Instrumentale Rechte und Gewissensklausel im spanischen Arbeitsrecht

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Instrumentale Rechte: Meinungs- und Informationsfreiheit

Artikel 20.1 fasst bestimmte Rechte zusammen, die der Freiheit der Meinungsäußerung und dem Recht auf freie Information dienen, um deren Wirksamkeit zu gewährleisten. Dazu gehören die Gewissensklausel und das Berufsgeheimnis, aber auch:

  • Recht auf Entwicklung der Kommunikationsmedien.
  • Recht auf Zugang von Personen sowie politischen und sozialen Gruppen zu öffentlich-rechtlichen Medien.
  • Artikel 105 b) der Verfassung: Zugang zu amtlichen Unterlagen für die Forschung.
  • Auch das Recht auf Berichtigung, das zwar nicht explizit in der Verfassung genannt wird, vom Verfassungsgericht jedoch als aus dem Recht auf Information abgeleitet verstanden werden kann.

Die Gewissensklausel und das Berufsgeheimnis

Art. 20.1 d) der Verfassung besagt: „Wir erkennen und schützen das Recht, wahrheitsgemäße Informationen frei über beliebige Medien zu kommunizieren oder zu empfangen.“ Das Gesetz regelt das Recht, die Gewissensklausel und das Berufsgeheimnis bei der Ausübung dieser Freiheiten zu regulieren.

Das Berufsgeheimnis stieß auf starken Widerstand bei den parlamentarischen Kräften, bis 1997 das Organgesetz 2/1997 verabschiedet wurde.

Im vergleichenden Verfassungsrecht finden sich häufig Bezugnahmen auf das Berufsgeheimnis oder die Gewissensklausel mit dem Rang eines Grundrechts.

Die Gewissensklausel weist in den verschiedenen Ländern kein einheitliches Profil auf.

Das wesentliche Element, das in allen Definitionen eine Realisierung ermöglicht, ist das Recht des Informanten, das Arbeitsverhältnis einseitig zu kündigen, das ihn mit einem sozialen Medium verbindet, und Anspruch auf Entschädigung zu haben, wenn die Verantwortlichen eine Änderung der Arbeitsbedingungen für die Berichterstattung herbeiführen, die seine Würde und sein berufliches Gewissen beeinträchtigt.

Arbeitsrechtliche Aspekte und Kündigungsschutz

Im spanischen Arbeitsrecht gibt es eine Ausnahme von der Regel für diese Fälle, die daher mit den Auswirkungen des Kündigungsschutzes und der Entschädigung verbunden ist.

Im Arbeitsrecht sollten Arbeitgeber die Arbeitnehmer vor möglichem Missbrauch schützen, insbesondere im Hinblick auf die Gewissensklausel.

Das Arbeitsvertragsrecht, Art. 89 (1931), behandelt gravierenden Mangel an Respekt und Rücksichtnahme oder schlechte Behandlung durch Arbeitgeber, deren Vertreter, andere Arbeitnehmer oder deren Angehörige, sowie eine Arbeitsverpflichtung, die der Arbeitgeber anders als gesetzlich vereinbart auferlegt. Das Arbeitsvertragsgesetz von 1941 könnte eine depressive oder demütigende Situation des Arbeitnehmers als Grundlage für Schadenersatzansprüche ansehen.

Gründe für die Vertragsbeendigung durch Arbeitnehmer (Art. 50.1)

Das Arbeitnehmerstatut, Art. 50.1, nennt Gründe, aus denen Arbeitnehmer die Beendigung des Vertrages beantragen können:

  1. a) Jede wesentliche Änderung der Arbeitsbedingungen, die ihre Ausbildung beeinträchtigen oder ihre Würde verletzen würde.
  2. b) Das Fehlen oder wiederholte Verzögerungen bei der Zahlung der vereinbarten Löhne.
  3. c) Sonstige schwerwiegende Verletzung seiner Verpflichtungen durch den Arbeitgeber, außer in Fällen höherer Gewalt, sowie die Weigerung, den Arbeitnehmer nach den Artikeln 40 und 41 dieses Gesetzes in seine frühere Position zurückzuversetzen, wenn ein Gerichtsurteil dies als ungerechtfertigt erklärt hat, insbesondere bei ideologisch begründeten Konflikten.

Ein eminenter möglicher Konflikt, der sich aus den genannten Arbeitsdaten ergibt, entstand zum Beispiel bei einem Sportjournalisten, dessen Fall von den Richtern nicht anerkannt wurde, da die von ihm vorgebrachten Gründe (z.B. im Rahmen der Gewissensklausel) von der Gesellschaft nicht akzeptiert wurden.

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