europäische Rat setzt sich aus den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedsländer zusammen, die bei internationalen Gipfeltreffen zusammenkommen. An den Sitzungen nehmen auch der Präsident des Europäischen Rates und der Präsident der Kommission teil. Seine Hauptaufgabe ist es, der Union die für ihre Entwicklung notwendigen Impulse zu geben und die allgemeinen politischen Zielvorstellungen festzulegen.

Der Europäische Rechnungshof

Der Rechnungshof überwacht die ordnungsgemäße Verwaltung aller europäischen Finanzmittel.

Die Europäische Zentralbank (EZB)

Die Europäische Zentralbank regelt die währungspolitischen Angelegenheiten der Europäischen Union, insbesondere in der Eurozone.

Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

Die EU verfügt über eine eigene Rechtsordnung. Es handelt sich um ein System, das bestimmte Bereiche wie das Straf- oder Arbeitsrecht nicht vollständig abdeckt. Die wichtigsten Grundsätze sind:

  • Grundsatz des Vorrangs: Das Gemeinschaftsrecht hat Vorrang vor dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten.
  • Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung: Die EU darf nur in den Bereichen tätig werden, in denen ihr die Mitgliedstaaten durch die Verträge ausdrücklich Zuständigkeiten übertragen haben.
  • Subsidiaritätsprinzip: In Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, wird die EU nur dann tätig, wenn die Ziele auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und auf Unionsebene besser zu erreichen sind.

Rechtsquellen der EU

Primärrecht (Ursprüngliches Recht)

Das Primärrecht umfasst die Gründungsverträge und die beigefügten Protokolle sowie alle nachfolgenden Verträge, die diese geändert haben. Es legt die Ziele der EU und die Maßnahmen zu deren Erreichung fest. Beispiele hierfür sind:

  • Vertrag von Paris (EGKS-Vertrag)
  • Römische Verträge (EWG- und Euratom-Vertrag)
  • Fusionsvertrag (Brüsseler Vertrag)
  • Einheitliche Europäische Akte
  • Vertrag von Maastricht
  • Vertrag von Lissabon

Sekundärrecht (Abgeleitetes Recht)

Das Sekundärrecht leitet sich vom Primärrecht ab und wird von den europäischen Institutionen erlassen. Es umfasst die Rechtsnormen, die zur Umsetzung der im Gemeinschaftsrecht festgelegten Ziele geschaffen werden.

Arten von Rechtsakten

  • Verordnung: Eine Verordnung hat allgemeine Geltung, ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Sie wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
  • Richtlinie: Eine Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Für die Umsetzung in nationales Recht wird eine Frist gesetzt. Bei Nichteinhaltung der Frist können Sanktionen gegen den Staat verhängt werden. Die Umsetzung erfolgt in zwei Phasen:
    1. Phase 1: Die EU erlässt die Richtlinie.
    2. Phase 2: Die Mitgliedstaaten setzen die Richtlinie in nationales Recht um.
  • Beschluss (Entscheidung): Ein Beschluss ist in allen seinen Teilen für diejenigen verbindlich, an die er gerichtet ist. Er hat einen begrenzten und spezifischen Adressatenkreis. Eine Veröffentlichung ist nicht immer erforderlich.
  • Empfehlungen und Stellungnahmen: Diese sind rechtlich nicht bindend. Eine Stellungnahme äußert eine Meinung zu einer bestimmten Frage, während eine Empfehlung ein bestimmtes Vorgehen vorschlägt. Sie haben eine moralische und politische Bedeutung.

Hierarchie der Rechtsquellen

In der Normenhierarchie steht das Gemeinschaftsrecht über dem nationalen Recht (mit Ausnahme bestimmter verfassungsrechtlicher Grundsätze). Ein nationaler Richter muss das Gemeinschaftsrecht anwenden. Ist ein Richter der Ansicht, dass eine nationale Norm im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht steht, muss er das Gemeinschaftsrecht vorrangig anwenden. Bei Zweifeln an der Auslegung oder Gültigkeit von EU-Recht kann er ein Vorabentscheidungsverfahren beim Gerichtshof der EU einleiten. Die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, die oft durch die Rechtsprechung des EuGH entwickelt wurden, sind ebenfalls eine wichtige Rechtsquelle.

Internationale Verträge

Internationale Verträge sind Vereinbarungen zwischen souveränen Staaten. Ihre Einbindung in das nationale Recht ist in den Verfassungen der Mitgliedstaaten geregelt (z. B. in den Artikeln 94 und 96 der spanischen Verfassung). Für bestimmte Verträge ist die vorherige Zustimmung des nationalen Parlaments erforderlich. Damit ein internationaler Vertrag für die Bürger rechtsverbindlich wird, muss er in der Regel in einem amtlichen Verkündungsblatt veröffentlicht werden. Nach der Veröffentlichung wird er Teil der innerstaatlichen Rechtsordnung. Die Aufhebung oder Änderung internationaler Verträge richtet sich nach den im Vertrag selbst festgelegten Regeln oder den allgemeinen Normen des Völkerrechts.

Historischer Hintergrund

Das Ziel war die Schaffung einer politischen Union durch die Europäischen Gemeinschaften. Die erste Gemeinschaft war die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS). 1957 wurde in Rom die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) gegründet. Zu den Gründungsmitgliedern gehörten Deutschland, Italien, Frankreich, die Niederlande, Belgien und Luxemburg.

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