Irrtumslehre und Entschuldigungsgründe im Strafrecht

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Klassifizierung von Irrtümern im Strafrecht

ITEM 26 - Die Irrtumslehre (Class of Error): Wir können unterschiedliche Klassifikationen vornehmen und verschiedene Lösungen anbieten, je nach den Annahmen des Fehlers. Ein Irrtum kann definiert werden als ein Fehlverständnis, ein Missverständnis oder die Unkenntnis eines Elements oder der Umstände einer typischen Handlung. Unter den möglichen Bewertungen sind folgende am relevantesten:

Relevante und irrelevante Irrtümer

Man bedenkt, dass ein Fehler schwere Auswirkungen auf die Existenz des Strafvollzugs haben kann oder nicht. Wir unterscheiden zwischen diesen beiden Klassen:

  • a. Relevanter Irrtum: Zum Beispiel, wenn ich das Portfolio von A statt B nehme, obwohl ich weiß, dass dieses Portfolio nicht mein Eigentum ist.
  • b. Irrelevanter Irrtum: Zum Beispiel, wenn das Portfolio identisch mit meinem ist und ich denke, es sei meines, obwohl es einer anderen Person gehört.

Echter und unechter Irrtum

a. Eigentlicher Irrtum (Fehler selbst): Dieser wirkt sich auf die persönliche Willensbildung des Subjekts aus. Zum Beispiel liegt der Fehler im Denken, dass eine Sache mir gehört; hätte ich gewusst, dass sie fremd ist, hätte ich sie nicht an mich genommen.

b. Unechter Irrtum (Fehler in der Ausführung): Hierbei handelt es sich um einen Fehler bei der Ausführung der Handlung (Aberratio ictus). Zum Beispiel: Ich schieße auf Person A, treffe aber Person B.

Irrtum über wesentliche Elemente und Umstände

a. Irrtum über ein wesentliches Merkmal: Ein Fehler bezüglich eines Elements, das die Existenz eines Grundtatbestands bestimmt. Zum Beispiel ein Irrtum über die Fremdheit einer Sache.

b. Irrtum über erschwerende oder mildernde Umstände: Ein Fehler, der die Graduierung der Strafe beeinflusst. Dies betrifft Umstände, die eine Tat als abgeschwächt oder verschlimmert einstufen oder die Haftung mildern bzw. verschärfen (z. B. ein Katalog von Merkmalen).

Vermeidbare und unvermeidbare Irrtümer

a. Vermeidbarer Irrtum (schlagbar): Ein Fehler, den ich durch die Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte vermeiden können.

b. Unvermeidbarer Irrtum (unbesiegbar): Ein Fehler, der selbst bei größtmöglicher Sorgfalt im Verfahren nicht hätte vermieden werden können.

Tatbestandsirrtum und Verbotsirrtum

a. Tatbestandsirrtum (Fehler vom Typ): Hierbei handelt es sich um eine falsche Kenntnis oder Unkenntnis eines Elements des objektiven Tatbestands (deskriptiv, normativ oder bewertend). Beispiele sind das Alter einer Person (was die Strafe beeinflussen kann), die Fremdheit einer Sache oder die Dauer einer Freiheitsentziehung.

b. Verbotsirrtum (Scheitern des Verbots): Dies impliziert ein Fehlverständnis darüber, dass ein Verhalten gesetzlich verboten ist. Man unterscheidet:

  • Direkter Verbotsirrtum: Unkenntnis über die Existenz der Rechtsnorm.
  • Indirekter Verbotsirrtum: Ein Irrtum über die Rechtfertigung, bei dem das Subjekt fälschlicherweise glaubt, sein Handeln sei durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt.

In Bezug auf die rechtliche Natur des Irrtums gibt es Unterschiede zwischen der Kausaltheorie (die den Vorsatz als Teil der Schuld sieht) und der Finaltheorie (die den Vorsatz als Teil des Tatbestands betrachtet).

Unzumutbarkeit und Entschuldigungsgründe

ITEM 26 - Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens: Die Durchsetzbarkeit eines anderen Verhaltens setzt voraus, dass das Subjekt unter normalen Bedingungen in der Lage ist, der Norm entsprechend zu handeln. Die Unwirksamkeit der Durchsetzbarkeit ist ein normatives Konzept der Kriminalpolitik und steht im Zusammenhang mit der Rolle des Rechtssystems in einem sozialen und demokratischen Rechtsstaat.

Schuld und Entscheidungsfreiheit

In diesen Fällen wird die Rechtswidrigkeit der Maßnahme nicht geleugnet, aber die persönliche Schuld entfällt, da das System in einer spezifischen Situation, in der die Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit eingeschränkt ist, keinen Verzicht auf das eigene Interesse verlangen kann. Traditionell zählen hierzu Zwang und der entschuldigende Notstand.

Unterscheidung: Anomalie vs. Situation

Während Ursachen wie Unzurechnungsfähigkeit auf einer Anomalie des Subjekts beruhen, basieren Entschuldigungsgründe auf einer außergewöhnlichen Situation. Die Person handelt in einer Ausnahmesituation unter Druck oder Bedrohung, was ein normgerechtes Handeln unzumutbar macht.

1. Unüberwindbare Furcht

Gemäß Artikel 20.6 des Strafgesetzbuches handelt derjenige entschuldigt, der unter einer unüberwindbaren Furcht vor einem drohenden Übel steht. Das Subjekt erkennt die Situation, ist aber aufgrund des psychischen Drucks nicht in der Lage, anders zu handeln.

  • a. Unüberwindbarkeit: Die Bedrohung muss so intensiv sein, dass sie beim Subjekt eine Furcht auslöst, die die Handlungsfreiheit massiv einschränkt.
  • b. Reales Übel: Die Gefahr muss ernsthaft, unmittelbar und ungerechtfertigt sein. Liegt kein reales Übel vor, könnte ein Putativirrtum (Fehler) vorliegen.

2. Notstand

In der Theorie wird zwischen verschiedenen Formen des Notstands unterschieden:

  • a. Rechtfertigender Notstand: Gemäß Artikel 20.5 liegt dieser vor, wenn ein geringeres Übel gewählt wird, um ein größeres zu vermeiden. Voraussetzungen sind: Die Situation wurde nicht vorsätzlich herbeigeführt und es besteht keine berufliche Pflicht zur Aufopferung.
  • b. Entschuldigender Notstand: Wenn die kollidierenden Interessen gleichwertig sind (z. B. Leben gegen Leben), entfällt lediglich die Schuld, nicht aber die Rechtswidrigkeit.

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