Jugendschutz: Medien, Unterhaltung & Öffentlichkeit

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Abschnitt I: Information, Kultur, Sport & Unterhaltung

Artikel 74: Regulierung öffentlicher Unterhaltung

Die Regierung regelt durch das zuständige Organ öffentliche Unterhaltungsangebote und Shows. Sie informiert über deren Art und gibt Altersempfehlungen sowie Hinweise zu ungeeigneten Orten und Zeiten für die Vorführung.

  • Pflicht der Veranstalter: Verantwortliche für öffentliche Unterhaltung und Shows müssen an der Veranstaltungsstätte sichtbar und leicht zugänglich klare Informationen über die Art der Darbietung und die Altersfreigabe gemäß der Einstufungsbescheinigung anbringen.

Artikel 75: Zugang zu öffentlicher Unterhaltung

Kinder und Jugendliche haben Zugang zu öffentlichen Unterhaltungsangeboten und Shows, die für ihre jeweilige Altersgruppe freigegeben sind.

  • Kinder unter 10 Jahren: Kinder unter zehn Jahren dürfen Veranstaltungsorte nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten betreten und sich dort aufhalten.

Artikel 76: Radio- und Fernsehprogramme

Radio- und Fernsehsender sollen zu Zeiten, die für Kinder und Jugendliche geeignet sind, nur Programme ausstrahlen, die pädagogisch, künstlerisch, kulturell oder informativ wertvoll sind.

  • Kennzeichnungspflicht: Die Altersfreigabe einer Sendung muss vor deren Ausstrahlung, Vorführung oder Ausstellung bekannt gegeben werden.

Artikel 77: Verkauf/Vermietung von Videoprogrammen

Eigentümer, Geschäftsführer, leitende Angestellte und Mitarbeiter von Unternehmen, die Videoprogramme verkaufen oder vermieten, müssen sicherstellen, dass keine Abgabe entgegen der Altersfreigabe durch die zuständige Stelle erfolgt.

  • Kennzeichnung auf Medien: Die in diesem Artikel genannten Videokassetten/-träger müssen auf der Verpackung Informationen über die Art des Inhalts und die vorgesehene Altersgruppe tragen.

Artikel 78: Jugendgefährdende Zeitschriften

Zeitschriften und Veröffentlichungen mit Inhalten, die für Kinder und Jugendliche ungeeignet sind, dürfen nur in verschlossenen Hüllen mit einem Warnhinweis auf den Inhalt verkauft werden.

  • Schutz bei Pornografie: Verlage müssen sicherstellen, dass Titelbilder oder Umschläge mit pornografischen oder obszönen Darstellungen durch eine undurchsichtige Verpackung geschützt sind.

Artikel 79: Inhalte in Kinder-/Jugendzeitschriften

Zeitschriften und Publikationen, die sich an Kinder und Jugendliche richten, dürfen keine Abbildungen, Fotos, Bildunterschriften, Geschichten oder Werbung für alkoholische Getränke, Tabak, Waffen und Munition enthalten. Die ethischen und sozialen Werte der Person und Familie sind zu berücksichtigen.

Artikel 80: Zugang zu Spielhallen & Ähnlichem

Leiter von Einrichtungen, die gewerbsmäßig Billard, ähnliche Spiele oder Glücksspiele (bei denen Wetten angenommen werden) anbieten, müssen den Zutritt und Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen verhindern und entsprechende Warnhinweise für die Öffentlichkeit anbringen.

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