Leasingvertrag: Merkmale, Rechtliche Grundlagen & Vorteile
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Leasing: Definition und Grundlagen
a. Merkmale des Leasingvertrags
- Dieser Vertrag ermöglicht den Erwerb von Wirtschaftsgütern, aber nicht deren sofortigen Verkauf.
- Er ermöglicht die Finanzierung für den Nutzer (Unternehmer/Freiberufler).
- Und bietet attraktive Steuervorteile.
b. Rechtliche Regulierung des Leasings
Unsere Gesetzgebung befasst sich mit dem Leasing, obwohl es sich um einen atypischen Vertrag handelt, der in keinem einzelnen Gesetz explizit erwähnt wird.
- Das Gesetz über die Disziplin und das Engagement der Kreditinstitute bietet ein Konzept und ordnet Sozialleistungen zu (vom 29. Juli 1988, in der zusätzlichen Bestimmung Siebte).
- Das Körperschaftsteuergesetz vom 27. Dezember 1995, Artikel 128, wurde teilweise durch das Gesetz geändert.
- Das Gesetz über den Ratenkauf beweglicher Sachen vom 13. Juli 1998 unterscheidet sich vom Mietkauf (Artikel 5).
Leasingverträge können jedoch im Register für Mietkaufverträge über bewegliche Sachen eingetragen werden (Art. 15, zusätzliche Bestimmung des Gesetzes über den Ratenkauf).
c. Beteiligte Parteien im Leasingvertrag
Der Vertrag besteht aus zwei Hauptparteien:
- Die Leasinggesellschaft (Leasinggeber): Dies können Leasinggesellschaften, Banken, Sparkassen und Kreditgenossenschaften sein.
- Der Nutzer (Leasingnehmer): Muss ein Unternehmer oder Freiberufler sein, der das Wirtschaftsgut für seine eigene Tätigkeit nutzt.
Es sind jedoch drei Parteien an der Transaktion beteiligt:
- Die Leasinggesellschaft
- Der Nutzer (Leasingnehmer)
- Der Verkäufer oder Lieferant des Wirtschaftsguts
Der Nutzer wählt das gewünschte Wirtschaftsgut aus.
Die Leasinggesellschaft kauft das Wirtschaftsgut, nutzt es aber nicht selbst, sondern überlässt es dem Nutzer zur Verwendung.
Der Nutzer nutzt das Wirtschaftsgut und zahlt dafür Leasingraten an das Unternehmen, das Eigentümer ist.
Wenn die im Vertrag vereinbarte Laufzeit abgelaufen ist, kann der Nutzer das Wirtschaftsgut durch Ausübung einer Kaufoption erwerben. Der Vertrag sieht auch den Kauf vor, und der Nutzer muss den vereinbarten Preis dafür bezahlen.
Diese Verträge haben eine Mindestlaufzeit von zwei Jahren bei beweglichen Wirtschaftsgütern und zehn Jahren bei Immobilien oder industriellen Anlagen.
d. Merkmale – Art des Vertrags
Dieser Vertrag weist komplexe Merkmale auf, die ihn mit einem Kauf-, Pacht- oder Kreditvertrag vergleichbar machen.
Vergleich mit einem Ratenkauf
- Da der Nutzer den Vermögenswert am Ende der Vertragslaufzeit erwerben kann.
- Weil, wenn der Nutzer das Wirtschaftsgut bei Ablauf der vereinbarten Frist kauft, dies im Grunde dem entspricht, als hätte er einen Kaufvertrag abgeschlossen und bezahlt.
- Die Summe der zu entrichtenden Gebühren + der Preis der Kaufoption = Preis des Wirtschaftsguts + latente Zinsen.
- Weil, wenn das Wirtschaftsgut dieses Vertrages versteckte Fehler oder Mängel aufweist, der Nutzer die Ansprüche geltend macht und nicht die Leasinggesellschaft, die das Wirtschaftsgut tatsächlich gekauft hat. Dies liegt daran, dass im Leasingvertrag die Käuferrechte an den Nutzer abgetreten wurden.
Vergleich mit einer Vermietung
Hierbei ist, wie bei anderen Mietverträgen, die Leasinggesellschaft Eigentümer des Wirtschaftsguts und überlässt dessen Nutzung einem anderen (dem Nutzer) gegen Zahlung eines Mietzinses.
Vergleich mit einem Kreditvertrag
Es weist auch Merkmale eines Kreditvertrags auf.
Wenn der Nutzer die Kaufoption ausübt, hätte er der Leasinggesellschaft den Preis des Wirtschaftsguts zuzüglich der Finanzierungskosten zahlen müssen. (Dies beinhaltet die Summe der Leasingraten und den Preis der Kaufoption.)
Wenn der Nutzer die Kaufoption ausübt, hat die Leasinggesellschaft dem Nutzer somit einen Kredit für den Erwerb des Wirtschaftsguts gewährt.
Warum Leasing einem Ratenkauf oder Bankkredit vorziehen?
Bisher wurde dargelegt, dass die Nutzungsgebühren bei diesen Vertragsarten letztlich ähnlich erscheinen mögen.
Der Hauptvorteil für den Leasingnehmer liegt in den steuerlichen Vorteilen, da ein Teil der an die Leasinggesellschaft gezahlten Gebühren die persönlichen Steuern (Einkommen- oder Körperschaftsteuer) des Nutzers mindern kann.