Kaufvertrag im römischen Recht: Grundlagen und Klauseln
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Grundlagen des Kaufvertrags im römischen Recht
**Classic Bond Vollzeitäquivalent**
- Vertrag
- Bestimmung
- Kriminalität
**Vertragsart**
- Kaufvertrag
- Miete
- Mandat
- Gesellschaft
**Konsensualvertrag**
Die Praxis der Verwendung von zwei Vereinbarungen zwischen Verkäufer und Käufer:
- Lieferung
- Zahlungsversprechen
Kaufvertrag: Merkmale und Voraussetzungen
Der Kaufvertrag ist eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen einem Verkäufer und einem Käufer. Der Verkäufer verpflichtet sich, eine Sache zu liefern, und der Käufer verpflichtet sich, einen Preis zu zahlen. Der Vertrag wird durch die bloße Zustimmung perfektioniert, unabhängig davon, ob die Sache bereits übergeben oder der Preis bezahlt wurde.
**Voraussetzungen für die Gültigkeit des Kaufvertrags**
- Zustimmung: Die Zustimmung muss sich auf die Sache und den Preis beziehen und frei, spontan, explizit oder implizit zum Ausdruck gebracht werden.
- Sache: Die Sache muss bestimmt oder bestimmbar sein.
- Preis: Der Preis muss in Geld bestehen, bestimmt oder bestimmbar und ernst gemeint sein.
**Mängel der Zustimmung**
Die Zustimmung kann durch folgende Mängel beeinträchtigt sein:
- Irrtum:
- Error in corpore (Irrtum über die Identität der Sache)
- Error in pretio (Irrtum über den Preis)
- Error in substantia (Irrtum über die wesentlichen Eigenschaften der Sache)
- Gewalt
- Arglistige Täuschung
- Laesio enormis (Verkürzung über die Hälfte)
Besondere Aspekte des Kaufvertrags
**Übertragungsarten**
- Mancipatio: Für res mancipi (z.B. Grundstücke, Sklaven)
- In iure cessio: Für res mancipi
- Traditio: Für res nec mancipi (alle anderen Sachen)
**Weitere Punkte**
- Die Erbschaft: Eine Gesamtheit von Sachen, die als Einheit übertragen wird.
- Forderungen: Können durch Novation oder Zession übertragen werden.
- Nießbrauch und Dienstbarkeiten: Können nicht im eigentlichen Sinne verkauft werden.
- Verkaufsverbote: Z.B. zwischen Vormund und Mündel, Ehegatten.
- Kauf einer zukünftigen Sache: Emptio rei speratae (aufschiebend bedingter Kauf) oder Emptio spei (unbedingter Kauf einer bloßen Hoffnung).
Rechtsbehelfe
**Eviktionshaftung (Gewährleistung wegen Rechtsmängeln)**
Wenn der Käufer die Sache aufgrund eines Rechtsmangels an einen Dritten verliert, kann er vom Verkäufer Schadensersatz verlangen.
**Gewährleistung wegen Sachmängeln**
Wenn die Sache einen verborgenen Mangel aufweist, den der Verkäufer kannte oder kennen musste, kann der Käufer je nach Fall Minderung des Kaufpreises oder Wandelung (Rückabwicklung des Vertrags) verlangen.
- Actio empti: Klage des Käufers gegen den Verkäufer auf Erfüllung oder Schadensersatz.
- Actio redhibitoria: Klage auf Wandelung.
- Actio quanti minoris: Klage auf Minderung des Kaufpreises.