Kultur als staatliche Aufgabe in der spanischen Verfassung

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Kultur als staatliche Pflicht

In diesem Papier betrachten wir Kultur als eine Pflicht des Staates. Dabei berücksichtigen wir die gemeinsame „spanische Kultur“, wobei die Nation den Staat als zentrale Organisation der Spanier versteht.

Die Art der gemeinsamen Kultur

Abschnitt 2 von Artikel 149 der spanischen Verfassung (EG) besagt: „... und die Regionen erleichtern die kulturelle Kommunikation zwischen ihnen.“ Dies stellt eine neue Vermutung für eine gemeinsame Kultur dar, die von einzigartigen Kulturen lebt und sich aus diesen speist. Sie entwickelt sich in einem freien und demokratischen Zusammenleben, das als Kanal für kulturellen Pluralismus dient. Der Staat hat die kulturelle Kommunikation zwischen den Autonomen Gemeinschaften zu erleichtern, da Kultur der Schlüssel für das künftige Wachstum des Gemeinsamen ist.

Kulturelle Vielfalt: Suprakulturell und Subkulturen

Der Text der Verfassung ist spärlich in Bezug auf andere Identitäten, die über den Staat hinausgehen oder subkulturelle Erscheinungsformen auf territorialer oder sozialer Basis darstellen.

Suprakulturelle Ebene

Der Verfassungstext lässt spezifische Hinweise auf kulturelle Realitäten supranationalen Charakters vermissen, die mit der historischen Vergangenheit verbunden sind (z. B. spanisch-amerikanische oder spanisch-arabische Kulturen). Die republikanische Verfassung von 1931 machte in Artikel 50 noch explizite Erwähnungen dazu. Heute finden sich nur vereinzelte Hinweise:

  • Art. 11.3: Verträge über doppelte Staatsangehörigkeit.
  • Art. 56: Der König und die Vertretung des spanischen Staates in internationalen Beziehungen.
  • Präambel: Die spanische Nation erklärt ihre Bereitschaft, bei der Stärkung friedlicher Beziehungen und wirksamer Zusammenarbeit zwischen allen Völkern der Erde zusammenzuarbeiten.

Die unteren Stufen: Subkulturen

Im wirklichen Leben sind Kulturen nicht homogen. Sie sind Manifestationen, die durch einen hohen Grad an interner Vielfalt gekennzeichnet sind. Diese interne kulturelle Vielfalt Spaniens umfasst Minderheiten innerhalb der Völker des Staates, Einwanderungsphänomene sowie traditionelle kulturelle Minderheiten (z. B. Roma).

Rechtliche Grundlagen

1. Online-Basis: Interner Pluralismus

In den Artikeln 3 und 20 der Verfassung wird die Idee des internen Pluralismus der Kulturen gestützt:

  • Art. 3.2: Anerkennung einer Vielzahl von Sprachen.
  • Art. 3.3: Linguistische Vielfalt.
  • Art. 20: Medien als Instrument zur Verbreitung von Kultur, wobei der Zugang für soziale und politische Gruppen sowie die Wahrung des Pluralismus garantiert werden.

Einige sozio-kulturelle Minderheiten werden nicht explizit genannt, sondern unterliegen der allgemeinen Regelung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäß Artikel 14.

2. Territoriale Basis

Von der kleinen Stadt bis zur Metropole sind die lokalen Behörden die letzte Stufe der kollektiven kulturellen Erfahrung. Die Verfassung bietet hier eine institutionelle Garantie, die Kultur als grundlegendes Merkmal dieser kollektiven Körper schützt.

Grenzen der Kultur in der Verfassung

Verschiedene Artikel beziehen sich auf Wirtschaft und Kultur (Art. 48, 7, 39.1, 40, 42). Die vier Kategorien – Politik, Wirtschaft, Kultur und Gesellschaft – weisen einen hohen Grad an Abstraktion auf, wobei der Begriff „Kultur“ keinem eigenständigen Design unterliegt, das diese Bestimmungen einschränken würde.

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