Kontrolle der Gerichte und nicht-richterliche Aufgaben

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T-3 - Kontrolle der Gerichte

Die Gerichte können durch die CGPJ (Consejo General del Poder Judicial) automatisch oder auf Antrag des Ministeriums einer Justizinspektion unterzogen werden. Demzufolge obliegt der CGPJ die Inspektion und Überwachung aller Gerichte. Diese unterliegen einer regelmäßigen Inspektion sowie einer kontinuierlichen Kontrolle durch andere Organe, namentlich den Präsidenten des TS (Tribunal Supremo), den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs der Autonomen Gemeinschaft, den Präsidenten der Kammer und des Abschnitts sowie die Richter an ihrem Gericht. Die Inspektion des zu inspizierenden Organs muss von einem Richter oder Magistraten mit einem niedrigeren Rang als dem des Leiters durchgeführt werden. Alle Gerichts- und Verfahrensbeteiligten sind verpflichtet, dem Inspektor bei der Überprüfung behilflich zu sein, um genaue Informationen über das Funktionieren der Justiz zu erhalten. Der Inspektor erstellt einen Bericht und teilt das Inspektionsdokument dem Richter oder dem Präsidenten des inspizierten Organs mit, der gegebenenfalls Anmerkungen machen kann.

T-4 - Nicht-richterliche Aufgaben der Gerichte

Gemäß Art. 117.3 der Verfassung, der den Grundsatz der ausschließlichen Zuständigkeit in positiver Hinsicht vorsieht, legt Absatz 4 der Verfassungsbestimmung den Grundsatz in negativer Hinsicht fest: "Die Gerichte dürfen keine anderen Funktionen als die in Absatz 3 genannten und die ihnen ausdrücklich gesetzlich zugewiesenen zur Gewährleistung von Rechten wahrnehmen." Durch das verfassungsrechtliche Verbot stärkt unser Grundgesetz die Gewaltenteilung, wonach die Richter die Ausübung anderer Funktionen ablehnen, mit Ausnahme der spezifischen richterlichen Funktion und der legislativen Politik. Es ist Richtern untersagt, während ihrer Amtszeit ein öffentliches Amt zu bekleiden oder politischen Parteien und Gewerkschaften anzugehören. Die LOPJ (Ley Orgánica del Poder Judicial) bekräftigt dieses allgemeine Verbot und sieht vor, dass "die Gerichte keine anderen Aufgaben als die oben genannten (d. h. die richterliche Gewalt), das Standesamt und andere ihnen ausdrücklich gesetzlich zugewiesene zur Gewährleistung eines Gesetzes ausüben dürfen."

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