Internationale Verträge: Genehmigung, Ratifizierung und Verfassungskontrolle

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Genehmigung internationaler Verträge (Art. 94 EG)

Die Verfassung (EG) unterscheidet zwischen verschiedenen Arten von Verträgen hinsichtlich ihrer Genehmigung:

Verträge, die der Zustimmung der Cortes Generales bedürfen

Verträge, die in Artikel 94 der Verfassung genannt sind und Angelegenheiten betreffen, die gesetzlich geregelt werden müssen (z. B. Aufgaben und finanzielle Verpflichtungen der öffentlichen Finanzen), erfordern die Zustimmung der Cortes Generales (Parlament). Das Genehmigungsverfahren ähnelt dem eines einfachen Gesetzes.

Verträge, die lediglich der Information bedürfen

Andere Verträge, die nicht unter die Gruppen fallen, die eine parlamentarische Zustimmung erfordern, verlangen lediglich, dass die Regierung die Cortes Generales über deren Abschluss informiert.

Ratifizierung und interne Wirkung

Die Rolle des Königs bei der Ratifizierung

Nachdem der Inhalt eines Vertrages ausgehandelt und festgelegt wurde, erfolgt die interne Billigung. Die Ratifizierung obliegt dem König als Staatsoberhaupt. Der König symbolisiert die Einheit des Staates und erklärt international die Zustimmung des Staates zum Vertrag.

Veröffentlichung und Inkrafttreten

Nach der Ratifizierung muss der Vertrag vollständig im Boletín Oficial del Estado (BOE) veröffentlicht werden, um interne Rechtswirkungen zu entfalten. Ab diesem Zeitpunkt wird der Vertrag zu einer internen Rechtsquelle.

Änderung, Rücktritt und Vorrang

Verhandlungspflicht bei Änderungen

Änderungen oder die Aufhebung eines Vertrages müssen von allen beteiligten Parteien vereinbart werden und erfordern Verhandlungen mit der Gegenpartei.

Souveränität und Haftungsrisiko

Der Staat besitzt die Souveränität, Verträge auszuhandeln, abzuschließen oder sich aus Verhandlungen zurückzuziehen. Ein Rücktritt vom Vertrag ist möglich, birgt jedoch das Risiko, dass die Gegenpartei Haftungsansprüche geltend macht.

Vorrang des internationalen Rechts

Sobald ein Vertrag geregelt und veröffentlicht ist, kann er intern nicht widersprüchlich behandelt werden. Die Materie ist durch das internationale Recht geregelt und kann nicht durch nachrangiges innerstaatliches Recht außer Kraft gesetzt werden. Eine einseitige Änderung ist ausgeschlossen; es muss mit den Vertragsparteien verhandelt werden.

Die Verfassungsmäßigkeitskontrolle von Verträgen

Grundlage der Kontrolle

Die Verfassung (EG) bildet die Basis unserer internen Rechtsordnung. Internationale Verträge unterliegen der Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit, da sie wichtige Quellen des nationalen Rechts darstellen.

Präventive Kontrolle (Art. 95 EG)

Die Kontrolle muss präventiv (vorab) erfolgen, bevor der Vertrag Rechtswirkungen entfalten kann. Artikel 95 EG regelt die Vorabkontrolle der Verfassungsmäßigkeit:

  1. Wenn ein internationaler Vertrag der Verfassung widerspricht, muss die Verfassung zuvor geändert werden.
  2. Die Regierung oder eine der beiden Kammern kann das Verfassungsgericht auffordern, diesen Widerspruch festzustellen.

Charakter der Vorabkontrolle

Diese besondere Vorabkontrolle ist keine Klage oder ein Rechtsmittel, sondern eine Erklärung des Gerichts über die Verfassungsmäßigkeit des Vertrages. Die Antragsberechtigung ist einzigartig und auf die Regierung oder die beiden Kammern beschränkt.

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