John Lockes politische Philosophie
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Lockes Staatsphilosophie
Der Naturzustand und das natürliche Sittengesetz
1. Merkmale des Naturzustandes
Der Naturzustand ist durch Freiheit und Gleichheit aller Menschen gekennzeichnet, da es keine gemeinsame Autorität gibt. Die Menschen verbleiben in diesem Zustand, bis sie sich aus eigenem Willen zu Mitgliedern einer politischen Gesellschaft zusammenschließen.
Im Gegensatz zu Hobbes identifiziert Locke den Naturzustand nicht mit dem Kriegszustand. Ganz im Gegenteil: Der Kriegszustand ist eine Verletzung, eine Degeneration des Naturzustandes, die durch die Einführung von Gewalt in Ermangelung eines Rechts entsteht – eine Abwertung dessen, was der Naturzustand sein sollte.
2. Das natürliche Sittengesetz
Aber woher wissen wir, wie der Naturzustand sein sollte? Es gibt ein natürliches Sittengesetz, das ihn regelt, und dieses Gesetz kann durch Vernunft entdeckt werden. Dieses Gesetz ist allgemein verbindlich, von der menschlichen Vernunft als Abbild Gottes und seiner Rechte anerkannt. Dieses Gesetz wird von den Menschen in Ermangelung staatlicher Gesetzgebung durchgesetzt.
3. Natürliche Rechte und Pflichten
Das natürliche Sittengesetz fordert die Existenz von Naturrechten und entsprechenden Pflichten. Unter ihnen hebt Locke hervor: das Recht auf Selbsterhaltung, auf Leben, auf Verteidigung der Freiheit und auf Privateigentum.
Die Ursprünge der politischen Gesellschaft: Der Bund
1. Notwendigkeit der Zivilgesellschaft
Obwohl die Menschen (im Naturzustand) ein Naturgesetz haben, folgt daraus nicht, dass alle es respektieren oder die Rechte anderer tatsächlich achten. Es ist daher im Interesse der Menschen, so Locke, eine Gesellschaft zu organisieren, um den effektivsten Schutz ihrer Rechte und Freiheiten zu gewährleisten, und zwar durch einen Bund, der zwischen ihnen geschlossen wird.
Die Schaffung einer Zivilgesellschaft erfordert zwar den Verzicht auf bestimmte Rechte, bringt aber Vorteile, die Locke wie folgt zusammenfasst:
- Die Menschen erhalten ein geschriebenes Gesetz, das das Naturgesetz definiert und Streitigkeiten vermeidet.
- Es gibt ein anerkanntes Rechtssystem, das Willkür verhindert.
- Es wird eine allgemeine Macht geschaffen, um Verbrechen zu bestrafen und Urteile zu vollstrecken.
- Privates Eigentum wird bewahrt.
2. Die Rolle der Zustimmung
Die Zivilgesellschaft und die Regierung werden also auf rationalen Grundlagen, d.h. auf Zustimmung, errichtet. Die Beschränkungen, die dem Naturzustand durch die Zivilgesellschaft auferlegt werden, können nur mit Zustimmung gerechtfertigt werden. Niemand kann aus dem Naturzustand entfernt und politisiert werden, ohne sich seiner eigenen freien Zustimmung zu unterwerfen.
Am Ursprung der Zivilgesellschaft und der Regierung steht daher ein Pakt, ein Vertrag. Der Mensch stimmt zu, seine legislativen und exekutiven Befugnisse der Gesellschaft zu übertragen, verzichtet aber nicht auf seine Freiheit, auch wenn diese eingeschränkt ist. Dieser Verzicht auf Befugnisse soll gerade dazu dienen, die Freiheit sicherer und umfassender genießen zu können.
Die Aufteilung der Zuständigkeiten
Aus der Vereinbarung zur Gründung der Zivilgesellschaft folgt, dass die Gemeinschaft eine Versammlung wählt und eine Regierung einsetzt, die mit dieser Aufgabe betraut wird. Darüber hinaus darf die Staatsgewalt nicht in denselben Händen (gegen den Absolutismus) konzentriert werden. Ganz im Gegenteil: Die Gewissheit, dass es keinen Machtmissbrauch gibt, liegt in einer strikten Trennung der Gewalt in drei verschiedene Bereiche, die von unterschiedlichen Personen ausgeübt werden müssen.
Die Aufteilung der Zuständigkeiten gliedert sich wie folgt:
- 1. Die Legislative: Sie ist die höchste Gewalt im engeren Sinne (Parlament/Versammlung), aber keine absolute Macht. Sie ist verantwortlich für das in sie gesetzte Vertrauen und muss das natürliche Sittengesetz wahren.
- 2. Die Exekutive: Sie ist für die Durchführung von Rechtsmandaten verantwortlich.
- 3. Die Föderative: Sie ist zuständig für nationale Sicherheit und Außenpolitik.
(Hinweis: Für Locke ist die Judikative keine unabhängige Gewalt, da sie nur ein Aspekt der Exekutive ist.)