Kausalität bei Taten und Folgen: Theorien und Kriterien

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Aktionen und Ergebnisse (Ziel Typ 2)

Aktionen und Ergebnisse (Ziel Typ 2): Als Folge eines Verbrechens muss die kausale Verbindung zwischen Handlung und Eintritt des Erfolgs festgestellt werden. Dabei ist zu klären, ob Auslassungen bzw. Unterlassungen die typische Ursache des Erfolgs sind. Zu diesem Zweck existiert die Theorie der Verursachung. Nach der Theorie der Äquivalenz der Bedingungen (auch: conditio sine qua non-Theorie) — wie sie etwa in obergerichtlicher Rechtsprechung herangezogen wird — gilt: Eine Tatsache ist kausal für den Erfolg, wenn der Erfolg entfiele, würde man diese Tatsache gedanklich entfernen (conditio sine qua non). Allerdings ist dieses Kriterium nicht immer ausreichend: Manchmal tritt der Erfolg trotz gedanklicher Entfernung einer Bedingung weiterhin ein; so kann zum Beispiel bei zwei Personen, die unabhängig voneinander jeweils eine tödliche Dosis verabreichen, jede einzelne Gabe für sich nicht allein die alleinige Ursache des Todes sein. Außerdem können nicht alle „Bedingungen" als Ursachen angesehen werden, ohne in eine unendliche Regressionsfrage zu geraten (infinitum ad), etwa wenn die bloße Existenz eines Arms beim Hersteller der Waffe nicht zur Verantwortung des Herstellers für einen begangenen Mord führen darf. Auf der anderen Seite: Bei Delikten, die durch Unterlassung begangen werden, fehlt ein aktives Verhalten, sodass man von einer hypothetischen Kausalität spricht. Auch in Fällen der Befehlskette und der Verantwortungsverteilung kann unterschieden werden, wer die materielle Voraussetzung des Erfolgs schafft und wer diesen verursacht.

Theorien zur Feststellung kausaler Tatsachen

Um festzustellen, welche Tatsachen für den Eintritt des Erfolgs in Betracht kommen, wurden verschiedene Theorien entwickelt, die zwischen dem (physikalischen) „Status" und der rechtlich relevanten "Ursache" unterscheiden. Als derzeit dominierende Kausaltheorie gelten die folgenden Kriterien, die eine ex ante-Bewertung der Bedingungen der Handlung vornehmen:

  • Schaffung oder Erhöhung des Risikos — eine ex ante-Bewertung der Handlungsbedingungen. Beispiele und Ausschlusskriterien:
    • Fälle, in denen die Umsetzung von Risikomanagement in das Ergebnis einfließt, sind zu prüfen (z. B. chirurgische Eingriffe).
    • Eine Unterbrechung der Kausalität ist auszuschließen, etwa durch einen Unfall beim Transport im Krankenwagen des Verletzten.
    • Fälle von Selbstgefährdung des Opfers (autopuesta) sind zu berücksichtigen (z. B. wenn ein Radfahrer ohne Licht fuhr oder aufgrund überhöhter Geschwindigkeit).
    • Allgemein sind andere natürliche Ursachen auszuschließen, die den Eintritt des Erfolgs erklären und nicht der Handlung zurechenbar sind (z. B. wenn ein Arzt in der Behandlung irrt, der Tod aber dennoch nicht vermeidbar war).
  • Handeln, das den Schutzzwecken der Norm widerspricht, ist besonders zu prüfen. Das Gesetz sollte nicht Verhalten ausschließen, das dem anerkannten Behandlungsstandard entspricht und damit dem gesetzlichen Schutzzweck Rechnung trägt.

Die dargestellten Kriterien dienen dazu, eine juristisch belastbare Zurechnung zwischen Handlung und Erfolg herzustellen und damit sowohl theoretische Klarheit als auch praktische Anwendbarkeit in Fällen von aktiven Handlungen, Unterlassungen und Befehlsketten zu gewährleisten.

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