Kanonisches Eherecht: Mischehen und Disparität des Kultus
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Ehen: Disparität des Kultus (Disparitas Cultus)
Der CIC (Codex Iuris Canonici) widmet Kapitel VI des Titels VII den Mischehen. Im Rahmen dieser Disziplin wurden die Vorschriften über die Ehen 1970 durch das Motu Proprio Mischehen Pauls VI. aktualisiert, welches die Prinzipien des Ökumenismus und der Religionsfreiheit des Zweiten Vatikanischen Konzils aufgriff.
Definition und Unterscheidung der Mischehen
Der kanonische Ausdruck Mischehen bezieht sich auf jene Ehen, bei denen zum Zeitpunkt des Vertrags nur eine Partei katholisch ist. Dies ist der weit gefasste Begriff. Innerhalb dieses breiten Überblicks kann zwischen zwei Möglichkeiten unterschieden werden:
- Ehen, die durch ein Ehehindernis ungültig sind (Kanon 1086).
- Ehen, die nur einem bloßen Verbot unterliegen (Lizenzpflicht, Kanon 1124 ff.).
Die erste Möglichkeit (Ehehindernis) wird durch Kanon 1086 geregelt. Die zweite Möglichkeit (bloßes Verbot/Lizenzpflicht) ist in Kanon 1124 ff. enthalten. Diese Ehe zwischen getauften Christen verschiedener Religionen wurde früher als impedimentum impediens (abschreckendes Hindernis) geregelt.
Das Ehehindernis der Disparität des Kultus (Kanon 1086)
Ehen, die durch ein Hindernis beeinträchtigt sind, werden traditionell als Disparität des Kultus bezeichnet. Die kanonische Terminologie bedeutet den Unterschied im religiösen Bekenntnis zwischen zwei Personen, von denen eine katholisch ist, während die andere noch nicht getauft wurde. Das gesetzliche Hindernis besteht, wenn eine Person katholisch ist (durch Taufe oder Konversion, und nicht durch einen formalen Akt abgefallen) und die andere Person ungetauft ist.
Die Grundlage dieses Hindernisses liegt in der Gefahr für die Erhaltung und Praxis des Glaubens, die durch die Koexistenz eines Katholiken mit einem Ungetauften entsteht, sowie in den Schwierigkeiten, die für die Erziehung der Nachkommenschaft (Prole) entstehen können. Kanon 1086 nennt die Voraussetzungen für das Bestehen dieses Hindernisses:
Voraussetzungen nach Kanon 1086
- Ein Ehegatte muss katholisch sein und darf nicht durch einen formalen Akt von der katholischen Kirche abgefallen sein.
- Der andere Ehegatte ist ungetauft.
Der Kodex legt ausdrücklich fest, dass eine Partei „in der katholischen Kirche getauft wurde oder in sie aufgenommen wurde und nicht durch einen formalen Akt von ihr abgefallen ist.“ Dies umfasst sowohl in der katholischen Kirche Getaufte als auch Getaufte anderer kirchlicher Gemeinschaften, die später zum Katholizismus konvertiert sind. In beiden Fällen ist es wichtig, dass die Taufe gültig empfangen wurde (Kanon 849 ff.). Bezüglich der zweiten Voraussetzung (die andere Partei ist ungetauft) ist zu verstehen, dass die Person entweder nie getauft wurde oder die Taufe ungültig war.
Der Grundsatz des Favor Matrimonii
Der Kanon enthält in Nr. 3 eine Klausel, die eine Folge des Grundsatzes der favor matrimonii (Gunst der Ehe) ist. Sie besagt, dass bei Zweifel an der Gültigkeit der Taufe oder ihres Bestehens die Gültigkeit der Ehe vermutet wird, bis die Ungültigkeit oder Nichtigkeit der Taufe mit Sicherheit bewiesen ist.
Mischehen der Religion im engeren Sinne (Kanon 1124 ff.)
Die Taufe des Ungetauften oder die Dispens vom Hindernis der Disparität des Kultus lässt das Hindernis entfallen. In diesem Zusammenhang bestimmt der CIC, dass eine Dispens erteilt wird, wenn die Voraussetzungen der Kanones 1125 und 1126 erfüllt sind.
Bei den Mischehen der Religion im engeren Sinne sind beide Parteien getauft. Eine Partei ist katholisch, die andere gehört einer Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft an, die nicht in voller Gemeinschaft mit dem Katholizismus steht. Hierzu zählen protestantische Kirchen und die von Rom getrennten Ostkirchen. Das heißt, alle christlichen Kirchengemeinschaften, die sich in unterschiedlichen historischen Momenten von der katholischen Kirche getrennt haben, sofern sie das Bekenntnis des Glaubens an Christus und die Bibel als das offenbarte Wort beibehalten.
Gemeinsame Bedingungen für Dispens und Lizenz (Kanon 1125/1126)
Das Gesetz sieht ein gemeinsames System für die Dispens (bei Disparität des Kultus) oder die Lizenz (bei Mischehe der Religion) vor. Die Erteilung erfordert eine faire und angemessene Bewertung durch die zuständige Behörde. Zudem müssen folgende Bedingungen erfüllt sein (Kanon 1125 und 1126):
- Die katholische Partei muss erklären, dass sie bereit ist, Gefahren des Abfalls vom Glauben zu beseitigen, und aufrichtig versprechen, alles zu tun, damit alle Kinder katholisch getauft und erzogen werden.
- Die andere Partei (der Ungetaufte oder der getaufte Nicht-Katholik) muss über die Verpflichtungen der katholischen Partei informiert werden, damit sie sich des Versprechens und der Verpflichtung der katholischen Partei bewusst wird.
- Beide Parteien müssen über die Zwecke und die wesentlichen Eigenschaften der Ehe aufgeklärt werden, die nicht ausgeschlossen werden dürfen.