Kommerzielle E‑Mails, Einwilligung und Datenschutz
Eingeordnet in Rechtswissenschaft
Geschrieben am in
Deutsch mit einer Größe von 6,37 KB
Gibt es noch andere Anforderungen von Kreditgebern zu beachten?
a) Dienstleister, die Endgeräte verwenden
Bei Dienstleistern, die Geräte zum Speichern und Abrufen von Daten auf dem Endgerät verwenden, müssen die Empfänger klare und vollständige Informationen über die Verwendung und den Zweck erhalten. Den Empfängern ist die Möglichkeit einzuräumen, die Verarbeitung der betreffenden Daten einfach und kostenlos zu verweigern.
b) Informationspflichten der Internet-Provider (ab 29. März 2008)
Internet-Provider sind seit dem 29. März 2008 verpflichtet, ihre Nutzer über technische Möglichkeiten des Schutzes vor Bedrohungen aus dem Internet (z. B. Viren, Spyware, Spam) und über Tools zum Filtern unerwünschter Inhalte zu unterrichten. Sie müssen ihre Kunden über die Sicherheitsmaßnahmen informieren, die sie zur Bereitstellung ihrer Dienste einsetzen, sowie über mögliche rechtliche Folgen, die sich aus einer missbräuchlichen oder illegalen Nutzung des Internets ergeben können.
c) Anbieter von E‑Mail‑Diensten (ab 29. März 2008)
Anbieter von E‑Mail‑Diensten müssen ab dem 29. März 2008 ihre Kunden über die für die Erbringung der Dienste geltenden Sicherheitsmaßnahmen informieren.
d) Vermittler und Hosting‑Anbieter
Vermittler oder Hosting‑Anbieter haben grundsätzlich keine Verpflichtung, die übermittelten oder gespeicherten Inhalte systematisch zu überwachen oder proaktiv zu prüfen. Sie sind jedoch gehalten, auf berechtigte Anfragen der Behörden zu kooperieren und auf Verlangen die Bereitstellung bestimmter Informationen oder Inhalte zu unterbinden oder zu entfernen.
Wie erhalten Sie die ausdrückliche Zustimmung zu kommerziellen E‑Mails?
Die Zustimmung des Empfängers kann z. B. im Rahmen eines Registrierungsverfahrens oder eines Dienstabonnements über das Web eingeholt werden. Dabei muss der Empfänger seine E‑Mail-Adresse angeben, und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollten eine klare Klausel enthalten, in der das Einverständnis des Empfängers zur Zusendung kommerzieller Kommunikation abgefragt wird. Die Einwilligung ist entweder zusammen mit dem Vertrag oder durch eine gesonderte, eindeutige Abfrage einzuholen.
Was ist unter „Zustimmung“ zu verstehen?
Die Zustimmung muss als freie, informierte, spezifische und eindeutige Willensbekundung nachweisbar sein und darf keinen Zweifel an der Annahme der Zusendung kommerzieller Kommunikation per E‑Mail oder vergleichbarer individueller elektronischer Kommunikation lassen. Die Anforderung ist erfüllt, wenn der Dienstleister den Nutzer vorher über die Verarbeitung (z. B. Verwendung der Anschrift und Telefonnummer) informiert und der Nutzer durch eine eindeutige Handlung, etwa das Anklicken einer Checkbox oder eines Buttons in einem dafür vorgesehenen Feld, sein Einverständnis ausdrücklich erklärt.
Allgemein ist zulässig, dass Kommunikation nur dann als zulässig angesehen wird, wenn der Nutzer ausdrücklich autorisiert hat. Eine schlüssige oder geduldete Zustimmung (z. B. Nichtreaktion) ist nur in den gesetzlich erlaubten Fällen und unter klaren Bedingungen akzeptabel; ansonsten gilt: keine Reaktion = keine Einwilligung.
Kann ich bei Problemen mit Auslandsbestellungen vor spanischen Gerichten klagen?
Zur Bestimmung der Zuständigkeit für die Beilegung vertraglicher Streitigkeiten mit Verbraucherbeteiligung sind die Regeln des internationalen Privatrechts heranzuziehen. Diese Regeln berücksichtigen verschiedene Zuständigkeitsaspekte, um die Zuständigkeit von Richterinnen und Richtern und Gerichten zu bestimmen.
Im Allgemeinen kann ein Verbraucher mit Wohnsitz in Spanien einen Vertrag mit einem Online‑Anbieter außerhalb Spaniens vor spanischen Gerichten nur dann betreiben, wenn der Anbieter den spanischen Markt zielgerichtet angesprochen hat (z. B. Angebot in spanischer Sprache oder gezielte Werbung) oder der Vertrag durch eine auf Spanien gerichtete Handlung zustande kam (z. B. persönliche E‑Mail an den Verbraucher). In solchen Fällen ist es möglich, den Anbieter vor spanischen Gerichten zu verklagen und umgekehrt.
In anderen Fällen muss der Verbraucher nachweisen, dass wesentliche Verpflichtungen des Vertrages in Spanien erfüllt wurden oder dass andere Umstände die Annahme der Zuständigkeit spanischer Gerichte rechtfertigen. Grenzüberschreitende Streitigkeiten können daher komplex sein, und die Zuständigkeit spanischer Gerichte ist nicht in jedem Fall garantiert.
Aus diesem Grund ist es wichtig, den Zugang zu Mechanismen der Streitbeilegung zu kennen, insbesondere zu den elektronischen und internationalen Schlichtungs‑ und ADR‑Verfahren (alternative dispute resolution), die für grenzüberschreitende Fälle anerkannt sind.
Unter welchen Bedingungen ist elektronische kommerzielle Kommunikation erlaubt?
Das Gesetz erlaubt die Durchführung kommerzieller Kommunikation über das Internet oder andere elektronische Mittel unter folgenden Bedingungen:
- Der Absender muss als Unternehmen identifiziert sein und die Person oder den Werbetreibenden nennen, in deren Namen die Kommunikation erfolgt.
- Werbung darf nur an Nutzer gesendet werden, die zuvor ausdrücklich zugestimmt haben (Opt‑in), es sei denn, es liegt eine gesetzlich erlaubte Ausnahme vor.
- Bei bereits bestehenden Vertragsverhältnissen kann Werbung für ähnliche Produkte oder Dienstleistungen an den Kunden gesendet werden (sog. „Soft‑opt‑in“), sofern der Kunde bei Erhebung seiner Daten nicht widersprochen hat.
In jedem Fall muss der Anbieter dem Empfänger jederzeit die Möglichkeit geben, der Verarbeitung seiner Daten für Werbezwecke zu widersprechen (Opt‑out). Dieses Widerspruchsrecht muss sowohl zum Zeitpunkt der Datenerhebung als auch in jeder einzelnen kommerziellen Mitteilung klar und deutlich angeboten werden.
Das Gesetz verlangt zudem, dass Dienstleister einfache und kostenfreie Verfahren zur Verfügung stellen, mit denen der Empfänger seine erteilte Einwilligung widerrufen kann, sowie klare Informationen über die eingesetzten technischen Mittel und Verfahren.
Diese Regeln gelten gleichermaßen für die Versendung von Werbematerial über andere elektronische Medien, etwa Kurznachrichtendienste des Mobilfunks oder vergleichbare Übermittlungsdienste.