Die Klageerwiderung und Widerklage im Zivilprozess

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Die Klageerwiderung (Antwort)

Die Klageerwiderung ist der Schritt, der dem Beklagten obliegt. Sie kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen, nachdem die Klage zugestellt wurde. Durch die Klageerwiderung wird die integrierte Verfahrensbeziehung gefestigt, und es stehen die Sachverhalte fest, die der gerichtlichen Prüfung und der endgültigen Entscheidung zugrunde liegen.

Anforderungen an die Klageerwiderung

Die Klageerwiderung muss die spezifischen Anforderungen des Art. 309 erfüllen, welche die Antwort enthalten muss.

Formen der Klageerwiderung

  • Ausdrücklich: Erfolgt durch die schriftliche Einreichung des Schriftsatzes.
  • Stillschweigend (Tacita) oder Symbolisch: Die Antwort erfolgt dadurch, dass innerhalb der gesetzlichen Frist keine Antwort auf die Klage gegeben wird (Versäumnis).

Auswirkungen der Klageerwiderung

  1. Die Verfahrensbeziehung wird integriert.
  2. Die Streitfrage wird definiert: Das Gericht darf sich in der endgültigen Entscheidung nur zu den geltend gemachten Ansprüchen und Verteidigungsmitteln äußern und nicht auf andere Punkte ausweiten, die von den Parteien nicht vorgebracht wurden (Vermeidung von Fehlern wie Extra, Citra, Ultra Petita).
  3. Es tritt eine stillschweigende Verlängerung der Zuständigkeit durch den Beklagten ein.
  4. Sobald die Klage beantwortet ist, kann der Beklagte keine verzögerte Verteidigung mehr vorbringen, mit Ausnahme bestimmter Arten von Einreden oder Verteidigungsmitteln. Im zweiten Fall können verzögerte Einreden der Rechtshängigkeit und der absoluten Inkompetenz geltend gemacht werden, sofern diese nicht bereits in der ersten Instanz erhoben wurden (Art. 305).
  5. Gemäß Art. 907 Abs. 3 CC (Zivilgesetzbuch): Bezüglich des gutgläubigen Besitzers, der geschlagen wurde, können die Produkte nach der Klageerwiderung zurückerhalten werden.

Die Widerklage (Reconventio)

Die Widerklage ist eine Klage des Beklagten gegen den Kläger, die im selben Verfahren beantwortet wird, das der Kläger initiiert hat. Der Beklagte wird zum aktiven Subjekt (Widerkläger). Der ursprüngliche Kläger (nun Widerbeklagter) kann nicht erneut widerklagen (Niemand kann gegen sich selbst klagen).

Zulässigkeit und Verfahren

Art. 316: Die Widerklage muss aus Gründen der gerichtlichen Ökonomie im selben Prozess wie die Hauptklage verhandelt werden, unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 172.

Art. 172 (Ausnahme): Wenn in demselben Verfahren zwei oder mehr Probleme gelöst werden, können diese ganz oder teilweise getrennt verhandelt werden, ohne dass dies zu Schwierigkeiten führt.

Ziel der Widerklage

Ziel ist die Erklärung, Anerkennung oder Schaffung eines Rechts, das derselben oder einer anderen Natur ist als das, worauf die Hauptforderung beruht.

Voraussetzungen (Art. 315)

  • Zuständigkeit des Gerichts.
  • Einreichung im Schriftsatz der Klageerwiderung (Art. 314).

Verfahrensablauf der Widerklage (Art. 314)

Die Widerklage wird zusammen mit der Klageerwiderung eingereicht und muss die besonderen Anforderungen der jeweiligen Klage erfüllen (Art. 254). Diese kann gemäß Art. 261 verlängert oder korrigiert werden.

Die Antwort auf die Widerklage folgt dem Schema der ursprünglichen Klage: Replik auf die Hauptklage, Duplik auf die Widerklage, und dann die entsprechende Verdoppelung.

Resolution: Übertragung der Widerklage.

Verfahrensrechtliche Ausnahmen bei Widerklage

Art. 317: Gegen die Widerklage ist kein Raum für säumige Einreden (Art. 303). Der Widerbeklagte muss die Mängel der Gegenforderung innerhalb von zehn Tagen ab Bekanntgabe der Entscheidung, welche die Einrede bestätigt, beheben. Geschieht dies nicht, gilt die Widerklage für alle rechtlichen Zwecke als nicht eingereicht (kraft Gesetzes).

Replik und Duplik (Widerlegung der Argumente)

Die Form der Widerlegung ist schriftlich. Sie sind keine wesentlichen Verfahrensschritte; ihr Versäumnis führt nicht zur Unwirksamkeit des Verfahrens. Die Parteien können darauf verzichten.

Die Replik (Antwort des Klägers)

Die Replik ist der Schriftsatz, in dem der Kläger versucht, die vom Beklagten geltend gemachten Einreden oder Verteidigungsmittel zu entkräften, und dabei die Position seiner Klage bekräftigt.

Die Duplik (Antwort des Beklagten)

Die Duplik ist der Schriftsatz, in dem der Beklagte, während er seine Verteidigungsposition bekräftigt, versucht, die vom Kläger in der Replik vorgebrachten Argumente zu entkräften.

Ziel und Begrenzung der Schriftsätze (Art. 312 ZPO)

Ziel ist es, in den Schriftsätzen der Parteien die Ansprüche und Verteidigungsmittel zu erweitern, zu ergänzen oder zu ändern, sofern diese aus der Klage und der Verteidigung hervorgehen und nicht geeignet sind, den Hauptgegenstand des Rechtsstreits zu ändern.

Begrenzung der doppelten Prozessführung

  1. Die Aktivität sollte nur dazu dienen, die Ansprüche oder Verteidigungsmittel hinzuzufügen oder zu ändern.
  2. Es dürfen keine Auswirkungen auf die Hauptklage oder die wichtigsten Einreden entstehen.

Was sind untergeordnete Forderungen oder Verteidigungsmittel?

Dies sind solche, die mit dem Charakter einer wesentlichen Nebenforderung formuliert sind, als unvereinbar mit dieser oder als nachrangig zu einer Hauptleistung.

Verfahrensablauf (Art. 311 ZPO)

Nach der Klageerwiderung wird diese dem Kläger für die Dauer von 6 Tagen zur Stellungnahme übermittelt (Replik). Die Replik wird dem Beklagten für den gleichen Zeitraum übermittelt (Duplik).

Wenn der Kläger auf den Schriftsatz des Beklagten repliziert hat oder in dessen Abwesenheit, legt der Beklagte seinen Schriftsatz zur Duplik vor. Diese Frist ist zwingend (tödlich).

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