Internationales Umweltrecht: NGOs, Quellen & Menschenrechte

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Rolle von NGOs im Umweltrecht (PAC1.2.1)

Nichtregierungsorganisationen (NGOs) gewinnen im Bereich des internationalen Umweltrechts zunehmend an Bedeutung. Ihre Wichtigkeit liegt meiner Meinung nach sowohl in der Durchführung als auch in der Entwicklung von Umweltstandards.

Auf der Stockholmer Konferenz von 1972 wurde erstmals die Möglichkeit eröffnet, dass Vertreter der Zivilgesellschaft in dieser Sache irgendwie beteiligt werden können. Diese Beteiligung wurde auf dem Gipfel von Rio von 1992 noch verstärkt, indem einer erheblichen Zahl von NGOs die Teilnahme an den internationalen Verhandlungen gestattet wurde.

Dieser Gipfel (Erklärung von Rio und Agenda 21) erkennt auch ausdrücklich die wichtige Rolle an, die von bestimmten Gruppen (Hauptgruppen, Frauen, Jugend, NGOs...) bei der nachhaltigen Entwicklung gespielt wird.

Diese sogenannten Hauptgruppen agieren im Allgemeinen im Rahmen der Agenda 21 über NGOs, können sich aber manchmal auch direkt beteiligen.

Die Eigenschaften von NGOs sind nicht homogen. Bei einigen steht die Umweltforschung im Vordergrund, bei anderen die Öffentlichkeitsarbeit, technische Unterstützung oder juristische Beratung und so weiter.

Aber meiner Meinung nach ist das, was sie heute besonders relevant und wichtig macht, ihre Fähigkeit, in der Gesellschaft ein Bewusstsein für Umweltprobleme zu schaffen, durch die Verbreitung von Informationen, Beratung und vor allem durch die sehr wichtige Fähigkeit, Druck auf Regierungen auszuüben.

Quellen des Internationalen Umweltrechts (PAC1.2.2)

Die Schaffung von Regeln des Völkerrechts erfolgt ähnlich wie bei anderen Rechtsbereichen, nämlich durch Verträge, Gewohnheitsrecht und allgemeine Rechtsgrundsätze, die sozusagen die klassischen Quellen darstellen (Artikel 38 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs).

Hinzu kommen diejenigen Quellen, die von der Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen und einem Teil der Lehre anerkannt werden und die Rechte und Pflichten auf internationaler Ebene begründen. Darunter fallen:

  • Bestimmte internationale Rechtsakte.
  • Gerichtliche Entscheidungen internationaler Gerichte.
  • Einseitige Handlungen von Staaten, die verbindliche Regeln schaffen.

Bei den sogenannten klassischen Quellen ist hervorzuheben, dass die wichtigste kreative Quelle für Umweltstandards auf internationaler Ebene heute multilaterale Verträge sind. Dies liegt teilweise an der großen Zahl der unterzeichnenden Länder und teilweise daran, dass viele von ihnen mit einem universellen Anspruch entstanden sind.

In Bezug auf das Gewohnheitsrecht ist zu sagen, dass es auch heute noch eine bedeutende Rolle bei der Entwicklung von Umweltstandards spielt, wenngleich in einigen Fällen gewisse Schwierigkeiten beim Nachweis seiner Existenz bestehen.

Hervorzuheben ist schließlich (aufgrund ihrer Relevanz) im Zusammenhang mit dem internationalen Umweltrecht das sogenannte Soft Law, d.h. eine Verbindung zu einer Nicht-Quelle. Dabei handelt es sich um nicht verbindliche Rechtsakte, die als Beweis für die Praxis und die opinio juris dienen können, die für die Entstehung gewohnheitsrechtlicher Regeln erforderlich sind. Solche vielfältigen Rechtsinstrumente (Soft Law) sind nicht unbedingt beschränkt auf:

  • Erklärungen von Prinzipien.
  • Verhaltenskodizes.
  • Empfehlungen.

Menschenrechte und Umweltschutz: Die Rolle des EGMR (PAC1.2.3)

Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Umweltbereich ist für unser Land von entscheidender Bedeutung, da seine Entscheidungen nicht nur unmittelbar anwendbar sind, sondern auch die Gesetzgebung selbst beeinflussen, einschließlich unserer Verfassung.

Im Bereich des Umweltschutzes haben wir in der vorherigen Frage gesehen, dass multilaterale Verträge wesentliche Rechtsquellen darstellen. Gemäß Artikel 96 Absatz 1 unserer Verfassung ist der Staat verpflichtet, die durch Verträge oder Abkommen erworbenen Verpflichtungen einzuhalten und die Bestimmungen in deutsches Recht zu überführen.

Da die Europäische Menschenrechtskonvention auf diesem Weg in unser Rechtssystem aufgenommen wurde, verschieben die Urteile des EGMR und infolgedessen die Bestimmungen der Artikel 96 Absatz 1 und 10 Absatz 2 unserer Verfassung das entgegenstehende staatliche Recht. Wie bereits erwähnt, müssen auch die nationalen Rechtsvorschriften unbedingt an diese Entscheidungen angepasst und nach denselben ausgelegt werden.

Somit ergibt sich ein dreifacher Effekt: die Verdrängung entgegenstehenden innerstaatlichen Rechts, die Beeinflussung der Gesetzgebung und die Auslegung des Konventionssystems.

Abschließend ist zur Bedeutung dieser Rechtsprechung hinzuzufügen, dass sie auch die Tätigkeit unserer Gerichte bindet und leitet.

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