Das Ius Puniendi und das Legalitätsprinzip im Strafrecht

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Lektion 7: Das Ius Puniendi und seine Grenzen

Das Recht des Staates zur Bestrafung (Ius Puniendi)

Von nun an werden wir uns mit dem „ius puniendi“ befassen, dem Recht des Staates zu bestrafen. Dieses Recht wurde traditionell bestimmten Mächten zugeschrieben, die es mit absoluter Gewalt ausübten. Das Problem dabei war der Mangel an Diskretion und der Missbrauch dieser Macht.

Formale und materielle Grenzen des Ius Puniendi

Heute wird auf dieser Basis diskutiert, ob das „ius puniendi“ ein Recht oder eine Macht ist: Übt der Staat dieses „ius puniendi“ aus, weil es ein Attribut der Souveränität ist oder weil es ihm ein Recht verleiht?

Das „ius puniendi“ hat zwei Erscheinungsformen:

  • Die Fähigkeit zur Rechtsetzung.
  • Die Fähigkeit zur Durchsetzung der Gesetze.

Der Staat erwarb ein subjektives Recht auf Gehorsam von den Bürgern, wodurch er das Recht erhielt, bei Ungehorsam Strafen zu verhängen. Die Frage ist, inwieweit dieses „ius puniendi“ ausgeübt werden kann – ob es Grenzen hat oder allmächtig ist. Heute konzentrieren wir uns bei diesem Ansatz auf die Existenz formaler und materieller Grenzen.

Es wird gesagt, dass der Staat bei der Ausübung des „ius puniendi“ in der Manifestation der Rechtsetzung einige, vor allem formale, Einschränkungen hat. Die einzige formale Grenze ist das Legalitätsprinzip. Eine andere doktrinäre Strömung besagt jedoch, dass materielle Grenzen hier in mancher Hinsicht relevant werden, insbesondere wenn der Richter für die Durchsetzung des Gesetzes zuständig ist.

Das Legalitätsprinzip als formale Grenze

Ursprung des Legalitätsprinzips

Das Legalitätsprinzip hat seinen Ursprung in der englischen Magna Carta, die darauf abzielte, staatliche Interventionen durch Gesetze zu begrenzen und die Rechte der Bürger zu sichern.

Formulierung des Legalitätsprinzips

Die Kernformulierung lautet: „Nullum crimen, nulla poena sine lege praevia“ (Kein Verbrechen, keine Strafe ohne vorheriges Gesetz). Eine erweiterte Form ist: „Nullum crimen, nulla poena sine lege praevia et sine auditione“ (Kein Verbrechen, keine Strafe ohne vorheriges Gesetz und ohne Anhörung). Dies bedeutet, dass es kein Verbrechen ohne vorheriges Gesetz und keine Strafe ohne vorheriges Verfahren gibt. Beide Formulierungen sind gebräuchlich, die erste ist jedoch die häufigste.

Gemäß Artikel 25 der spanischen Verfassung ist das Legalitätsprinzip dort verankert. Diese Garantie besagt, dass niemand für Handlungen verurteilt werden darf, die zum Zeitpunkt ihrer Begehung weder als Verbrechen galten noch gesetzlich sanktioniert waren. Daraus ergeben sich eine Reihe von Garantien für den Bürger.

Manifestationen des Legalitätsprinzips

Das Legalitätsprinzip manifestiert sich in verschiedenen Garantien:

1. Strafrechtliche Garantie (Nullum crimen, nulla poena)

Dies bedeutet, dass aus der Sicht der Rechtsanwendung nur das als Kriminalität gilt, was im Strafrecht vorgesehen ist. Das Strafgesetzbuch verankert diese Garantie ebenfalls in seinem vorläufigen Strafrecht (§ 1 Abs. 1).

2. Strafrechtliche Vollstreckungsgarantie

Diese besagt, dass keine andere Strafe als die gesetzlich festgelegte verhängt werden darf und dass diese Sanktionen vor der Begehung der Straftat geschaffen worden sein müssen. Die Strafe und die Beschreibung der Straftaten müssen zuvor bekannt sein, denn wenn man nicht weiß, was verboten ist oder welche Strafe droht, kann man keinen Gehorsam gegenüber dem Gesetz verlangen. Das Strafrecht ist nicht rückwirkend, es sei denn, es ist für den Angeklagten vorteilhafter (lex mitior).

3. Die gerichtliche Garantie

Zur Verhängung strafrechtlicher Sanktionen (einer Strafe oder Maßnahme) ist eine endgültige Entscheidung durch den Richter und nach Anhörung (vorheriges Verfahren) mit allen Garantien erforderlich. Die Verhängung einer Strafe muss gesetzlich anerkannt sein; andernfalls kann gegen die Sanktion Berufung eingelegt werden. Das zuständige Gericht wird durch das Gesetz vorgegeben; man kann die Zuständigkeit nicht wählen, sondern sie wird im Verfahrensrecht bestimmt. Das Gericht beurteilt den Sachverhalt.

4. Die Vollstreckungsgarantie

Diese besagt, dass die Strafe nur in der gesetzlich festgelegten Weise vollstreckt werden darf. Die Richter treffen nur die Entscheidung über das „Ausmaß der Bestrafung“, können aber nicht über Aspekte entscheiden, die nicht beantragt wurden, sondern müssen sich direkt auf das Verfahren beziehen. Nach Abschluss der Ermittlungen berücksichtigt der Richter die Anträge der Parteien. Im Falle eines ordnungsgemäßen Verfahrens kann die Nichteinhaltung der Geschäftsordnung zu einer Berufung führen. Im Falle der Vollstreckungsgarantie, die in Artikel 3 Absatz 2 des Strafgesetzbuches verankert ist, darf die Strafe nicht anders vollstreckt werden, als es ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben ist.

Strafvollzugsrichter und Rechtsstaatlichkeit

Daher gibt es Strafvollzugsrichter, die die Einhaltung der Strafvollstreckung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen gewährleisten sollen. Die Verletzung von Grundrechten im Gefängnis kann zu Beschwerden der Gefangenen führen, deren Rechte dadurch weiter beschnitten werden. In Spanien wird die Strafvollstreckung von einem Gremium von Justizbeamten in den Strafanstalten überwacht. Artikel 117 Absatz 3 der Verfassung schreibt die Befugnisse der Strafvollstreckung zu.

Diese Garantien für die Bürger sind Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips in Europa. Die Begründung für die Verankerung dieser Garantien in einem demokratischen Staat ist, dass es undenkbar wäre, das Gesetz ohne Mindestgarantien für Angeklagte und Verurteilte anzuwenden. Feuerbach (ein deutscher Autor von Verteidigungstheorien) leitet daraus eine logische Konsequenz der Generalprävention ab: Das Subjekt muss vor der Straftat sowohl das Verbot als auch die Strafe kennen, denn andernfalls könnte es nicht gesetzeskonform handeln.

Folgen der strafrechtlichen Garantie

Die strafrechtliche Garantie hat verschiedene Konsequenzen für die Gestaltung und Umsetzung des Gesetzes:

1. Rückwirkungsverbot (Lex Mitior)

Das Rückwirkungsverbot bedeutet, dass das Strafrecht nicht rückwirkend angewendet wird, es sei denn, es ist für den Angeklagten vorteilhafter (lex mitior).

2. Verbot des Gewohnheitsrechts als Quelle

Das Gewohnheitsrecht ist eine Rechtsquelle im Zivilrecht. Im spanischen Strafrecht kann das Gewohnheitsrecht niemals eine direkte Quelle für Strafen oder Sicherheitsmaßnahmen sein. Es kann eine indirekte Quelle sein, indem es das Strafrecht ergänzt, da es formal durch ein Gesetz bestimmt wird. Die Praxis wird im Strafrecht immer „in bonam partem“ (zum Vorteil des Angeklagten) angewendet. „In malam partem“ (zum Nachteil des Angeklagten) ist sowohl als direkte als auch als indirekte Quelle verboten. Im Hinblick auf übliche Rechtfertigungsgründe gibt es eine bestimmte Anwendung, die die Erfüllung einer Pflicht oder die rechtmäßige Ausübung eines Rechts betrifft. Einige Handlungen werden durch das Recht legitimiert, das sich auf Gewohnheiten bezieht, und nur im Kontext von Rechtfertigungsgründen kann die Gewohnheit eine Rolle spielen. Im Strafrecht kann eine Norm nicht durch Nichtanwendung (Desuetudo) außer Kraft gesetzt werden; ein Gesetz bleibt in Kraft und kann nur durch ein späteres Gesetz aufgehoben werden.

3. Verbot der Analogie (Lex Stricta)

Das Verbot der Analogie leitet sich aus dem straf- und sicherheitsrechtlichen Bedürfnis nach „lex stricta“ (strenges Gesetz) ab. Dies bedeutet, dass das Strafrecht ausdrücklich und präzise formuliert sein muss, sodass man nicht über den Gesetzestext hinausgehen kann. Eine weite Auslegung ist möglich, aber es gibt keine Möglichkeit, eine Gesetzeslücke durch Analogie zu schließen.

Das Verfassungsgericht hat das Verbot der Analogie „in malam partem“ (zum Nachteil) zur Schaffung von Verbrechen, Strafen und Sicherheitsmaßnahmen sowie „in peius“ (zum Schlechteren) als absolut erklärt. Das Strafgesetzbuch selbst sieht dies in Artikel 4 Absatz 1 ausdrücklich vor, indem es festlegt, dass Strafgesetze nicht auf andere Fälle angewendet werden dürfen als die, die ausdrücklich in ihnen genannt sind.

Die Ausnahme vom Analogieverbot besteht bei einer analogen Anwendung „in bonam partem“ (zum Vorteil), die jedoch nicht dazu führen darf, dass sie ausschließlich in Ihrem Verantwortungsbereich gilt. Die einzige Möglichkeit der Anwendung der Analogie „in bonam partem“ ergibt sich aus Artikel 21 Absatz 6 des Strafgesetzbuches, der die analoge Anwendung des Strafrechts zulässt, wenn eine ähnliche Situation wie die in Artikel 21 genannte vorliegt.

4. Bestimmtheitsgebot (Lex Certa)

Eine weitere Voraussetzung ist das Bestimmtheitsgebot oder Prinzip der Bestimmtheit (lex certa), das besagt, dass das Gesetz streng bestimmt sein muss. Das Verbot muss so genau wie möglich formuliert sein. Das Bestimmtheitsgebot zielt darauf ab, den Richter bei seiner interpretativen Arbeit zu leiten.

Es beinhaltet eine Reihe von Verboten:

  • Blankettstrafgesetze und die Verwendung von Generalklauseln, die Verhaltensweisen nicht präzise beschreiben, sind problematisch. Obwohl sie normative Elemente des Tatbestandes enthalten können, ist dies nicht die präziseste Art der Gesetzgebung.
  • Ebenfalls verboten sind offene Tatbestände, bei denen ein Teil des Verbots im Strafgesetzbuch und ein anderer Teil durch richterliche Auslegung festgelegt wird (z. B. Artikel 172 des Strafgesetzbuches über Nötigung).

5. Unterlassungsdelikte

Die Unterlassungsklausel bestraft Verbrechen, die durch Unterlassen begangen werden und ein Ergebnis hervorrufen, mit der gleichen Strafe. Dies bedeutet, dass die Nichteinhaltung der Pflicht, eine Folge zu vermeiden, einer aktiven Verursachung gleichgestellt wird.

6. Fahrlässigkeitsdelikte

Nicht alle Verstöße gegen das Strafgesetzbuch sind vorsätzlich. Die Annahmen für fahrlässige Delikte werden nicht einzeln reguliert; es wird lediglich festgelegt, dass auch fahrlässiges Handeln bestraft wird, wobei beurteilt wird, ob es sich um Fahrlässigkeit oder einen Zufall handelt.

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