Die Krise des 16. Jahrhunderts und ihre methodischen Implikationen
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Die Krise des 16. Jahrhunderts und ihre methodischen Implikationen (Punkt 8)
6.1. Die Entstehung einer neuen Rechtswirklichkeit
Das 14. Jahrhundert, die Zeit der theoretischen Tätigkeit der Kommentatoren, ist die Zeit, in der das ius proprium vollständig in das römische ius commune justinianicum integriert wurde und die juristische Kenntnis danach strebte, diese Masse an Rechtsquellen zu einem logischen System zu reduzieren. Soziale Entwicklung und der Fortschritt der Zentralisierung der politischen Macht veränderten das Gleichgewicht des Rechtsquellensystems und führten zu einer offenen Vorherrschaft des Rechts der Königreiche oder Städte über das ius commune, welches von den Juristen des 14. Jahrhunderts vorbereitet wurde.
Dies gilt für das öffentliche Recht, das Strafrecht und das Handelsrecht. Während im öffentlichen Recht noch Parallelen zur Organisation der Macht des Römischen Reiches, wie in den letzten drei Büchern des Codex Justinianus, gefunden werden konnten, war dies im Straf- und Wirtschaftsrecht nicht der Fall.
Der Verzicht auf die Grundsätze der zivilistischen Lehre des römischen Rechts in diesen Bereichen spiegelt eine umfassendere Übernahme des Gewohnheitsrechts auf römisch-kanonischer Basis für das neue nationale Recht wider, das sich in der Kodifizierung befand und die Zentralisierung der Macht widerspiegelte.
In Frankreich wurde die Verschriftlichung des Gewohnheitsrechts durch Karl VII., Ludwig XI. und Heinrich III. angeordnet. In Spanien erschien 1484 eine von Königin Isabella angeordnete Kodifizierung des Gewohnheitsrechts, während die Sammlung der königlichen Gesetzgebung 1657 durchgeführt wurde.
In Deutschland veranlasste Herzog Wilhelm IV. von Bayern die Sammlung der wichtigsten Rechtsquellen Bayerns, während die Vereinigung der Gesetzgebung und die herzogliche Verwaltung im Verwaltungs- und Wirtschaftsbereich fortschritt.
Diese Sammlungen verdrängten von nun an das gemeine Recht.
Alle Bemühungen der subtilen Interpretation der bestehenden Gesetze zur Modernisierung des römischen Rechts waren jedoch nicht mehr wirksam in Bezug auf die Bestimmungen selbst. Die neuen Gesetze waren von Anfang an modern. Die Absurdität des geltenden römischen Rechts wurde offensichtlich, als sich das wirksame Recht zunehmend von den Texten des Corpus Iuris Civilis entfernte.
Daraus ergaben sich drei verschiedene Richtungen in der Lehre:
- Die mos gallicus-Strömung betrachtete das römische Recht nur aus historischer und philologischer Sicht und verweigerte ihm implizit oder explizit den Charakter des geltenden Rechts. Sie versuchte, das römische Recht vom Joch der aufeinanderfolgenden Interpretationen zu befreien und seine klassische Reinheit wiederherzustellen.
- Eine andere juristische Denkrichtung versuchte, die neuen Realitäten in den konzeptionellen Rahmen der Kommentatoren zu integrieren, indem sie bisher unzureichendes Material ergänzte und den Rest mit neuen theoretischen Figuren versah. Dies ist die moderne Nutzung der Pandekten (Digesten). Sie schrieb und vervollständigte das aktuelle Rechtssystem, das von den Kommentatoren entwickelt worden war.
- Während der juristische Humanismus in Frankreich vorherrschte, entsprach der usus modernus pandectarum einer überwiegend deutschen Orientierung.
Im Bereich des Zivilrechts wurde fast ausschließlich das zivile Recht gepflegt und die juristische Kenntnis der Kommentatoren weiterentwickelt, obwohl die Arbeit an ihrer wissenschaftlichen Methodik jetzt vergeblich fortgesetzt wurde. Es ist der "späte Bartolus", der in Südeuropa die zivilistische Lehre bis ins 18. Jahrhundert fortführte.
6.2. Innere Entwicklung des Rechtssystemverständnisses
Die juristische Kenntnis der Kommentatoren hatte eine Dialektik der internen Vereinheitlichung der scholastischen Rechtslogik in Gang gesetzt, die mit der aristotelischen Logik durchgeführt wurde.
Die großen dogmatischen Grundsätze und die Struktur der einzelnen Rechtsgebiete, sowie die Grundsätze jeder Schule und die technische Bedeutung der juristischen Wörter, waren noch nicht offengelegt worden. Deshalb folgte der nächste Schritt in der wissenschaftlichen Einigung des Rechts: der Aufbau von allgemeinen Rechtssystemen, die auf den gewonnenen Prinzipien beruhten. Während die Kommentatoren isolierte Texte durch geduldige Analyse gewonnen hatten, war nun eine Synthese möglich, durch die das gesamte Recht in einem theoretischen System zusammengefügt werden konnte, das auf Axiomen und Regeln aufgebaut war. Das Modell der Institutionen ersetzte das Modell der Digesten.
Das Recht konnte nicht angemessen in einem einzigen Text beschrieben werden. In diesem Stadium der Entwicklung der "Rechtsordnung" konnten deduktive Mechanismen gefunden werden, nicht durch eine ausgeklügelte Interpretation römischer Texte, sondern durch eine Festlegung neu formulierter gesetzlicher Axiome.
Mit dem Beginn der Ära des rationalistischen Naturrechts wurde argumentiert, dass die höheren Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit ein Produkt der Vernunft seien und eine universelle Ordnung repräsentierten. Das juristische Denken beschränkte sich nicht darauf, diese Prinzipien zu entdecken, sondern legte sie durch mühsame Interpretation der damaligen Quellen unter der Leitung eigener normativer Absichten fest.
Diese Phase des systematischen Aufbaus des Rechts führte zu einer Vereinfachung der logisch-begrifflichen Werkzeuge, da die Feinheiten der juristischen Wissenschaft der Kommentatoren als unnötig und lästig empfunden wurden.
Nachdem die Argumentation, für die die juristische Wissenschaft mobilisiert worden war, abgeschlossen war, konnte sie demobilisiert werden und zu einfachen und natürlichen Prozessen zurückkehren. Dies führte dazu, dass der juristische Diskurs des 16. Jahrhunderts die komplizierte aristotelisch-scholastische Dialektik ablehnte und eine vereinfachte, natürliche, dem Gemeinsinn nähere Rechtsdialektik annahm. So forderte ein deutscher Jurist aus der Mitte des 16. Jahrhunderts dazu auf, die Probleme "populär" und für das Volk zugänglich zu machen.
Mit fortschreitender Stabilisierung des konzeptionellen Systems und der Ersetzung der aufwendigen Argumentation der Kommentatoren durch eine stärkere Einschränkung der Interpretationsfreiheit konnte auf die disziplinierende Funktion der communis opinio verzichtet werden.
Die Aufgabe, eine rechtliche Lösung zu finden, wurde sicher genug durch die Menge von Axiomen und logisch verknüpften Regeln des Rechtssystems erfüllt. Die Möglichkeit des Zögerns zwischen widerstreitenden Prinzipien, die im unvollständigen System der Kommentatoren häufig vorkam und zu Unsicherheit bei der Suche nach festen rechtlichen Lösungen führte, bestand nun nicht mehr, da die Regeln des Rechtssystems in einem einheitlichen und widerspruchsfreien logischen System verankert waren.