Kaufvertragsrecht: Anfechtung, Unmöglichkeit & Sicherheiten

Classified in Rechtswissenschaft

Written at on Deutsch with a size of 8,21 KB.

TEIL 1: Invitation ad offerendum

Aufforderung zur Abgabe eines Antrags ohne Rechtsbindungswillen

Falsa demonstratio non nocet: Wenn zwei Parteien sich subjektiv über einen Kaufgegenstand geeinigt haben, spielt es keine Rolle, wenn eine falsche Bezeichnung z.B. beim Notar angegeben wird.

K könnte Anspruch gegen V auf _ gemäß _.

1) Wirksamer Kaufvertrag (KV)

Kommt zustande zwischen Käufer und Verkäufer durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, den Antrag und die Annahme.

1.1) Antrag: § 145 BGB

Empfangsbedürftige Willenserklärung muss von ihrem Gegenstand und ihrem Inhalt so formuliert sein, dass der Käufer mit einem schlichten "Ja" den Antrag beantworten kann und der Vertrag zustande kommt.

1.2) Annahme:

Empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf eine Bejahung des Antrags gerichtet ist und damit den Vertrag zustande bringt.

Anspruch auf...

  • Kaufpreiszahlung/Annahme § 433(2) BGB, Vertrag e.a. § 311(1) BGB
  • Sachmangel: Nacherfüllung: Voraussetzung - 3- § 439 BGB Keine Beseitigung des Mangels? Dann Lieferung eines neuen Objekts verlangen 2- § 437 BGB Bei mangelhafter Ware Recht auf... 1- § 434 BGB Sachmangel? / Rücktritt vom Vertrag, Voraussetzung - 3- § 323 BGB 2- § 437 BGB 1- § 434 BGB / Kaufpreisminderung, Voraussetzung - 3- § 441 BGB "" / Schadenersatz - 3- § 280 BGB "", Mietvertrag (Überlassung...) § 535 BGB

Anfechtung

(K könnte gegen V einen Anspruch auf Anfechtung des Kaufvertrags nach § 142 BGB haben)

I. Kaufvertrag, Antrag, Annahme?

II. Fraglich ist nach Feststellung des Kaufvertrags, ob dieser durch wirksame Anfechtung gemäß § 142 Abs. 1, § 119 Abs. 1 BGB wieder untergegangen ist.

Voraussetzungen - a) Ist ein anfechtbares Rechtsgeschäft gegeben? Kaufvertrag nach § 433 BGB muss gelten. b) Anfechtungserklärung gem. § 143 BGB, Käufer erklärt gegenüber Verkäufer seinen Wunsch, den Kaufvertrag rückgängig zu machen. c) Anfechtungsgrund § 119(1) BGB Inhaltsirrtum, (2) Eigenschaftsirrtum, § 120 BGB Falsche Übermittlung, § 123 BGB Arglistige Täuschung. d) Anfechtungsfrist Bei § 119, § 120 BGB - unverzüglich, bei § 123 BGB - § 124 BGB Jahresfrist.

Damit die Anfechtung wirksam ist, müssten alle Voraussetzungen einer wirksamen Anfechtung gem. § 142, § 119 BGB vorliegen. Ergebnis: K hat gegen V (keinen) Anspruch auf Anfechtung nach § 142 BGB, der Kaufvertrag ist untergegangen (der Kaufvertrag ist noch gültig).

Falls die Anfechtung erfolgreich und der Kaufvertrag untergegangen ist, dann... Herausgabeanspruch (V könnte Anspruch auf Herausgabe der Ware nach _ haben. Der Anspruch ist begründet, wenn er etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat.) § 812 (1) Abs. 1 BGB Voraussetzungen I. Der Anspruchsgegner K sollte etwas nach § 812 BGB erlangt haben, durch einen abgeschlossenen Kaufvertrag und z.B. Lieferung einer Ware. II. V sollte eine Leistung nach § 812 BGB erbracht haben und seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag gem. § 433 (2) BGB erfüllt haben. Eine Leistung des V gem. § 812 BGB liegt vor. III. Die Leistung sollte ohne Rechtsgrund erfolgen. Falls die Anfechtung gem. § 142 BGB wirksam wäre, geht der Kaufvertrag unter und die Leistung erfolgt ohne Rechtsgrund gem. § 812 BGB. Ergebnis: V hätte/hat Anspruch gegen K auf Herausgabe der Ware gem. § 812 BGB.

TEIL 2: Unmöglichkeit

§ 275 (1) BGB - § 326 (1) Abs. 1 BGB (Ohne Ware kein Geld)

Kaufvertrag? § 433 (1) (2) BGB aber ...

Stückschuld

Sache z.B. Antiquität wird geschuldet, da sie kaputt ist.

Vorratsschuld

(Sonderform der Gattungsschuld) - Produzent/Bauer kann keine zusätzlichen Kosten leisten und haftet nur mit seiner eigenen Produktion. Durch den Verlust/die Vernichtung der Ware ist eine Unmöglichkeit eingetreten und der Anspruch (auf Lieferung oder Zahlung) ist nach § 275(1) und § 326 (1) Abs. 1 BGB erloschen.

Konkretisierung der Gattungsschuld

Bestimmte Ware wurde reserviert und danach beschädigt - Unmöglichkeit nach § 275(1) BGB.

Gattungsschuld

§ 243 BGB (Wenn es eine Stückschuld, Konkretisierung oder Vorratsschuld wäre, dann Unmöglichkeit, aber nicht dann keine Unmöglichkeit) Allgemeine Art von Ware, Kartoffeln Typ - und nicht eine bestimmte Art, Anspruch auf Lieferung/Zahlung kann verlängert werden, da gem. § 243 BGB, da es sich nur um eine Gattungsschuld handelt, keine Unmöglichkeit eintritt. Der Kaufvertrag geht nicht unter nach § 326 BGB.

Sicherheiten

(mit Bank zu tun) Als Geschäftsvermögen, Personalsicherheiten § 765 BGB Bürgschaft, verpflichtete Person sichert durch Bürgschaftsvertrag die finanzielle Sicherheit, Verantwortung zu übernehmen. Sachsicherheiten: Für Grundstück: Hypothek § 1113 BGB / Grundschuld § 1191 BGB; für Maschinen Sicherungsübereignung § 929 BGB.

Rechtliche Schritte, damit die Sicherheit wirksam wird?

Rechtliche Schritte sind eher ein Annex, Bürgschaft § 766 BGB Schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung. Hypothek und Grundschuld Eintragung ins Grundbuch § 1115 BGB und Einigung § 873 BGB. Sicherungsübereignung Einigung und Besitzkonstitut § 930 BGB.

Besitzer und Eigentümer

(Bank, Sicherungsübereignung und Insolvenz) Anspruch auf Herausgabe der Ware nach § 985 BGB Prüfen: I. Besitzer Derjenige, der die Ware benutzt, übt eine Sachherrschaft aus und ist nach § 854 BGB Besitzer. II. Eigentümer Durch Einigung wurde an _ die Eigentümermacht gegeben. Dann hat _ Anspruch (Falls: Verkauf an Dritte Person C, C wäre neuer Eigentümer, Falls: Verarbeitung § 950 BGB Besitzer, obwohl keine Zahlung erfolgt ist, erwirbt das Eigentum, kein Anspruch von _ auf Herausgabe)

Vorkehrungen

  • Lieferung unter Eigentumsvorbehalt aber § 950 BGB.
  • Verarbeitungsklausel: produzierte Ware von L bis zur Bezahlung.
  • Verlängerter Eigentumsvorbehalt § 398 BGB, § 433(2) BGB Anspruch auf Kaufpreiszahlung an Kunden.

Entradas relacionadas: