Der kanonische Prozess der Ehenichtigkeit: Antrag und Phasen

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Der Prozess der Ehenichtigkeit: 7 Teile

Aus kanonischer Sicht bedeutet die Nichtigkeit das Fehlen einer gültigen Ehe aufgrund eines Mangels oder Defekts, der zum Zeitpunkt der Eheschließung (Zustimmung) vorlag. Um die Nichtigkeit festzustellen, ist ein gerichtliches Verfahren notwendig, da die Nichtigkeit als wesentlich für die Fortsetzung des Nichtigkeitsverfahrens angesehen wird.

Ehegatten können den Antrag auf Nichtigkeit bei den Gerichten der Kirche einreichen. Das Nichtigkeitsverfahren (das Regelwerk für Ehesachen) besteht aus vier Phasen:

I. Einführungsphase

Diese Phase reicht von der Einreichung des Antrags auf Nichtigerklärung bis zur Festlegung der Zweifel (dubium).

Die Petition ist das formelle Mittel, mit dem der Kläger seine Klage geltend macht. Umgangssprachlich wird dem Gericht die Frage gestellt: „Ist meine Ehe ungültig?“

Die 5 Teile des Antrags (Nachfrage)

1. Adressat

Der Antrag ist an das zuständige kirchliche Gericht des Ortes gerichtet, wo die Zuständigkeit liegt.

2. Zuständigkeit und Vertretung

Zuerst muss der Prokurator (Anwalt) ernannt werden, der den Kläger vor Gericht vertritt. Der Antrag muss die Anschrift des Beklagten enthalten, damit dieser erreicht werden kann. Ist der Aufenthaltsort unbekannt, muss dies dem Gericht mitgeteilt werden, damit es die Zuständigkeit prüfen kann.

3. Darstellung des Sachverhalts (Tatsachen)

Der Antrag muss die Umstände und Tatsachen darlegen, die zur Beantragung der Nichtigkeit geführt haben. Diese Tatsachen werden in drei Typen unterteilt:

  • Hintergrund: Ereignisse, die bekannt sind, seit die Ehegatten mit den Hochzeitsvorbereitungen begonnen haben (z. B. Einhaltung von Versprechen, Untreue).
  • Gleichzeitig: Ereignisse, die sich während der religiösen Zeremonie (z. B. Messe) und der sozialen Feier (z. B. Bankett) ereignet haben.
  • Anschluss (Nachfolgend): Ereignisse, die nach der Eheschließung bis zur tatsächlichen oder gerichtlichen Trennung eingetreten sind.

Es ist ratsam, den Sachverhalt chronologisch zu ordnen. Der Antrag auf Nichtigerklärung muss sich durch Einfachheit und Klarheit auszeichnen.

4. Rechtsgrundlagen

Der Antrag sollte die rechtliche Grundlage (die einschlägige Gesetzgebung) darlegen. Beispiele hierfür sind: Zuständigkeit, Legitimität, Verfahren und die Begründung (der Kanon, auf dem die Annullierung basiert).

Im kanonischen Recht gilt die Norm: Das Gericht kennt das Recht (iura novit curia). Die bloße Anrufung des Kanons ist ausreichend; es ist nicht zwingend erforderlich, Rechtswissenschaft hinzuzufügen.

5. Der Antrag (Petitum)

Hier wird das Gericht ersucht, die Nichtigkeit der Ehe gemäß dem entsprechenden Kapitel klarzustellen. Es müssen auch Nebenanträge gestellt werden, falls zusätzliche Maßnahmen vom Gericht gewünscht werden (z. B. die Befragung von Zeugen oder die Vorlage von Beweismitteln).

Wichtig sind das Datum, der Ort und die Unterschrift des Klägers und des Prokurators.

Erforderliche Dokumente zum Antrag

  1. Mandat des Prokurators und des Verteidigers: Die vor dem kirchlichen Gericht erteilte Vollmacht.
  2. Kanonsche Heiratsurkunde: Die Bescheinigung der Kirche, in der die Ehe geschlossen wurde. (Falls nicht vorhanden, kann der Antrag nicht gestellt werden.)
  3. Urteil über Trennung/Scheidung und Meldebescheinigung: Falls zutreffend.

Es muss immer das Original oder eine beglaubigte Fotokopie beim kirchlichen Gericht eingereicht werden. Der Antrag (Original und zwei gestempelte Kopien) wird bei der Sekretärin des kirchlichen Gerichts eingereicht.

Nach der Annahme des Antrags durch den Richter

  1. Einberufung des Beklagten: Sobald der Antrag angenommen und unterzeichnet wurde, beginnt die Frist.
  2. Antwortfrist: Der Beklagte hat in der Regel 15 Tage Zeit, um auf die Klage zu antworten, nachdem ihm diese mitgeteilt wurde. Wenn die Frist verstreicht und keine Antwort erfolgt, kann das Verfahren fortgesetzt werden. Der Beklagte darf nicht dauerhaft in einer Position der Hilflosigkeit verbleiben.

Mögliche Haltungen des Beklagten nach Zustellung der Klage

  • 1. Erscheint nicht.
  • 2. Erscheint.
  • 3. Erscheint und antwortet.
  • 4. Aufenthaltsort unbekannt.

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