Lärmschutz am Arbeitsplatz: Grenzwerte und Vorschriften
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Lärmschutz am Arbeitsplatz: Gesetzliche Bestimmungen
Artikel 70: Bei der Exposition gegenüber Lärm ist zwischen stetigem Lärm, schwankendem Lärm und Impulslärm zu unterscheiden.
Definitionen der Lärmarten (Artikel 71)
- Stetiger Lärm: Geräusche mit Schwankungen des momentanen Schalldruckpegels von weniger als oder gleich 5 dB(A) bei langsamer Messung über einen Beobachtungszeitraum von einer Minute.
- Schwankender Lärm: Geräusche mit Schwankungen des momentanen Schalldruckpegels von mehr als 5 dB(A) bei langsamer Messung über einen Beobachtungszeitraum von einer Minute.
- Impulslärm: Geräusche mit Energieimpulsen von weniger als einer Sekunde Dauer in Abständen von mehr als einer Sekunde.
Messverfahren und technische Standards (Artikel 72–73)
Artikel 72: Die Messungen von stetigem, schwankendem und Impulslärm müssen mit einem integrierenden Schallpegelmesser oder Dosimeter durchgeführt werden. Diese müssen den Anforderungen der Typen 0, 1 oder 2 gemäß den Standards IEC 651-1979, IEC 804-1985 und ANSI S. 1.4-1983 entsprechen.
Artikel 73: Bei stetigem oder schwankendem Lärm sollte der äquivalente Dauerschallpegel (Leq oder NPSeq) gemessen werden. Dieser wird in Dezibel, gewichtet nach Kurve "A" mit langsamer Reaktion, ausgedrückt (dB(A) slow).
Grenzwerte für stetigen Lärm (Artikel 74–77)
Artikel 74: Die Exposition gegenüber stetigem oder schwankendem Lärm am Arbeitsplatz muss so geregelt sein, dass kein Arbeitnehmer während eines 8-Stunden-Tages einem äquivalenten Dauerschallpegel von über 85 dB(A) slow (gemessen an der Ohrposition des Mitarbeiters) ausgesetzt ist.
Artikel 75: Äquivalente Dauerschallpegel abweichend von 85 dB(A) slow sind zulässig, sofern die Expositionszeit die in der folgenden Tabelle angegebenen Werte nicht überschreitet.
Besteht die tägliche Lärmbelastung aus zwei oder mehr Zeiträumen mit unterschiedlichen Druckstufen, muss die kombinierte Wirkung dieser Zeiten (gleich oder über 80 dB(A) slow) berücksichtigt werden. In diesem Fall wird die tägliche Lärmdosis (D) nach folgender Formel berechnet:
D = Σ (Te / TP)
- Te: Gesamtzeit der Exposition gegenüber einem speziellen NPSeq.
- TP: Maximal zulässige Expositionsdauer für diesen NPSeq.
- Die maximal zulässige tägliche Lärmdosis beträgt 1 (100 %).
Artikel 77: In keinem Fall darf ein Arbeitnehmer ohne persönlichen Gehörschutz einem äquivalenten Dauerschallpegel von über 115 dB(A) slow ausgesetzt werden, unabhängig von der Art der Arbeit.
Regelungen für Impulslärm (Artikel 78–81)
Artikel 78: Die Exposition gegenüber Impulslärm muss als Spitzen-Schalldruckpegel (SPL peak) gemessen werden, ausgedrückt in Dezibel, gewichtet nach Kurve "C" (dB(C) Peak).
Artikel 79: Die Exposition gegenüber Impulslärm am Arbeitsplatz muss so kontrolliert werden, dass kein Arbeitnehmer während eines 8-Stunden-Tages einem Spitzen-Schalldruckpegel von über 95 dB(C) Peak (gemessen an der Ohrposition) ausgesetzt ist.
Artikel 80: Spitzen-Schalldruckpegel abweichend von 95 dB(C) Peak sind zulässig, sofern die Expositionsdauer die Werte in der folgenden Tabelle nicht überschreitet.
Artikel 81: In keinem Fall darf ein Arbeitnehmer ohne persönlichen Gehörschutz einem Spitzen-Schalldruckpegel von mehr als 140 dB(C) Peak ausgesetzt werden, unabhängig von der Art der Arbeit.
Wirksamkeit von Gehörschutz (Artikel 82)
Artikel 82: Trägt ein Arbeitnehmer persönlichen Gehörschutz, gelten die Bestimmungen der Artikel 75 und 80 als erfüllt, wenn der effektive Schalldruckpegel die zulässigen Höchstgrenzen nicht überschreitet.
Der effektive Schalldruckpegel ist die Differenz zwischen dem Dauerschallpegel (bzw. Spitzen-Schalldruckpegel) und der durch den Gehörschutz gewährten Lärmminderung. Die Lärmminderung wird gemäß den geltenden offiziellen Standards für Gehörschutz berechnet.