Kinderrechte: Bildung, Kultur, Sport & Freizeit (Artikel 53-59)
Classified in Lehre und Ausbildung
Written at on Deutsch with a size of 3,54 KB.
Kapitel IV – Das Recht auf Bildung, Kultur, Sport und Freizeit
Artikel 53 – Kinder und Jugendliche haben das Recht auf Bildung, mit der vollen Entfaltung ihrer Persönlichkeit, der Vorbereitung für die Ausübung der Bürgerschaft und der Qualifikation für die Erwerbstätigkeit, die ihnen:
- gleiche Bedingungen für den Zugang zum und den Verbleib;
- das Recht, von ihren Erziehern respektiert zu werden;
- das Recht auf Bewertungskriterien, Wettbewerb und den Zugang zur höheren Schule;
- das Recht auf Organisierung und Teilnahme an studentischen Organisationen;
- Zugang zu kostenlosen öffentlichen Schulen in der Nähe ihres Wohnsitzes.
Das Recht der Eltern oder Erziehungsberechtigten, über den Bildungsprozess informiert zu werden, sowie bei der Festlegung von Bildungsvorschlägen beteiligt zu werden.
Artikel 54 – Es ist die Pflicht des Staates, Kindern und Jugendlichen zu gewährleisten:
- Grundschulbildung, obligatorisch und kostenlos, auch für diejenigen, die keinen Zugang zur richtigen Zeit haben;
- schrittweise Ausdehnung der obligatorischen und kostenlosen Sekundarstufe I;
- spezielle pädagogische Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, vorzugsweise in der regulären Ausbildung;
- Besuch im Kindergarten- und Vorschulalter für Kinder von null bis sechs Jahren;
- Zugang zu höheren Ebenen der Bildung, Forschung und künstlerischen Schaffens, je nach Kapazität des Einzelnen;
- die Bereitstellung von regelmäßigen Abendkursen, die ausreichen, um die Bedingungen der jugendlichen Arbeitnehmer zu erfüllen;
- Unterstützung bei der Grundbildung durch ergänzende Programme, die Schulmaterial, Transport, Verpflegung und medizinische Versorgung bieten.
§ 1 – Der Zugang zu kostenloser Pflichtschulbildung ist ein subjektives öffentliches Recht.
§ 2 – Nicht im Bereich der Schulpflicht durch die öffentliche Bereitstellung von IT oder unregelmäßig wichtige Verantwortung der zuständigen Behörde.
§ 3 – Obliegt der Regierung, die Grundschüler zu identifizieren, so dass sie einen Anruf erhalten und dass sie zusammen mit den Eltern oder Erziehungsberechtigten an der Schule teilnehmen.
Artikel 55 – Die Eltern oder Betreuer sind verpflichtet, ihre Kinder oder Stationen im regulären Bildungssystem zu registrieren.
Artikel 56 – Die Direktoren der Institutionen der Grundbildung unterrichten den Rat der Vormundschaft in folgenden Fällen:
- Missbrauch mit ihren Schülern;
- Wiederholung von ungerechtfertigten Abwesenheiten und Absentismus, wurden der Schule erschöpft;
- hohes Maß an Wiederholung.
Artikel 57 – Die Regierung wird Forschung, Experimente und neue Vorschläge im Zeitplan zu fördern, Sortieren, Lehrplan, Methodik, Lehr-und Bewertungsmethoden, die auf die Integration von Kindern und Jugendlichen von der Grundschule ausgeschlossen obligatorisch.
Artikel 58 – Keine Achtung des Bildungsprozesses werden die kulturellen, künstlerischen und historischen eigenen sozialen Umfeld von Kindern und Jugendlichen, indem ihnen der Niederlassungsfreiheit und des Zugangs zu der Kultur.
§ 59 – Gebietskörperschaften, mit Unterstützung der Staaten und der Union, fördern und erleichtern die Zuweisung von Ressourcen und Räume der Kultur, der Sport-und Freizeitaktivitäten für Kinder und Jugendliche ausgerichtet.